Der Revisionsrekurs des Christoph M*** ist berechtigt, derjenige seiner Mutter unzulässig.
a) Zum Revisionsrekurs der Renate M***:
Da Christoph M*** in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, steht ein Rechtsmittelrecht gegen Beschlüsse, die seine Unterhaltsansprüche betreffen, auch wenn sie die Zeit seiner Minderjährigkeit betreffen, nur ihm selbst zu. Seiner Mutter Renate M*** steht kein Rechtsmittelrecht zu. Eine Umdeutung ihres Einschreitens als Vertreterin des Christoph M*** ist nicht angebracht, weil dieser selbst - vertreten durch den selben Rechtsanwalt wie die Mutter - einen Revisionsrekurs erhob. Der Revisionsrekurs der Renate M*** war daher als unzulässig zurückzuweisen.
b) Zum Revisionsrekurs des Christoph M***:
§ 14 Abs 2 AußStrG steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil nach neuerer und bereits ständig gewordener Rechtsprechung eine Bemessungsfrage auch dann nicht vorliegt, wenn das Problem der Berufswahl bloß als Vorfrage des - sei es im Verfahren außer Streitsachen, sei es im Streitverfahren - gestellten Unterhaltsbegehrens zu entscheiden ist (EvBl 1966/395; SZ 42/9; 1 Ob 663/76 = RZ 1977/63; 5 Ob 663/78 = EFSlg 32.564; 2 Ob 607/86 = EFSlg 52.724; 2 Ob 503/87; 2 Ob 509/88; 1 Ob 661/88). Der Rechtsmittelwerber verweist im Revisionsrekurs zwar unzulässigerweise größtenteils nur pauschal auf den Inhalt anderer Schriftsätze. Dadurch wird der außerordentliche Revisionsrekurs nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Allerdings weist Christoph M*** auch darauf hin, daß es sich das Rekursgericht bei seiner Ermessensentscheidung insofern zu leicht gemacht habe, wenn es etwa die Verantwortung für die Berufswahl, welche ab dem 11.Lebensjahr getroffen wurde, in den Bereich der Mutter "geschoben" hat. In dieser Ausführung ist erkennbar, daß Christoph M*** offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht. Offenbare Gesetzwidrigkeit kann bei einer Ermessensentscheidung dann vorliegen, wenn nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien in die Ermessensübung einbezogen wurden (MGA AußStrG2 § 16/E 24).Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG steht der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weil nach neuerer und bereits ständig gewordener Rechtsprechung eine Bemessungsfrage auch dann nicht vorliegt, wenn das Problem der Berufswahl bloß als Vorfrage des - sei es im Verfahren außer Streitsachen, sei es im Streitverfahren - gestellten Unterhaltsbegehrens zu entscheiden ist (EvBl 1966/395; SZ 42/9; 1 Ob 663/76 = RZ 1977/63; 5 Ob 663/78 = EFSlg 32.564; 2 Ob 607/86 = EFSlg 52.724; 2 Ob 503/87; 2 Ob 509/88; 1 Ob 661/88). Der Rechtsmittelwerber verweist im Revisionsrekurs zwar unzulässigerweise größtenteils nur pauschal auf den Inhalt anderer Schriftsätze. Dadurch wird der außerordentliche Revisionsrekurs nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Allerdings weist Christoph M*** auch darauf hin, daß es sich das Rekursgericht bei seiner Ermessensentscheidung insofern zu leicht gemacht habe, wenn es etwa die Verantwortung für die Berufswahl, welche ab dem 11.Lebensjahr getroffen wurde, in den Bereich der Mutter "geschoben" hat. In dieser Ausführung ist erkennbar, daß Christoph M*** offenbare Gesetzwidrigkeit geltend macht. Offenbare Gesetzwidrigkeit kann bei einer Ermessensentscheidung dann vorliegen, wenn nicht alle nach dem Gesetz zwingend vorgeschriebenen Kriterien in die Ermessensübung einbezogen wurden (MGA AußStrG2 Paragraph 16 /, E, 24).
§ 140 Abs 1 ABGB schreibt vor, daß die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Diese Kriterien sind auch maßgebend für die Beurteilung, ob ein bereits selbsterhaltungsfähiges Kind gegen den Willen seines Vaters Anspruch auf eine zusätzliche Ausbildung hat, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt; so kann selbst bei Anlegung des hiefür geforderten strengeren Maßstabes (als bei Entscheidung über die erste Berufswahl) es den Anlagen des Kindes und überhaupt seinem Wohl nach den Lebensverhältnissen der Eltern und des Kindes doch sehr wohl entsprechen, auch nach einer fertigen Berufsausbildung, die aus irgendwelchen Gründen für das Kind nicht paßt, einen zweiten Beruf zu erlernen (EFSlg.49.944). Dabei wird es auch auf die besondere Eignung für diesen Beruf und die Erwartung eines besseren Fortkommens ankommen. Nur eine differenzierte Beurteilung, die auf Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nimmt, wird dabei dem Gesetz gerecht (vgl. EFSlg.XX/2). Werden vom Gericht zweiter Instanz - wie im vorliegenden Fall - diese Grundsätze gänzlich außer acht gelassen, so bedeutet dies eine offenbare Gesetzwidrigkeit (siehe EFSlg.49.944).Paragraph 140, Absatz eins, ABGB schreibt vor, daß die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben. Diese Kriterien sind auch maßgebend für die Beurteilung, ob ein bereits selbsterhaltungsfähiges Kind gegen den Willen seines Vaters Anspruch auf eine zusätzliche Ausbildung hat, die diesen zu weiteren Unterhaltsleistungen nötigt; so kann selbst bei Anlegung des hiefür geforderten strengeren Maßstabes (als bei Entscheidung über die erste Berufswahl) es den Anlagen des Kindes und überhaupt seinem Wohl nach den Lebensverhältnissen der Eltern und des Kindes doch sehr wohl entsprechen, auch nach einer fertigen Berufsausbildung, die aus irgendwelchen Gründen für das Kind nicht paßt, einen zweiten Beruf zu erlernen (EFSlg.49.944). Dabei wird es auch auf die besondere Eignung für diesen Beruf und die Erwartung eines besseren Fortkommens ankommen. Nur eine differenzierte Beurteilung, die auf Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes Bedacht nimmt, wird dabei dem Gesetz gerecht vergleiche EFSlg.XX/2). Werden vom Gericht zweiter Instanz - wie im vorliegenden Fall - diese Grundsätze gänzlich außer acht gelassen, so bedeutet dies eine offenbare Gesetzwidrigkeit (siehe EFSlg.49.944).
Hingegen findet das von der zweiten Instanz als ausschlaggebend angesehene Kriterium, der Vater, der seinem Sohn eine vollständige Berufsausbildung gewährte, habe, weil das Kind ja nicht in seiner Pflege und Erziehung war, nicht zu verantworten, ob diese Berufsausbildung seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprach, im Gesetz keine Deckung. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist nur nach den in § 140 Abs 1 ABGB genannten Kriterien zu beurteilen, nicht aber danach, ob der Unterhaltspflichtige über andere Wünsche und Neigungen des Kindes durch den Erziehungsberechtigten nicht informiert wurde.Hingegen findet das von der zweiten Instanz als ausschlaggebend angesehene Kriterium, der Vater, der seinem Sohn eine vollständige Berufsausbildung gewährte, habe, weil das Kind ja nicht in seiner Pflege und Erziehung war, nicht zu verantworten, ob diese Berufsausbildung seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprach, im Gesetz keine Deckung. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ist nur nach den in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB genannten Kriterien zu beurteilen, nicht aber danach, ob der Unterhaltspflichtige über andere Wünsche und Neigungen des Kindes durch den Erziehungsberechtigten nicht informiert wurde.
Abschließend beurteilt wird das noch in der Zeit seiner Minderjährigkeit gestellte und daher gemäß § 29 JN im Verfahren außer Streitsachen zu entscheidende Unterhaltsbegehren des Rechtsmittelwerbers erst werden können, wenn feststeht, welche Fähigkeiten und Begabungen im einzelnen Christoph M*** für den angestrebten zweiten Beruf aufweist, welche Berechtigungen und Zukunftchancen mit dem Abschluß der Wiener Kunstschule verbunden sind, ob der Beginn der Ausbildung an einer solchen Schule überhaupt vor Erreichung eines bestimmten Alters möglich gewesen wäre sowie welche - vor allem auch zeitliche - Belastung mit der ordnungsgemäßen Absolvierung dieser Schule verbunden ist. Schließlich ist auch zu bedenken, daß gerade bei dem Beruf eines freischaffenden Kunstmalers die vorgängige Erlernung eines sogenannten Brotberufes geradezu erforderlich ist, weil im Falle eines solchen künstlerischen Berufes nie mit Sicherheit gesagt werden kann, ob bereits nach Beendigung einer entsprechenden Ausbildung daraus auch der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, schließt das nicht aus, daß Eltern, nach der Ausbildung in einem praktischen Lebensberuf nach ihren Lebensverhältnissen ihrem Kind auch die Ausbildung in dem gewünschten Beruf zu ermöglichen haben.Abschließend beurteilt wird das noch in der Zeit seiner Minderjährigkeit gestellte und daher gemäß Paragraph 29, JN im Verfahren außer Streitsachen zu entscheidende Unterhaltsbegehren des Rechtsmittelwerbers erst werden können, wenn feststeht, welche Fähigkeiten und Begabungen im einzelnen Christoph M*** für den angestrebten zweiten Beruf aufweist, welche Berechtigungen und Zukunftchancen mit dem Abschluß der Wiener Kunstschule verbunden sind, ob der Beginn der Ausbildung an einer solchen Schule überhaupt vor Erreichung eines bestimmten Alters möglich gewesen wäre sowie welche - vor allem auch zeitliche - Belastung mit der ordnungsgemäßen Absolvierung dieser Schule verbunden ist. Schließlich ist auch zu bedenken, daß gerade bei dem Beruf eines freischaffenden Kunstmalers die vorgängige Erlernung eines sogenannten Brotberufes geradezu erforderlich ist, weil im Falle eines solchen künstlerischen Berufes nie mit Sicherheit gesagt werden kann, ob bereits nach Beendigung einer entsprechenden Ausbildung daraus auch der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, schließt das nicht aus, daß Eltern, nach der Ausbildung in einem praktischen Lebensberuf nach ihren Lebensverhältnissen ihrem Kind auch die Ausbildung in dem gewünschten Beruf zu ermöglichen haben.
Da Feststellungen über die genannten maßgebenden Umstände bisher fehlen, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.