Begründung:
Der Kläger begehrte die Zahlung des Betrages von 27.600 S sA als Honorar für die Durchführung einer Modepräsentation. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes stützte er auf die Behauptung, die mit dem Vermerk zahlbar und klagbar in Wels versehene Faktura sei unbeanstandet angenommen worden.
In ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob die beklagte Partei den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil der Fakturengerichtsstand nur bei Warenlieferungen, nicht jedoch bei Dienstleistungen möglich sei.
Der Kläger legte hierauf eine Fotokopie der der Unzuständigkeitseinrede zugrunde gelegten Vereinbarung vor und erklärte, die Zuständigkeit nunmehr auf § 104 JN zu stützen. Das Erstgericht wies nach abgesonderter Verhandlung die Klage zurück, weil die Urkunde nicht schon in der Klage vorgelegt und die Unzuständigkeitseinrede auch erst nachträglich auf § 104 JN gestützt worden sei.Der Kläger legte hierauf eine Fotokopie der der Unzuständigkeitseinrede zugrunde gelegten Vereinbarung vor und erklärte, die Zuständigkeit nunmehr auf Paragraph 104, JN zu stützen. Das Erstgericht wies nach abgesonderter Verhandlung die Klage zurück, weil die Urkunde nicht schon in der Klage vorgelegt und die Unzuständigkeitseinrede auch erst nachträglich auf Paragraph 104, JN gestützt worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es das Erstgericht für zuständig erklärte und diesem die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auftrug, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuließ. Er billigte die Ansicht, daß der Fakturengerichtsstand nur für Warenlieferungen, nicht jedoch auch für Werkleistungen in Betracht komme. Da der Kläger im Falle der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit durch den Beklagten hilfsweise auch noch in der Klage nicht bezogene Gerichtsstände geltend machen könne und der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandvereinbarung auch bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden könne, sei es dem Kläger nicht verwehrt gewesen, seine Zuständigkeitsbehauptungen auch auf eine Gerichtsstandvereinbarung zu stützen und diese bis zur Beschlußfassung über die Einrede urkundlich nachzuweisen. Die einzig offene Frage sei, ob der im § 104 Abs.1 JN geforderte urkundliche Nachweis auch durch Vorlage einer Urkundenablichtung erbracht werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte "keine Erklärung" zu der Echtheit der vorgelegten Urkunde abgegeben. Das Gesetz verlange nur, daß die Vereinbarung dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden müsse. Die Bestimmung des § 299 ZPO, wonach das Gericht auf Antrag der Gegenpartei oder von Amts wegen im Falle der Vorlage einer Abschrift der Urkunde die Vorlage der Urschrift auftragen könne und es im Falle der Unterlassung der Befolgung dieses Auftrages in die Beweiswürdigung des Gerichtes gestellt sei, ob der Abschrift Glauben beizumessen sei, stamme aus einer Zeit, in der die Reproduktion durch Ablichtungen weder technisch möglich noch bekannt gewesen sei. Die Verfahrensgesetze hätten jedoch erst in jüngster Zeit Änderungen dahin erfahren, daß mechanische Vervielfältigungen etwa der von einer Partei unterfertigten Gleichschrift als gleichwertig anerkannt würden (§§ 453 f ZPO). Einen weiteren Schritt in dieser Richtung setze auch die erweiterte Wertgrenzennovelle 1989, nach der anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden könnten und elektronische Eingaben und Erledigungen eingeführt würden. Angesichts dieser Neuerungen in der Gesetzgebung sei es nicht mehr vertretbar, die Urschriften von Urkunden zu fordern, soweit Ablichtungen (Kopien) vorlägen und deren Übereinstimmung mit dem Original nicht ausdrücklich bestritten werde. Es sei auch nicht einzusehen, daß dem Beklagten Zahlungsbefehle und in Zukunft auch Klagen zugestellt werden dürfen, die keine Unterschriften trügen, anderseits aber dem Kläger stets die Vorlage der Originalurkunde abgefordert werde. Bei Vorlage von Ablichtungen werde auch die prozessuale Stellung des jeweiligen Prozeßgegners nicht verschlechtert, weil er nach wie vor Erklärungen zu dieser Urkunde abzugeben habe und im Falle von Bedenken gegen die Übereinstimmung mit dem Original diese bestreiten könne, wonach die Möglichkeit bestehe, die Vorlage der Originalurkunde zu verlangen. Im vorliegenden Fall habe der Prozeßgegner nach Vorlage der Ablichtung der Gerichtsstandvereinbarung hiezu ausdrücklich keine Erklärung abgegeben. Das Erstgericht habe hierauf festgestellt, daß die Vereinbarung auch von der Beklagten unterfertigt sei. In der Rekursbeantwortung habe die beklagte Partei diese Feststellung nicht gerügt. Danach sei davon auszugehen, daß die vorgelegte Urkundenablichtung auch die Ablichtung der Unterschrift der beklagten Partei trage. Der Klägerin sei daher der Nachweis einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des § 104 Abs.1 JN gelungen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es das Erstgericht für zuständig erklärte und diesem die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehalts auftrug, wobei es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuließ. Er billigte die Ansicht, daß der Fakturengerichtsstand nur für Warenlieferungen, nicht jedoch auch für Werkleistungen in Betracht komme. Da der Kläger im Falle der Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit durch den Beklagten hilfsweise auch noch in der Klage nicht bezogene Gerichtsstände geltend machen könne und der urkundliche Nachweis der Gerichtsstandvereinbarung auch bis zur Beschlußfassung über die Unzuständigkeitseinrede nachgetragen werden könne, sei es dem Kläger nicht verwehrt gewesen, seine Zuständigkeitsbehauptungen auch auf eine Gerichtsstandvereinbarung zu stützen und diese bis zur Beschlußfassung über die Einrede urkundlich nachzuweisen. Die einzig offene Frage sei, ob der im Paragraph 104, Absatz eins, JN geforderte urkundliche Nachweis auch durch Vorlage einer Urkundenablichtung erbracht werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte "keine Erklärung" zu der Echtheit der vorgelegten Urkunde abgegeben. Das Gesetz verlange nur, daß die Vereinbarung dem Gericht urkundlich nachgewiesen werden müsse. Die Bestimmung des Paragraph 299, ZPO, wonach das Gericht auf Antrag der Gegenpartei oder von Amts wegen im Falle der Vorlage einer Abschrift der Urkunde die Vorlage der Urschrift auftragen könne und es im Falle der Unterlassung der Befolgung dieses Auftrages in die Beweiswürdigung des Gerichtes gestellt sei, ob der Abschrift Glauben beizumessen sei, stamme aus einer Zeit, in der die Reproduktion durch Ablichtungen weder technisch möglich noch bekannt gewesen sei. Die Verfahrensgesetze hätten jedoch erst in jüngster Zeit Änderungen dahin erfahren, daß mechanische Vervielfältigungen etwa der von einer Partei unterfertigten Gleichschrift als gleichwertig anerkannt würden (Paragraphen 453, f ZPO). Einen weiteren Schritt in dieser Richtung setze auch die erweiterte Wertgrenzennovelle 1989, nach der anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden könnten und elektronische Eingaben und Erledigungen eingeführt würden. Angesichts dieser Neuerungen in der Gesetzgebung sei es nicht mehr vertretbar, die Urschriften von Urkunden zu fordern, soweit Ablichtungen (Kopien) vorlägen und deren Übereinstimmung mit dem Original nicht ausdrücklich bestritten werde. Es sei auch nicht einzusehen, daß dem Beklagten Zahlungsbefehle und in Zukunft auch Klagen zugestellt werden dürfen, die keine Unterschriften trügen, anderseits aber dem Kläger stets die Vorlage der Originalurkunde abgefordert werde. Bei Vorlage von Ablichtungen werde auch die prozessuale Stellung des jeweiligen Prozeßgegners nicht verschlechtert, weil er nach wie vor Erklärungen zu dieser Urkunde abzugeben habe und im Falle von Bedenken gegen die Übereinstimmung mit dem Original diese bestreiten könne, wonach die Möglichkeit bestehe, die Vorlage der Originalurkunde zu verlangen. Im vorliegenden Fall habe der Prozeßgegner nach Vorlage der Ablichtung der Gerichtsstandvereinbarung hiezu ausdrücklich keine Erklärung abgegeben. Das Erstgericht habe hierauf festgestellt, daß die Vereinbarung auch von der Beklagten unterfertigt sei. In der Rekursbeantwortung habe die beklagte Partei diese Feststellung nicht gerügt. Danach sei davon auszugehen, daß die vorgelegte Urkundenablichtung auch die Ablichtung der Unterschrift der beklagten Partei trage. Der Klägerin sei daher der Nachweis einer Gerichtsstandvereinbarung im Sinne des Paragraph 104, Absatz eins, JN gelungen.