Gemäß § 249 Abs 2 AußStrG steht gegen den Beschluß, mit dem ein Sachwalter bestellt wurde, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu. Diese Bestimmung enthält, wie der OGH bereits entschieden hat, eine von § 9 AußStrG abweichende und auch abschließende Sonderregelung der Rechtsmittellegitimation. Anderen als den in § 249 Abs 2 AußStrG genannten Personen kommt demnach in Fragen der Bestellung eines Sachwalters, wozu etwa auch die Auswahl der Person des Sachwalters gehört, keine Rechtsmittelbefugnis zu (NZ 1986, 131 mwN).Gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG steht gegen den Beschluß, mit dem ein Sachwalter bestellt wurde, nur dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter das Rechtsmittel des Rekurses zu. Diese Bestimmung enthält, wie der OGH bereits entschieden hat, eine von Paragraph 9, AußStrG abweichende und auch abschließende Sonderregelung der Rechtsmittellegitimation. Anderen als den in Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG genannten Personen kommt demnach in Fragen der Bestellung eines Sachwalters, wozu etwa auch die Auswahl der Person des Sachwalters gehört, keine Rechtsmittelbefugnis zu (NZ 1986, 131 mwN).
Nun ordnet § 251 AußStrG an, daß die §§ 236 bis 250 AußStrG, darunter § 249 Abs 2 AußStrG mit seiner Umschreibung des Kreises der Rechtsmittelberechtigten, auch auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden sind. Diese Bestimmung erfaßt unter anderem den hier zu entscheidenden Fall, daß eine Sachwalterschaft beendet werden soll, weil der Betroffene trotz gleich gebliebener Behinderung und Lebensaufgaben auf die Hilfe seines Sachwalters nicht mehr angewiesen ist, weil ihm nahe Angehörige ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten anbieten (vgl Maurer, Sachwalterrecht, Anm 7 zu § 251 AußStrG). Selbst der von nahen Angehörigen des Betroffenen gewünschte Austausch des Sachwalters fällt darunter, da eine unter die Bestellung des Sachwalters zu subsumierende Auswahl seiner Person (vgl NZ 1986, 131) logischerweise auch im weiten Begriff der Beendigung der Sachwalterschaft wegen anderweitiger Hilfe für den Betroffenen Platz findet. In beiden Fällen stellen sich idente Probleme des Rechtsschutzes für den Betroffenen, der gemäß § 21 Abs 1 ABGB iVm § 236 AußStrG ohnehin auf die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Wahrnehmung seiner Interessen bauen kann.Nun ordnet Paragraph 251, AußStrG an, daß die Paragraphen 236 bis 250 AußStrG, darunter Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG mit seiner Umschreibung des Kreises der Rechtsmittelberechtigten, auch auf die Beendigung, die Einschränkung oder die Erweiterung der Sachwalterschaft entsprechend anzuwenden sind. Diese Bestimmung erfaßt unter anderem den hier zu entscheidenden Fall, daß eine Sachwalterschaft beendet werden soll, weil der Betroffene trotz gleich gebliebener Behinderung und Lebensaufgaben auf die Hilfe seines Sachwalters nicht mehr angewiesen ist, weil ihm nahe Angehörige ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten anbieten vergleiche Maurer, Sachwalterrecht, Anmerkung 7 zu Paragraph 251, AußStrG). Selbst der von nahen Angehörigen des Betroffenen gewünschte Austausch des Sachwalters fällt darunter, da eine unter die Bestellung des Sachwalters zu subsumierende Auswahl seiner Person vergleiche NZ 1986, 131) logischerweise auch im weiten Begriff der Beendigung der Sachwalterschaft wegen anderweitiger Hilfe für den Betroffenen Platz findet. In beiden Fällen stellen sich idente Probleme des Rechtsschutzes für den Betroffenen, der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 236, AußStrG ohnehin auf die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Wahrnehmung seiner Interessen bauen kann.
Wortlaut und Sinn der §§ 249 Abs 2, 251 AußStrG lassen daher nur den Schluß zu, daß gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt.Wortlaut und Sinn der Paragraphen 249, Absatz 2, 251, AußStrG lassen daher nur den Schluß zu, daß gegen die Ablehnung einer Beendigung der Sachwalterschaft oder einer Abberufung bzw Auswechslung des Sachwalters neben dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter nicht auch noch andere Personen das Recht zum Rekurs zukommt.
Unabhängig davon wäre der angefochtene Beschluß selbst dann zu bestätigen, wenn man § 249 Abs 2 AußStrG (iVm § 251 AußStrG) nicht als abschließende Regelung der Rechtsmittellegitimation in den dort angeführten Angelegenheiten begreift und sie nach den Grundsätzen der einschlägigen Judikatur zu § 9 AußStrG ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen des Pflegebefohlenen zugesteht. Eine solche nicht aus eigenen Rechten (etwa Vertretungsrechten, wie sie auch § 249 Abs 2 AußStrG erwähnt) abgeleitete Rechtsmittellegitimation nächster Verwandter wird vom OGH nämlich nur anerkannt, wenn anders die Interessen des Pflegebefohlenen nicht wirksam gewahrt werden können (RZ 1992, 91 mwN). Ein solcher Fall wäre - bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt - überhaupt nur denkbar, wenn ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch die bestellte Sachwalterin zu befürchten wäre, der Pflegebefohlene also gegen die eigene, zu seinem Nachteil an der Sachwalterschaft festhaltende Vertreterin in Schutz genommen werden müßte. Derartiges haben die Rechtsmittelwerber nicht behauptet.Unabhängig davon wäre der angefochtene Beschluß selbst dann zu bestätigen, wenn man Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 251, AußStrG) nicht als abschließende Regelung der Rechtsmittellegitimation in den dort angeführten Angelegenheiten begreift und sie nach den Grundsätzen der einschlägigen Judikatur zu Paragraph 9, AußStrG ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen des Pflegebefohlenen zugesteht. Eine solche nicht aus eigenen Rechten (etwa Vertretungsrechten, wie sie auch Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG erwähnt) abgeleitete Rechtsmittellegitimation nächster Verwandter wird vom OGH nämlich nur anerkannt, wenn anders die Interessen des Pflegebefohlenen nicht wirksam gewahrt werden können (RZ 1992, 91 mwN). Ein solcher Fall wäre - bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt - überhaupt nur denkbar, wenn ein Mißbrauch der Vertretungsmacht durch die bestellte Sachwalterin zu befürchten wäre, der Pflegebefohlene also gegen die eigene, zu seinem Nachteil an der Sachwalterschaft festhaltende Vertreterin in Schutz genommen werden müßte. Derartiges haben die Rechtsmittelwerber nicht behauptet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zu bemerken bleibt, daß das Revisionsrekursverfahren nicht zweiseitig war, weil die einschlägige Regelung des § 249 Abs 3 AußStrG nur für Sachentscheidungen, nicht auch für rein verfahrensrechtliche Beschlüsse gilt (vgl SZ 53/150).Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Zu bemerken bleibt, daß das Revisionsrekursverfahren nicht zweiseitig war, weil die einschlägige Regelung des Paragraph 249, Absatz 3, AußStrG nur für Sachentscheidungen, nicht auch für rein verfahrensrechtliche Beschlüsse gilt vergleiche SZ 53/150).