Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Auszugehen ist davon, daß die gefährdete Partei mit ihrer Klage einen Einzelanfechtungsanspruch nach der Anfechtungsordnung geltend macht, um auf diesem Wege für ihre Geldforderung gegen den Zweitbeklagten den Kreis der Exekutionsobjekte zu erweitern und die Haftung auf die Erstbeklagte zu erstrecken. Nach § 12 AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. § 13 AnfO räumt dem Gläubiger das Recht ein, das für sich zu beanspruchen, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist. Die Anfechtungsklage bei Einzelanfechtung außerhalb des Konkurses ist daher weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage (SZ 10/6; Auszugehen ist davon, daß die gefährdete Partei mit ihrer Klage einen Einzelanfechtungsanspruch nach der Anfechtungsordnung geltend macht, um auf diesem Wege für ihre Geldforderung gegen den Zweitbeklagten den Kreis der Exekutionsobjekte zu erweitern und die Haftung auf die Erstbeklagte zu erstrecken. Nach Paragraph 12, AnfO ist in der Anfechtungsklage anzugeben, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Paragraph 13, AnfO räumt dem Gläubiger das Recht ein, das für sich zu beanspruchen, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist. Die Anfechtungsklage bei Einzelanfechtung außerhalb des Konkurses ist daher weder eine Feststellungsklage noch eine Gestaltungsklage, sondern eine Leistungsklage (SZ 10/6;
SZ 44/19; 1 Ob 144/73 ua.). Bei einer solchen Anfechtungsklage muß daher ein Leistungsbegehren gestellt werden (JBl. 1954, 230;
SZ 10/6); es hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung oder auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (Fasching III 31; SZ 27/12; EvBl 1957/48;SZ 10/6); es hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung oder auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten (Fasching römisch drei 31; SZ 27/12; EvBl 1957/48;
JBl. 1959, 215; SZ 32/56 ua.). Ist die Klage - wie im vorliegenden Fall - auf Anfechtung eines Scheinvertrages, der nur die Änderung der Rechtslage vortäuscht, ohne eine Vermögensverschiebung zu zeitigen und einer pfandrechtlichen Einverleibung gerichtet, so hat das Klagebegehren auf Duldung der Befriedigung aus der Pfandsache oder auf Zahlung bei Exekution in die Pfandsache zu lauten. Da das von der Klägerin primär gestellte Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Duldung der (vorrangigen) Befriedigung der Forderung der Klägerin gegen den Zweitbeklagten auf Bezahlung eines Betrages von 800.000 S laut Vergleich vom 26. Mai 1981 (F 4/81 des Bezirksgerichtes Purkersdorf) aus dem Meistbot im Range des zugunsten der Darlehensforderung der Erstbeklagten einverleibten Pfandrechtes gerichtet ist, entspricht das Klagebegehren den zur Begründung des behaupteten Anspruches geltend gemachten Tatsachen. Daß die Klägerin darüber hinaus auch noch den Ausspruch der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ausdrücklich wünscht, ist rechtlich unerheblich, weil dadurch dem gestellten Leistungsbegehren die gemäß § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit nicht genommen wird. Die gefährdete Partei hat ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung auf ihr Vorbringen in der Klage gestützt, was zulässig war (Heller-Berger-Stix 2829). Es besteht daher kein Zweifel, welcher Anspruch durch die begehrte Verfügung gesichert werden soll. Wenn die Klägerin nun diesen Anspruch dahin formuliert hat, daß ihr gegen ihre Gegner ein Anspruch auf Zahlung von 600.000 S samt Anhang, nämlich jenes Betrages, der der Erstbeklagten aus dem Scheinvertrag gebühren solle, bis zur Höhe ihrer Forderung aus dem Vergleich (800.000 S samt Anhang) zustehe, so darf diese Behauptung nicht isoliert, vom Vorbringen in der Klage und dem dort gestellten Begehren losgelöst, beurteilt werden. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde die Liegenschaft bereits versteigert. Die Klägerin kann daher - unter Annahme des Nachweises und nicht bloß der Bescheinigung des Bestehens des behaupteten Anfechtungsanspruches - aus dem Meistbot jenen Betrag für sich in Anspruch nehmen, der auf die pfandrechtlich sichergestellte Forderung der Erstbeklagten entfällt. So betrachtet steht ihr tatsächlich gegen beide Beklagte ein Anspruch auf Zahlung (aus dem Meistbot) zu. Daß die Klägerin gegen den Zweitbeklagten bereits einen Titel auf Zahlung von 800.000 S s.A. hat, steht an sich der Sicherung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruches nicht entgegen, weil der Anspruch auf Befriedigung aus dem Meistbot im Rang eines bestimmten Pfandrechtes keine gewöhnliche Geldforderung ist, es sich dabei vielmehr um eine andere Fassung eines Begehrens handelt, das letztlich auf Duldung der Befriedigung aus der Pfandsache, also auf einen anderen Anspruch (§ 381 EO) hinausläuft (vgl. Heller-Berger-Stix 2721). Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die gefährdete Partei habe die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht im Rahmen des behaupteten Anfechtungsanspruches verlangt, kann daher nicht gefolgt werden. Daß zur Sicherung von Anfechtungsansprüchen eine einstweilige Verfügung zulässig ist, wurde von den Gegnern der gefährdeten Partei nicht in Zweifel gezogen und bedarf auch keiner Begründung (Heller-Berger-Stix 2697, 2811; SZ 8/143; SZ 18/137 ua.). Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung von Anspruch und Gefährdung, wobei bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs eine einstweilige Verfügung angeordnet werden kann, wenn die dem Gegner drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller eine vom Gericht bestimmte Sicherheit geleistet wird. Die Gefährdung hingegen muß immer bescheinigt werden; die Bescheinigung der Gefahr kann nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2702 f., 2721 und 2725). Ob eine Tatsache glaubhaft gemacht wird, hat das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. Im allgemeinen handelt es sich bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache als glaubhaft gemacht gilt, um keine Rechts-, sondern eine Beweisfrage (Heller-Berger-Stix 2648). Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht insbesonders auch auf Grund der Darstellung der als Auskunftsperson vernommenen Klägerin als bescheinigt an, daß von der Erstantragsgegnerin dem Zweitantragsgegner kein Darlehen zugezählt wurde, und daß von der Erstantragsgegnerin in Kenntnis der Umstände gefälligkeitshalber ein Darlehensvertrag nur formaliter abgeschlossen wurde, um zu verhindern, daß die Antragstellerin für den Fall der Liegenschaftsexekution aus der Verwertung der Liegenschaft befriedigt werden könnte. Diese Annahmen wurden von den Gegnern der gefährdeten Partei in ihren Rekursen bekämpft. Wenngleich im Rekursverfahren diese Beweiswürdigung nicht bekämpft werden kann, so ist doch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln sowie des Anfechtungsgrundes der Aktenwidrigkeit zulässig. In beiden Rekursen wurde das Vorliegen eines Verfahrensmangels behauptet, von Manfred T*** darüber hinaus auch noch das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit. Da das Rekursgericht von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend es unterlassen hat, auf diese Anfechtungsgründe einzugehen, ist eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Verfügung noch nicht möglich.JBl. 1959, 215; SZ 32/56 ua.). Ist die Klage - wie im vorliegenden Fall - auf Anfechtung eines Scheinvertrages, der nur die Änderung der Rechtslage vortäuscht, ohne eine Vermögensverschiebung zu zeitigen und einer pfandrechtlichen Einverleibung gerichtet, so hat das Klagebegehren auf Duldung der Befriedigung aus der Pfandsache oder auf Zahlung bei Exekution in die Pfandsache zu lauten. Da das von der Klägerin primär gestellte Klagebegehren auf Verurteilung der Beklagten zur Duldung der (vorrangigen) Befriedigung der Forderung der Klägerin gegen den Zweitbeklagten auf Bezahlung eines Betrages von 800.000 S laut Vergleich vom 26. Mai 1981 (F 4/81 des Bezirksgerichtes Purkersdorf) aus dem Meistbot im Range des zugunsten der Darlehensforderung der Erstbeklagten einverleibten Pfandrechtes gerichtet ist, entspricht das Klagebegehren den zur Begründung des behaupteten Anspruches geltend gemachten Tatsachen. Daß die Klägerin darüber hinaus auch noch den Ausspruch der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ausdrücklich wünscht, ist rechtlich unerheblich, weil dadurch dem gestellten Leistungsbegehren die gemäß Paragraph 226, ZPO erforderliche Bestimmtheit nicht genommen wird. Die gefährdete Partei hat ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung auf ihr Vorbringen in der Klage gestützt, was zulässig war (Heller-Berger-Stix 2829). Es besteht daher kein Zweifel, welcher Anspruch durch die begehrte Verfügung gesichert werden soll. Wenn die Klägerin nun diesen Anspruch dahin formuliert hat, daß ihr gegen ihre Gegner ein Anspruch auf Zahlung von 600.000 S samt Anhang, nämlich jenes Betrages, der der Erstbeklagten aus dem Scheinvertrag gebühren solle, bis zur Höhe ihrer Forderung aus dem Vergleich (800.000 S samt Anhang) zustehe, so darf diese Behauptung nicht isoliert, vom Vorbringen in der Klage und dem dort gestellten Begehren losgelöst, beurteilt werden. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde die Liegenschaft bereits versteigert. Die Klägerin kann daher - unter Annahme des Nachweises und nicht bloß der Bescheinigung des Bestehens des behaupteten Anfechtungsanspruches - aus dem Meistbot jenen Betrag für sich in Anspruch nehmen, der auf die pfandrechtlich sichergestellte Forderung der Erstbeklagten entfällt. So betrachtet steht ihr tatsächlich gegen beide Beklagte ein Anspruch auf Zahlung (aus dem Meistbot) zu. Daß die Klägerin gegen den Zweitbeklagten bereits einen Titel auf Zahlung von 800.000 S s.A. hat, steht an sich der Sicherung des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruches nicht entgegen, weil der Anspruch auf Befriedigung aus dem Meistbot im Rang eines bestimmten Pfandrechtes keine gewöhnliche Geldforderung ist, es sich dabei vielmehr um eine andere Fassung eines Begehrens handelt, das letztlich auf Duldung der Befriedigung aus der Pfandsache, also auf einen anderen Anspruch (Paragraph 381, EO) hinausläuft vergleiche Heller-Berger-Stix 2721). Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die gefährdete Partei habe die Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht im Rahmen des behaupteten Anfechtungsanspruches verlangt, kann daher nicht gefolgt werden. Daß zur Sicherung von Anfechtungsansprüchen eine einstweilige Verfügung zulässig ist, wurde von den Gegnern der gefährdeten Partei nicht in Zweifel gezogen und bedarf auch keiner Begründung (Heller-Berger-Stix 2697, 2811; SZ 8/143; SZ 18/137 ua.). Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung ist die Bescheinigung von Anspruch und Gefährdung, wobei bei nicht ausreichender Bescheinigung des Anspruchs eine einstweilige Verfügung angeordnet werden kann, wenn die dem Gegner drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller eine vom Gericht bestimmte Sicherheit geleistet wird. Die Gefährdung hingegen muß immer bescheinigt werden; die Bescheinigung der Gefahr kann nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2702 f., 2721 und 2725). Ob eine Tatsache glaubhaft gemacht wird, hat das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden. Im allgemeinen handelt es sich bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Tatsache als glaubhaft gemacht gilt, um keine Rechts-, sondern eine Beweisfrage (Heller-Berger-Stix 2648). Im vorliegenden Fall nahm das Erstgericht insbesonders auch auf Grund der Darstellung der als Auskunftsperson vernommenen Klägerin als bescheinigt an, daß von der Erstantragsgegnerin dem Zweitantragsgegner kein Darlehen zugezählt wurde, und daß von der Erstantragsgegnerin in Kenntnis der Umstände gefälligkeitshalber ein Darlehensvertrag nur formaliter abgeschlossen wurde, um zu verhindern, daß die Antragstellerin für den Fall der Liegenschaftsexekution aus der Verwertung der Liegenschaft befriedigt werden könnte. Diese Annahmen wurden von den Gegnern der gefährdeten Partei in ihren Rekursen bekämpft. Wenngleich im Rekursverfahren diese Beweiswürdigung nicht bekämpft werden kann, so ist doch die Geltendmachung von Verfahrensmängeln sowie des Anfechtungsgrundes der Aktenwidrigkeit zulässig. In beiden Rekursen wurde das Vorliegen eines Verfahrensmangels behauptet, von Manfred T*** darüber hinaus auch noch das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit. Da das Rekursgericht von einer nicht zu billigenden Rechtsansicht ausgehend es unterlassen hat, auf diese Anfechtungsgründe einzugehen, ist eine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Verfügung noch nicht möglich.
Damit erweist sich aber der Rekurs der gefährdeten Partei im Sinne des Eventualantrages als berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO, §§ 78, 402 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO, Paragraphen 78, 402, EO.