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Entscheidung 5 Ob 508/95×

Entscheidung 5 Ob 508/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob508/95

Entscheidungsdatum

07.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** W*****, vertreten durch Dr.Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** F*****, vertreten durch Dr.Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung (S 300.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Mai 1994, GZ 17 R 59/94-23, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.Dezember 1993, GZ 14 Cg 327/93y-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.3.1995, 5 Ob 508/95, wird aufgehoben.

2.) Gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO wird dem Revisionsgegner die Beantwortung der ao Revision (Paragraph 507, ZPO) freigestellt. Sie ist beim Revisionsgericht einzubringen.

Dem Berufungsgericht wird die Vorlage der Akten 17 R 59/94 aufgetragen.

Text

Begründung zu 1.):

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 14.3.1995, 5 Ob 508/95, wurde aus Anlaß der Revision des Beklagten das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Rechtsmittelverfahren als nichtig aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiebei ging der erkennende Senat nach der Aktenlage im Hinblick auf einen entsprechenden Vermerk davon aus, daß die Berufung am 8.2.1994 überreicht worden war. Da die Berufungsfrist darnach am 7.2.1994 geendet hatte, wurde die Berufung als verspätet angesehen.

Nunmehr hat der Kläger durch Vorlage einer Kopie des Postaufgabebuches nachgewiesen, daß die Berufung am 7.2.1994 zur Post gegeben worden war. Entgegen der früheren Annahme wurde die Berufungsfrist daher gewahrt.

Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von Paragraphen 419, Absatz eins, 522, Absatz eins, ZPO zu korrigieren (SZ 60/192; 5 Ob 32/93 ua). Der durch die frühere Aktenlage gedeckte, aber sachlich unrichtige Beschluß vom 14.3.1995 war daher aufzuheben.

Textnummer

E40196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00508.95.0607.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2013

Dokumentnummer

JJT_19950607_OGH0002_0050OB00508_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011231 Rechtssatz 12.10.1955Zivilrecht
Rücktrittsmöglichkeit von einem Vertrag bezüglich einer Liegenschaft bis zur grundbücherlichen Eigentumseinverleibung trotz faktischer Besitzeinräumung.
RS0017117 Rechtssatz 21.12.1977Zivilrecht
Bei bäuerlichen Übergabsverträgen endet die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gemäß § 918 ABGB mit dem Zeitpunkt der Besitzübertragung an den Übernehmer, es sei denn, im Vertrag wäre etwas anderes vereinbart. Eine solche Vereinbarung muss dabei nicht a …
RS0018292 Rechtssatz 25.10.1972Zivilrecht
Unter einem Leibrentenvertrag ist jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrundeliegenden Kausalverhältnis zu beurteilen (SZ 25/328, EvBl 1964/2). Ein Dauerschuldverhältnis (Wiederkehrschuldverhä …
RS0018315 Rechtssatz 29.11.1972Zivilrecht
Hat der Verkäufer einmal die verkaufte Sache dem Käufer ins Eigentum übertragen, so ist es ihm verwehrt, von der ihm sonst bei Leistungsverzug seines Vertragspartners durch § 918 ABGB gegebenen Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch zu machen (SZ 34 …
RS0018442 Rechtssatz 26.10.1955Zivilrecht
Die Bestimmung des § 918 ABGB kommt bei bäuerlichen Übergabsverträgen nicht zur Anwendung.
RS0018455 Rechtssatz 18.04.1979Zivilrecht
Bei einem Leibrentenvertrag über eine Liegenschaft, der von der einen Seite durch Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers erfüllt ist, kommt eine Auflösung ex nunc nicht in Betracht. Es kann lediglich Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz wege …
RS0019241 Rechtssatz 18.12.1952Zivilrecht
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RS0062118 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteiles Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass einer rechtzeitigen und zulässigen Revision von Amts wegen wahrzuneh …
RS0062267 Rechtssatz 07.06.1995Zivilrecht
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.
RS0062283 Rechtssatz 26.09.1995Zivilrecht
Im Falle des Verzuges des Leibrentenschuldners besteht vor Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers ein Rücktrittsrecht gemäß § 918 ABGB (Festhalten an SZ 45/112).