Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Minderjährige leitete zunächst das Nichtgelingen einer Unterhaltsfestsetzung und damit ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 2 UVG von der objektiv unrichtigen Behauptung ab, der unterhaltspflichtige Vater sei unbekannten Aufenthaltes und es werde daher der von ihr seinerzeit gestellte Unterhaltsfestsetzungsantrag zurückgezogen (ON 55). Dieser Antrag war daher keine geeignete Grundlage für die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen, das darauf gestützte Begehren daher abweisungsreif. Da gemäß § 8 UVG Unterhaltsvorschüsse nur ab Beginn des Monats, in dem das Kind dies begehrt, zuerkannt werden können, gebühren aus den dargelegten Gründen für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.8.1992 (neuer Antrag ON 75 bei Gericht eingelangt am 4.9.1992) keine Unterhaltsvorschüsse. Insoweit war daher dem Revisionsrekurs schon aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen.Die Minderjährige leitete zunächst das Nichtgelingen einer Unterhaltsfestsetzung und damit ihren Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG von der objektiv unrichtigen Behauptung ab, der unterhaltspflichtige Vater sei unbekannten Aufenthaltes und es werde daher der von ihr seinerzeit gestellte Unterhaltsfestsetzungsantrag zurückgezogen (ON 55). Dieser Antrag war daher keine geeignete Grundlage für die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen, das darauf gestützte Begehren daher abweisungsreif. Da gemäß Paragraph 8, UVG Unterhaltsvorschüsse nur ab Beginn des Monats, in dem das Kind dies begehrt, zuerkannt werden können, gebühren aus den dargelegten Gründen für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.8.1992 (neuer Antrag ON 75 bei Gericht eingelangt am 4.9.1992) keine Unterhaltsvorschüsse. Insoweit war daher dem Revisionsrekurs schon aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen.
Über den neu gestellten Unterhaltsfestsetzungsantrag vom 4.3.1992 (ON 60) war bereits am 14.5.1992 (ON 70) entschieden worden; allerdings konnte dieser Beschluß nach der Aktenlage (eigene Angabe des Unterhaltspflichtigen im dagegen erhobenen Rekurs; Zustellausweis noch nicht eingelangt) erst am 22.3.1993 zugestellt werden. Es bleibt also zu prüfen, ob
a) die Beschlußfassung als solche (ohne daß diese - wegen Fehlens der Zustellung - wirksam geworden wäre) bereits ein Gelingen der Unterhaltsfestsetzung darstellt (und daher die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG auf Grund eines später gestellten Antrages ausschließt), sowie verneinendenfalls,a) die Beschlußfassung als solche (ohne daß diese - wegen Fehlens der Zustellung - wirksam geworden wäre) bereits ein Gelingen der Unterhaltsfestsetzung darstellt (und daher die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG auf Grund eines später gestellten Antrages ausschließt), sowie verneinendenfalls,
b) eine lange Verfahrensdauer überhaupt bzw. im besonderen in der hier gegebenen konkreten Erscheinungsform die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG rechtfertigt.b) eine lange Verfahrensdauer überhaupt bzw. im besonderen in der hier gegebenen konkreten Erscheinungsform die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG rechtfertigt.
Gemäß § 4 Z 2 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht gelingt, außer der Unterhaltsschuldner ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Daraus folgt zunächst, daß eine wie immer gelungene Titelschöpfung der Vorschußgewährung nach dieser Gesetzesstelle entgegensteht (Knoll, Kommentar zum UVG, 31 Rz 8). Zweifellos ist die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages gelungen, auch wenn der betreffende Beschluß noch nicht rechtskräftig ist, weil § 4 Z 2 UVG nicht auf die Vollstreckbarkeit (wie § 4 Z 1 UVG oder § 3 Z 1 UVG) und als regelmäßige Voraussetzung dafür auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellt.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch zu gewähren, wenn die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht gelingt, außer der Unterhaltsschuldner ist nach seinen Kräften offenbar zu einer Unterhaltsleistung nicht imstande. Daraus folgt zunächst, daß eine wie immer gelungene Titelschöpfung der Vorschußgewährung nach dieser Gesetzesstelle entgegensteht (Knoll, Kommentar zum UVG, 31 Rz 8). Zweifellos ist die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages gelungen, auch wenn der betreffende Beschluß noch nicht rechtskräftig ist, weil Paragraph 4, Ziffer 2, UVG nicht auf die Vollstreckbarkeit (wie Paragraph 4, Ziffer eins, UVG oder Paragraph 3, Ziffer eins, UVG) und als regelmäßige Voraussetzung dafür auf die Rechtskraft der Entscheidung abstellt.
Andererseits kann solange von einem Gelingen der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages nicht gesprochen werden, als nur der innergerichtliche Vorgang der Beschlußfassung selbst - wenn auch mit Bindung des entscheidenden Organs durch Abgabe an die Geschäftsstelle
gegeben, die Wirksamkeit mangels Zustellung jedoch noch nicht eingetreten ist. Ein den Parteien - vor allem dem Unterhaltsschuldner
gegenüber unwirksamer Beschluß stellt keine gelungene Festsetzung des Unterhaltsbeitrages dar; dies folgt schon aus dem Begriff der Unwirksamkeit: Ein unwirksamer Beschluß schafft den Rechtsunterworfenen gegenüber insoweit keine andere Rechtslage als gar kein Beschluß. Der erkennende Senat folgt daher der Lehrmeinung (Knoll, aaO, 31 Rz 8), daß von einer gelungenen Titelschöpfung erst aber der Existenz des Titels, dh ab seiner Rechtswirksamkeit, die - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - erst mit Zustellung der Entscheidung eintritt, gesprochen werden kann.
§ 4 Z 2 UVG stellt auf das Gelingen einer Unterhaltsfestsetzung ab, sieht aber nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen schlechthin für die Dauer des Verfahrens über den Unterhaltsfestsetzungsantrag vor. Ein "Nichtgelingen" setzt nämlich ein Bemühen darum voraus:Paragraph 4, Ziffer 2, UVG stellt auf das Gelingen einer Unterhaltsfestsetzung ab, sieht aber nicht die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen schlechthin für die Dauer des Verfahrens über den Unterhaltsfestsetzungsantrag vor. Ein "Nichtgelingen" setzt nämlich ein Bemühen darum voraus:
Worauf gar nicht hingearbeitet wird, kann weder gelingen noch mißlingen. Sachgerechtes Bemühen bedeutet in diesem Zusammenhang das Betreiben des für die Unterhaltsfestsetzung vorgesehenen Verfahrens. Das Nichtgelingen ist daher so zu verstehen, daß die Unterhaltsfestsetzung in einem Zeitraum nicht erfolgt, in welchem allgemein mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Daraus folgt weiter, daß auch während eines laufenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem wegen auf Seite des Unterhaltsschuldners gelegenen Verfahrensverzögerungen mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, eine Unterhaltsvorschußgewährung nach § 4 Z 2 UVG möglich ist (Knoll, aaO, 32 Rz 11; so auch die Judikatur des LGZ Wien - EFSlg 63.668, 66.603, 66.604 ua).Worauf gar nicht hingearbeitet wird, kann weder gelingen noch mißlingen. Sachgerechtes Bemühen bedeutet in diesem Zusammenhang das Betreiben des für die Unterhaltsfestsetzung vorgesehenen Verfahrens. Das Nichtgelingen ist daher so zu verstehen, daß die Unterhaltsfestsetzung in einem Zeitraum nicht erfolgt, in welchem allgemein mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Daraus folgt weiter, daß auch während eines laufenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens, in dem wegen auf Seite des Unterhaltsschuldners gelegenen Verfahrensverzögerungen mit einer Entscheidung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, eine Unterhaltsvorschußgewährung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG möglich ist (Knoll, aaO, 32 Rz 11; so auch die Judikatur des LGZ Wien - EFSlg 63.668, 66.603, 66.604 ua).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache waren zur Zeit der (neuerlichen) Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (ON 75) seit Einbringung des Unterhaltsantrages schon ein halbes Jahr, vor allem aber seit der Beschlußfassung schon fast vier Monate vergangen, ohne daß absehbar war, ob bzw wann die Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses im Rechtshilfeweg bewirkt werden könnte. Tatsächlich ist ein Zustellnachweis bis heute nicht eingelangt. Die Zustellung selbst erfolgte - nach den Angaben des Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß - erst am 22.3.1993, also ca ein Jahr nach Einleitung des Verfahrens und ca 10 Monate nach Beschlußfassung. Nach dem Verfahrensstand zur Zeit des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen waren daher die Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG erfüllt. Allenfalls hätte bei damaliger sofortiger Entscheidung die Vorschußgewährung auf ein halbes Jahr erfolgen können, um die Entwicklung des Zustellvorganges abzuwarten und erforderlichenfalls den Unterhaltsvorschuß weiterzugewähren.In der hier zu beurteilenden Rechtssache waren zur Zeit der (neuerlichen) Antragstellung auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen (ON 75) seit Einbringung des Unterhaltsantrages schon ein halbes Jahr, vor allem aber seit der Beschlußfassung schon fast vier Monate vergangen, ohne daß absehbar war, ob bzw wann die Zustellung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses im Rechtshilfeweg bewirkt werden könnte. Tatsächlich ist ein Zustellnachweis bis heute nicht eingelangt. Die Zustellung selbst erfolgte - nach den Angaben des Unterhaltspflichtigen in seinem Rekurs gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluß - erst am 22.3.1993, also ca ein Jahr nach Einleitung des Verfahrens und ca 10 Monate nach Beschlußfassung. Nach dem Verfahrensstand zur Zeit des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen waren daher die Voraussetzungen des Paragraph 4, Ziffer 2, UVG erfüllt. Allenfalls hätte bei damaliger sofortiger Entscheidung die Vorschußgewährung auf ein halbes Jahr erfolgen können, um die Entwicklung des Zustellvorganges abzuwarten und erforderlichenfalls den Unterhaltsvorschuß weiterzugewähren.
Die Tatsache, daß inzwischen infolge (vermutlich) erfolgter Zustellung die Unterhaltsfestsetzung gelang, hindert nicht die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit ab Antragstellung, die bei sofortiger, der Sachlage nach richtiger Entscheidung damals hätte erfolgen sollen. Das Kind, dem Unterhaltsvorschüsse zustehen, darf nicht durch eine zunächst unrichtige Entscheidung wegen der in der Zwischenzeit geänderten Verhältnisse um seinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gebracht werden. Der erkennende Senat teilt daher nicht die in EFSlg 49.066 veröffentlichte andere Rechtsansicht eines Rekursgerichtes. Er will daher auch nicht die von Knoll, aaO, 31 Rz 8, ganz allgemein geäußerte Meinung, daß eine gelungene Titelschöpfung zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 2 UVG zu führen hat, auch für den Fall als richtig anerkennen, in dem an sich bei richtiger und rechtzeitiger Entscheidung ein Unterhaltsvorschuß zuzuerkennen gewesen wäre.Die Tatsache, daß inzwischen infolge (vermutlich) erfolgter Zustellung die Unterhaltsfestsetzung gelang, hindert nicht die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen für die Zeit ab Antragstellung, die bei sofortiger, der Sachlage nach richtiger Entscheidung damals hätte erfolgen sollen. Das Kind, dem Unterhaltsvorschüsse zustehen, darf nicht durch eine zunächst unrichtige Entscheidung wegen der in der Zwischenzeit geänderten Verhältnisse um seinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gebracht werden. Der erkennende Senat teilt daher nicht die in EFSlg 49.066 veröffentlichte andere Rechtsansicht eines Rekursgerichtes. Er will daher auch nicht die von Knoll, aaO, 31 Rz 8, ganz allgemein geäußerte Meinung, daß eine gelungene Titelschöpfung zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG zu führen hat, auch für den Fall als richtig anerkennen, in dem an sich bei richtiger und rechtzeitiger Entscheidung ein Unterhaltsvorschuß zuzuerkennen gewesen wäre.
Der Höhe nach richten sich die Unterhaltsvorschüsse nach § 6 Abs 2 Z 2 UVG (s die in JABl 1992/3 und 1993/6 veröffentlichten Beträge).Der Höhe nach richten sich die Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, UVG (s die in JABl 1992/3 und 1993/6 veröffentlichten Beträge).
Die erforderlichen Anordnungen (§ 13 UVG) hat in analoger Anwendung des § 527 Abs 1 ZPO das Erstgericht zu treffen (1 Ob 503/91).Die erforderlichen Anordnungen (Paragraph 13, UVG) hat in analoger Anwendung des Paragraph 527, Absatz eins, ZPO das Erstgericht zu treffen (1 Ob 503/91).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.