Der Rekurs des Vermieters ist zulässig. Berechtigung kommt ihm nicht zu.
Beizupflichten ist den Ausführungen des Rekursgerichts, dass die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außenflügeln und Innenflügeln durch neue Verbundfenster als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sind, zu deren Durchführung eine vorübergehende Benützung und die Veränderung im notwendigen und zweckmäßigen Ausmaß vom Hauptmieter des Bestandgegenstands zuzulassen ist. Es bedarf daher auch zu einer nützlichen Verbesserung nicht nach § 4 Abs 4 MRG der Zustimmung des Hauptmieters.Beizupflichten ist den Ausführungen des Rekursgerichts, dass die Ersetzung von Holzrahmenfenstern mit Außenflügeln und Innenflügeln durch neue Verbundfenster als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses anzusehen sind, zu deren Durchführung eine vorübergehende Benützung und die Veränderung im notwendigen und zweckmäßigen Ausmaß vom Hauptmieter des Bestandgegenstands zuzulassen ist. Es bedarf daher auch zu einer nützlichen Verbesserung nicht nach Paragraph 4, Absatz 4, MRG der Zustimmung des Hauptmieters.
Entscheidend ist allein, ob es sich um Erhaltungsarbeiten iSd § 3 Abs 2 MRG handelt. Soweit in einem Verfahren nach § 7 und § 28 Abs 2 MG rechtskräftig entschieden wurde, dass die nun beabsichtigte und wegen der Gegenwehr des Antragsgegners nicht vorgenommene Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt, ist - und dies könnte auf die Erneuerung der Fenster an der Straßenfront zutreffen - bindend darüber abgesprochen, dass es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt. Ihre Ausführung hat der Antragsgegner zuzulassen und im notwendigen Umfang die Benützung der Mietwohnung zu dulden.Entscheidend ist allein, ob es sich um Erhaltungsarbeiten iSd Paragraph 3, Absatz 2, MRG handelt. Soweit in einem Verfahren nach Paragraph 7 und Paragraph 28, Absatz 2, MG rechtskräftig entschieden wurde, dass die nun beabsichtigte und wegen der Gegenwehr des Antragsgegners nicht vorgenommene Erhaltungsarbeit die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigt, ist - und dies könnte auf die Erneuerung der Fenster an der Straßenfront zutreffen - bindend darüber abgesprochen, dass es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt. Ihre Ausführung hat der Antragsgegner zuzulassen und im notwendigen Umfang die Benützung der Mietwohnung zu dulden.
Die vom Hauptmieter zuzulassende vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands, wenn und soweit der Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses notwendig und zweckmäßig ist, kann nur für solche Verbesserungen verlangt werden, die als nützlich iSd § 4 MRG anzusehen sind. Da die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Mietrechte im § 8 Abs 2 MRG als Ausbau der Regelung des § 15 WVG verstanden werden sollte (RV 425 BlgNR 15. GP zum § 6 des Entwurfs), ist die Auffassung des Rekursgerichts zutreffend, dass die Nützlichkeit der Verbesserung auch an den Vorschriften des WVG zu messen ist. Der Einklang der Bestimmungen des MRG erfordert es, dass unter Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses nicht jede Erneuerung oder Neuherstellung, sondern nur eine solche einzuordnen ist, die eine nützliche Verbesserung nach § 4 MRG bedeutet. Hingegen kann eine Duldungspflicht des Gegners aus § 15 WVG nicht abgeleitet werden. Diese Verpflichtung besteht nur für Verbesserungsarbeiten, die nach dem WVG gefördert werden und setzen die Behauptung und den Nachweis der Förderung gerade der Verbesserungsarbeiten voraus, denen der Hauptmieter Widerstand entgegensetzt. Dass der Einbau neuer Kunststofffenster nach der Förderungspraxis wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schall- und Wärmedämmung von Fenstern (§ 1 Abs 2 lit f WVG) als solche Verbesserung anerkannt wird, kann weder eine Duldungspflicht in Fällen begründen, in denen tatsächlich eine Förderung nicht erfolgte, noch die vom Rekursgericht erkannte Notwendigkeit entbehrlich machen, auf geeignete Weise im Tatsächlichen zu prüfen, ob die Verbesserungsarbeit, zu deren Ausführung der Gegner die Benützung seiner Mietwohnung und deren Veränderung zulassen soll, eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Schall- und/oder Wärmeschutzes bewirkt.Die vom Hauptmieter zuzulassende vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands, wenn und soweit der Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses notwendig und zweckmäßig ist, kann nur für solche Verbesserungen verlangt werden, die als nützlich iSd Paragraph 4, MRG anzusehen sind. Da die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Duldung von Eingriffen in die Mietrechte im Paragraph 8, Absatz 2, MRG als Ausbau der Regelung des Paragraph 15, WVG verstanden werden sollte Regierungsvorlage 425, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode zum Paragraph 6, des Entwurfs), ist die Auffassung des Rekursgerichts zutreffend, dass die Nützlichkeit der Verbesserung auch an den Vorschriften des WVG zu messen ist. Der Einklang der Bestimmungen des MRG erfordert es, dass unter Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses nicht jede Erneuerung oder Neuherstellung, sondern nur eine solche einzuordnen ist, die eine nützliche Verbesserung nach Paragraph 4, MRG bedeutet. Hingegen kann eine Duldungspflicht des Gegners aus Paragraph 15, WVG nicht abgeleitet werden. Diese Verpflichtung besteht nur für Verbesserungsarbeiten, die nach dem WVG gefördert werden und setzen die Behauptung und den Nachweis der Förderung gerade der Verbesserungsarbeiten voraus, denen der Hauptmieter Widerstand entgegensetzt. Dass der Einbau neuer Kunststofffenster nach der Förderungspraxis wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schall- und Wärmedämmung von Fenstern (Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, WVG) als solche Verbesserung anerkannt wird, kann weder eine Duldungspflicht in Fällen begründen, in denen tatsächlich eine Förderung nicht erfolgte, noch die vom Rekursgericht erkannte Notwendigkeit entbehrlich machen, auf geeignete Weise im Tatsächlichen zu prüfen, ob die Verbesserungsarbeit, zu deren Ausführung der Gegner die Benützung seiner Mietwohnung und deren Veränderung zulassen soll, eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Erhöhung des Schall- und/oder Wärmeschutzes bewirkt.
Das Erstgericht hat eine Prüfung in Bezug auf die konkret beabsichtigte - und in den anderen Bestandobjekten schon ausgeführten - Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses nicht vorgenommen und nicht näher begründet, wie es zu seiner Annahme kam, dass es sich um eine dem Stand der Technik entsprechende und verkehrsübliche der Erhöhung der Schall- und Wärmedämmung dienende Verbesserung handelt. Da der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren nach § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (so schon MietSlg 35.438), kann er dem Auftrag des Rekursgerichts zur Ergänzung des Verfahrens im Tatsachenbereich nicht entgegentreten, wenn ihm nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Der Auftrag lässt erkennen, dass das Rekursgericht die Tatschenfeststellung nicht übernommen hat, dass (auch die hier anstehenden) Verbesserungsarbeiten an Außenfenstern durch Austausch vorhandener Holzrahmenfenster gegen neue Kunststoffrahmenfenster jedenfalls eine Erhöhung der Schalldämmung und eine Verbesserung der Wärmedämmung mit sich bringen. Da es sich aber nur unter dieser Voraussetzung um nützliche Verbesserungen nach § 4 MRG und damit Verbesserungsarbeiten iSd § 8 Abs 2 MRG handelt, geht der Auftrag zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage nicht von einer verfehlten Rechtsansicht aus. Auch für die Einordnung der Fenstererneuerung als Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 Z 5 MRG fehlt es an der Behauptung und Feststellung von Tatsachen.Das Erstgericht hat eine Prüfung in Bezug auf die konkret beabsichtigte - und in den anderen Bestandobjekten schon ausgeführten - Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses nicht vorgenommen und nicht näher begründet, wie es zu seiner Annahme kam, dass es sich um eine dem Stand der Technik entsprechende und verkehrsübliche der Erhöhung der Schall- und Wärmedämmung dienende Verbesserung handelt. Da der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist (so schon MietSlg 35.438), kann er dem Auftrag des Rekursgerichts zur Ergänzung des Verfahrens im Tatsachenbereich nicht entgegentreten, wenn ihm nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde liegt. Der Auftrag lässt erkennen, dass das Rekursgericht die Tatschenfeststellung nicht übernommen hat, dass (auch die hier anstehenden) Verbesserungsarbeiten an Außenfenstern durch Austausch vorhandener Holzrahmenfenster gegen neue Kunststoffrahmenfenster jedenfalls eine Erhöhung der Schalldämmung und eine Verbesserung der Wärmedämmung mit sich bringen. Da es sich aber nur unter dieser Voraussetzung um nützliche Verbesserungen nach Paragraph 4, MRG und damit Verbesserungsarbeiten iSd Paragraph 8, Absatz 2, MRG handelt, geht der Auftrag zur Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage nicht von einer verfehlten Rechtsansicht aus. Auch für die Einordnung der Fenstererneuerung als Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG fehlt es an der Behauptung und Feststellung von Tatsachen.
Die Bekämpfung des Aufhebungsbeschlusses erfolgt demnach zu Unrecht.
Die Barauslagen für das erfolglose Rechtsmittel hat der Vermieter selbst zu tragen (§ 37 Abs 3 Z 19 MRG und §§ 40 und 50 ZPO).Die Barauslagen für das erfolglose Rechtsmittel hat der Vermieter selbst zu tragen (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG und Paragraphen 40 und 50 ZPO).