Begründung:
Der am * 1973 verstorbene Erblasser hat mit seiner am 28. Mai 1973 vom Erstgericht vorschriftsmäßig kundgemachten letztwilligen Verfügung, einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament, datiert mit 16. Februar 1972, seine Frau A* R* als Alleinerbin eingesetzt. Zugleich vermachte er der G* K* die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ * KG * mit der Verpflichtung, der A* R* eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 500,– S auf Lebenszeit zu bezahlen. Mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 18. November 1974, ON 33, wurde der Rechtsanwalt Dr. Alfred Reinwein gemäß §§ 78, 128, 129 AußStrG zum Verlassenschaftskurator bestellt, weil die erblasserische Witwe und Testamentserbin bis dahin keine Erbserklärung abgegeben hatte. Mit seinem Beschlusse vom 25. Juli 1977, ON 92, stellte das Erstgericht fest, daß die der erbl. Witwe zur Abgabe einer Erbserklärung gemäß § 120 AußStrG gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen sei und demgemäß auf Grund der gesetzlichen Erbfolge der ae. erblasserische Sohn J* T* als Alleinerbe berufen scheine und daher aufgefordert werde, bis längstens 16. August 1977 die Erbserklärung bei Gericht oder beim Gerichtskommissär abzugeben. Die Legatarin G* K* beantragte am 12. Juli 1977 die Ausstellung einer Bestätigung nach § 178 AußStrG (Amtsurkunde), daß ob dem erblasserischen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ * KG * das Eigentumsrecht für sie einverleibt werden könne. Der Verlassenschaftskurator sprach sich gegen diesen Antrag unter Hinweis darauf aus, daß die Legatsberechtigte zur Zeit des Todes des Erblassers die Lebensgefährtin gewesen sei und daher unter Umständen im Hinblick auf § 543 ABGB Erbunwürdigkeit vorliege. Er bestritt auch das Vorliegen eines hinlänglichen Abstammungsnachweises des J* T* als unehelicher Sohn des Verstorbenen. J* T* sprach sich gegen die Ausstellung der Amtsurkunde aus, weil dadurch die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes der G* K* erfolgen könne und hiedurch die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erschwert oder doch unmöglich gemacht werden könnte, zumal das Legat im Nachlaß keine volle Deckung finde. Darüberhinaus erklärte T*, im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung abzugeben, weil die Interessen des Pflichtteilsnehmers im Widerstreit zur Vertretung des Nachlasses als Erbe stünden, wobei auf den anhängigen Rechtsstreit AZ 6 Cg 214/66 des Kreisgerichtes Wels verwiesen wurde.Der am * 1973 verstorbene Erblasser hat mit seiner am 28. Mai 1973 vom Erstgericht vorschriftsmäßig kundgemachten letztwilligen Verfügung, einem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament, datiert mit 16. Februar 1972, seine Frau A* R* als Alleinerbin eingesetzt. Zugleich vermachte er der G* K* die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ * KG * mit der Verpflichtung, der A* R* eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 500,– S auf Lebenszeit zu bezahlen. Mit dem erstgerichtlichen Beschluß vom 18. November 1974, ON 33, wurde der Rechtsanwalt Dr. Alfred Reinwein gemäß Paragraphen 78, 128, 129, AußStrG zum Verlassenschaftskurator bestellt, weil die erblasserische Witwe und Testamentserbin bis dahin keine Erbserklärung abgegeben hatte. Mit seinem Beschlusse vom 25. Juli 1977, ON 92, stellte das Erstgericht fest, daß die der erbl. Witwe zur Abgabe einer Erbserklärung gemäß Paragraph 120, AußStrG gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen sei und demgemäß auf Grund der gesetzlichen Erbfolge der ae. erblasserische Sohn J* T* als Alleinerbe berufen scheine und daher aufgefordert werde, bis längstens 16. August 1977 die Erbserklärung bei Gericht oder beim Gerichtskommissär abzugeben. Die Legatarin G* K* beantragte am 12. Juli 1977 die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG (Amtsurkunde), daß ob dem erblasserischen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ * KG * das Eigentumsrecht für sie einverleibt werden könne. Der Verlassenschaftskurator sprach sich gegen diesen Antrag unter Hinweis darauf aus, daß die Legatsberechtigte zur Zeit des Todes des Erblassers die Lebensgefährtin gewesen sei und daher unter Umständen im Hinblick auf Paragraph 543, ABGB Erbunwürdigkeit vorliege. Er bestritt auch das Vorliegen eines hinlänglichen Abstammungsnachweises des J* T* als unehelicher Sohn des Verstorbenen. J* T* sprach sich gegen die Ausstellung der Amtsurkunde aus, weil dadurch die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechtes der G* K* erfolgen könne und hiedurch die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erschwert oder doch unmöglich gemacht werden könnte, zumal das Legat im Nachlaß keine volle Deckung finde. Darüberhinaus erklärte T*, im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung abzugeben, weil die Interessen des Pflichtteilsnehmers im Widerstreit zur Vertretung des Nachlasses als Erbe stünden, wobei auf den anhängigen Rechtsstreit AZ 6 Cg 214/66 des Kreisgerichtes Wels verwiesen wurde.
Das Erstgericht wies den Antrag der G* K* auf Erstellung der Bestätigung nach § 178 AußStrG ab, weil durch die Erklärung des Verlassenschaftskurators das Legat nicht unbestritten sei und es sohin an der der Ausstellung einer derartigen Amtsbestätigung vorauszusetzenden klaren Sach- und Rechtslage ermangle.Das Erstgericht wies den Antrag der G* K* auf Erstellung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ab, weil durch die Erklärung des Verlassenschaftskurators das Legat nicht unbestritten sei und es sohin an der der Ausstellung einer derartigen Amtsbestätigung vorauszusetzenden klaren Sach- und Rechtslage ermangle.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Legatarin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf.
Das Rekursgericht ging davon aus, daß nach der Rechtsprechung vor der Ausstellung der Amtsurkunde nach § 178 AußStrG der Erbe zu hören sei. Wenn er die Zustimmung verweigere, so hindere dies die Erteilung der Bestätigung nur, wenn er entweder die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupte und die Vermächtnisnehmerin keine Sicherheit leiste, die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bestreite oder Unklarheiten der Sach- und Rechtslage der Ausstellung der Bestätigung entgegenstünden. Die Stellungnahme des Verlassenschaftskurators mit der Behauptung einer Erbunwürdigkeit der Legatarin, könne keinen zwingenden Grund gegen die Ausstellung der Amtsurkunde darlegen, weil nach § 543 ABGB nur Personen, welche des Ehebruchs, d.h. des Geschlechtsverkehrs mit dem Erblasser vor Gericht geständig oder überwiesen sind, von dem Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen seien. Der Noterbe sei hinsichtlich der Ausstellung einer solchen Amtsurkunde gar nicht zu hören und könne sie auch nicht verhindern, sondern lediglich bei unvollständiger Ausmessung des Pflichtteiles die Nachlaßseparation gemäß § 812 ABGB begehren. Wohl sei aber die erblasserische Witwe noch zum Antrag der Legatarin zu hören, wenngleich sie bisher noch keine Erbserklärung abgegeben habe. Sie sei immerhin als Erbin berufen und könne ihr Erbrecht noch geltend machen. Überdies handle es sich bei dem vermachten Liegenschaftsanteil um den wertmäßig größten Teil des Nachlasses.Das Rekursgericht ging davon aus, daß nach der Rechtsprechung vor der Ausstellung der Amtsurkunde nach Paragraph 178, AußStrG der Erbe zu hören sei. Wenn er die Zustimmung verweigere, so hindere dies die Erteilung der Bestätigung nur, wenn er entweder die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses behaupte und die Vermächtnisnehmerin keine Sicherheit leiste, die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bestreite oder Unklarheiten der Sach- und Rechtslage der Ausstellung der Bestätigung entgegenstünden. Die Stellungnahme des Verlassenschaftskurators mit der Behauptung einer Erbunwürdigkeit der Legatarin, könne keinen zwingenden Grund gegen die Ausstellung der Amtsurkunde darlegen, weil nach Paragraph 543, ABGB nur Personen, welche des Ehebruchs, d.h. des Geschlechtsverkehrs mit dem Erblasser vor Gericht geständig oder überwiesen sind, von dem Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung ausgeschlossen seien. Der Noterbe sei hinsichtlich der Ausstellung einer solchen Amtsurkunde gar nicht zu hören und könne sie auch nicht verhindern, sondern lediglich bei unvollständiger Ausmessung des Pflichtteiles die Nachlaßseparation gemäß Paragraph 812, ABGB begehren. Wohl sei aber die erblasserische Witwe noch zum Antrag der Legatarin zu hören, wenngleich sie bisher noch keine Erbserklärung abgegeben habe. Sie sei immerhin als Erbin berufen und könne ihr Erbrecht noch geltend machen. Überdies handle es sich bei dem vermachten Liegenschaftsanteil um den wertmäßig größten Teil des Nachlasses.