Entscheidungsgründe:
Die Liegenschaften EZ 39 II, 41 I, 42 I und 358 II des Grundbuches über die Katastralgemeinde Matrei in Osttirol-Land, die der Kläger im Erbwege von seinem Vater Josef W*** erwarb, haften simultan für die auf der Liegenschaft EZ 744 desselben Grundbuches pfandrechtlich sichergestellte Forderung der beklagten Raiffeisenbank aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von S 2,000.000,-- und Nebengebühren in Höhe von S 400.000,--; laut Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.12.1972 waren persönliche Schuldner die Darlehensnehmer Josef W***, der Vater des Klägers, und Marianne R***, geborene W***. Auf der zuletzt genannten Liegenschaft sind zwei weitere Pfandrechte zugunsten der beklagten Raiffeisenbank verbüchert, nämlich für eine Forderung aus Kreditgewährung im Höchstbetrag von S 2,670.000,-- und für eine gleichartige weitere Forderung im Höchstbetrag von S 1,440.000,--. Diese Liegenschaft gehörte bis zu der von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung Marianne R***, geborene W***, der Schwester des Klägers; beim Zwangsversteigerungstermin am 20.8.1982 wurde die Liegenschaft zum Meistbot von S 3,910.890,-- der beklagten Raiffeisenbank zugeschlagen, die nun die Simultanhaftung der eingangs bezeichneten Liegenschaften des Klägers im Zwangsversteigerungsverfahren in Anspruch nimmt. Am 16.6.1983 stellte die Beklagte den Antrag auf Wertermittlung dieser Liegenschaften des Klägers.Die Liegenschaften EZ 39 römisch zwei, 41 römisch eins, 42 römisch eins und 358 römisch zwei des Grundbuches über die Katastralgemeinde Matrei in Osttirol-Land, die der Kläger im Erbwege von seinem Vater Josef W*** erwarb, haften simultan für die auf der Liegenschaft EZ 744 desselben Grundbuches pfandrechtlich sichergestellte Forderung der beklagten Raiffeisenbank aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von S 2,000.000,-- und Nebengebühren in Höhe von S 400.000,--; laut Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 20.12.1972 waren persönliche Schuldner die Darlehensnehmer Josef W***, der Vater des Klägers, und Marianne R***, geborene W***. Auf der zuletzt genannten Liegenschaft sind zwei weitere Pfandrechte zugunsten der beklagten Raiffeisenbank verbüchert, nämlich für eine Forderung aus Kreditgewährung im Höchstbetrag von S 2,670.000,-- und für eine gleichartige weitere Forderung im Höchstbetrag von S 1,440.000,--. Diese Liegenschaft gehörte bis zu der von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung Marianne R***, geborene W***, der Schwester des Klägers; beim Zwangsversteigerungstermin am 20.8.1982 wurde die Liegenschaft zum Meistbot von S 3,910.890,-- der beklagten Raiffeisenbank zugeschlagen, die nun die Simultanhaftung der eingangs bezeichneten Liegenschaften des Klägers im Zwangsversteigerungsverfahren in Anspruch nimmt. Am 16.6.1983 stellte die Beklagte den Antrag auf Wertermittlung dieser Liegenschaften des Klägers.
Marianne R***, geborene W***, unterhielt bei der beklagten Bank das auf den Gasthof "LUBLASS" lautende Geschäftskonto Nr.43 022, auf das sie laufend Einzahlungen vornahm. Sie hatte der beklagten Bank aufgetragen, wie die eingezahlten Geldbeträge weiterzuleiten und zu verwenden sind. Daran hielt sich die beklagte Bank auch. Marianne R***, geborene W***, hat die ihr von der Beklagten ins Schließfach gelegten Kontoauszüge ständig behoben und auch die ihr vierteljährlich zugesandten Konto-Abschlüsse erhalten; sie war also laufend von der Beklagten informiert worden, wie die von ihr eingezahlten Geldbeträge weitergeleitet und auf welches Konto sie verbucht wurden; reklamiert hat sie bei der Beklagten nie. Am 26.9.1977 zahlte sie S 211.464,-- auf das oben genannte Geschäftskonto ein und gab der Beklagten den Auftrag, verschiedene Überweisungen durchzuführen und S 132.000,-- an den ERP-Fond zurückzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Kreditrahmen bei der Beklagten überzogen und die Beklagte leitete den Betrag von S 132.000,-- nicht an den ERP-Fond weiter, sondern verwendete ihn zur Abdeckung des Kreditobligos Marianne R***; diese Umstände teilte die beklagte Bank Marianne R*** sofort mit.
Der Kläger forderte durch seinen Rechtsanwalt die Beklagte wiederholt, aber vergeblich zur Rechnungslegung auf; er wollte wissen, wie die von Marianne R***, geborene W***, eingezahlten Geldbeträge von der Beklagten verwendet wurden. Im Verlassenschaftsverfahren nach Josef W*** kam es zu einem Erbteilungsübereinkommen, in welchem der Kläger ohne persönliche Haftung für die sichergestellten Forderungen der Beklagten aus Kreditgewährung die eingangs angeführten Liegenschaften mit den Pfandrechten übernahm und Marianne R***, seine Schwester, ihm zusagte, sich um die Lastenfreistellung dieser Liegenschaften zu bemühen. Vor Abschluß dieses Übereinkommens beim Gerichtskommissär hatte Peter S***, damals Geschäftsführer der beklagten Bank, dem Kläger zur Übernahme der belasteten Liegenschaften aus der Verlassenschaft zugeredet, ihm erklärt, daß er von der reinen Sachhaftung von S 2,000.000,-- ja bald befreit sein werde, weil der von Marianne R*** übernommene Gasthof "LUBLASS" gut laufe, und die von dieser geleisteten Zahlungen zunächst zur Abdeckung des im ersten Rang auf der Liegenschaft EZ 744 des genannten Grundbuches sichergestellten Darlehens, dann aber zur Abdeckung jener Forderungen der Beklagten verwendet werden sollten, für die des Klägers Liegenschaften als Pfänder haften.
Der Kläger begründete sein aus dem Spruch ersichtliches Begehren im wesentlichen folgendermaßen:
Marianne R***, geborene W***, habe auf die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der beklagten Bank bisher insgesamt S 3,752.739,52 gezahlt, so daß jener Betrag abgedeckt sei, für welchen die ihm, dem Kläger, gehörigen Liegenschaften simultan hafteten. Er habe ein rechtliches Interesse am Nachweis, was mit den Zahlungen Marianne R*** geschehen sei und auf welche Konten diese verbucht wurden. Darüber habe die beklagte Bank bisher keine Auskunft gegeben. Sie habe die Zahlungen Marianne R*** widmungswidrig verwendet. Für Marianne R*** habe sie Zinsenzuschüsse in Höhe von S 1 Million erhalten, aber es sei nie zu erfahren gewesen, wie sie diesen Betrag verwendet hat. Der Zusage, die der seinerzeitige Geschäftsführer Peter S*** anläßlich des Erbteilungsübereinkommens gemacht habe, habe die beklagte Bank zugestimmt; sie habe sich aber daran nicht gehalten. Die Sachhaftung müßte längst beendet sein.
Die beklagte Raiffeisenbank beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:
Sie stehe mit dem Kläger in keiner wie immer gearteten Geschäftsverbindung; er hafte ihr nicht persönlich, sondern nur mit seinen belasteten Liegenschaften. Der Rechnungslegungsanspruch sei weder durch eine vertragliche Beziehung noch durch eine gesetzliche Regelung begründet. Über den tatsächlichen Umfang der Schuld der Kreditschuldnerin Marianne R*** müsse die Beklagte keine Auskünfte an den Kläger erteilen. Der Kreditschuldnerin seien als Kontoinhaberin die jährlichen Kontoabschlüsse zugegangen, sie habe nie reklamiert, weshalb nach den AGB der österreichischen Kreditinstitute ein Anerkenntnis zustandegekommen sei. Im Verlassenschaftsverfahren nach Josef W*** sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen, eine widmungswidrige Verwendung von Zahlungen Marianne R*** habe nie stattgefunden. Vom Land Tirol gewährte Zinsenzuschüsse tangierten den Kläger nicht und stünden auch in keinem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit seiner Sachhaftung. Zu einer Vereinbarung der Art, wie sie der Kläger bezüglich der Verwendung der Zahlungen Marianne R*** behauptet, sei es nie gekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und kam auf der Grundlage des eingangs dargestellten und von ihm festgestellten Sachverhaltes im wesentlichen zu folgenden Schlüssen:
Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung des Gläubigers, dem dinglich haftenden Dritten über den tatsächlichen Umfang der besicherten Schuld und über die Verwendung der Zahlungen des persönlichen Schuldners Auskunft zu geben. Diese Verpflichtung bestehe nicht einmal gegenüber dem, der persönlich für eine Schuld haftet. Der Kläger könne sich nur an seine Schwester Marianne R*** wenden, die auf Grund der ihr von der beklagten Bank übermittelten Kontoauszüge in der Lage sein müsse, ihm genaue Auskunft über die Verwendung der von ihr gezahlten Geldbeträge zu erteilen. Peter S***, der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten, habe gemäß § 18 Abs.1 GenG die Beklagte nicht verpflichten können; dazu sei nur der Vorstand zuständig gewesen.Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung des Gläubigers, dem dinglich haftenden Dritten über den tatsächlichen Umfang der besicherten Schuld und über die Verwendung der Zahlungen des persönlichen Schuldners Auskunft zu geben. Diese Verpflichtung bestehe nicht einmal gegenüber dem, der persönlich für eine Schuld haftet. Der Kläger könne sich nur an seine Schwester Marianne R*** wenden, die auf Grund der ihr von der beklagten Bank übermittelten Kontoauszüge in der Lage sein müsse, ihm genaue Auskunft über die Verwendung der von ihr gezahlten Geldbeträge zu erteilen. Peter S***, der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten, habe gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GenG die Beklagte nicht verpflichten können; dazu sei nur der Vorstand zuständig gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil des Erstgerichtes. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen an:
Peter S*** habe die Beklagte nicht verpflichten können; er sei nicht Vorstandsmitglied gewesen und die Beklagte habe ihm weder ausdrücklich noch dem verantwortlichen Rechtsscheine nach eine Vollmacht erteilt, durch welche sie von ihm hinsichtlich der Verwendung der Einzahlungen Marianne R*** verpflichtet werden konnte. Aber selbst wenn man eine die Beklagte verpflichtende Zusage S*** annähme, wäre dies ohne Einfluß auf die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich in seiner reinen Hypothekarschuldnerhaftung erschöpfe. Die Verpflichtung der beklagten Bank, dem Kläger eine Abrechnung über das Darlehenskonto von Marianne R*** zu geben, könne nur auf einer vertraglichen Vereinbarung oder auf dem Gesetz beruhen. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung bestehe nicht. Art.XLII EG ZPO gebe keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setze voraus, daß eine derartige Verpflichtung nach bürgerlichem Recht bestehe. Es komme deshalb ausschließlich auf das der Klage zugrundeliegende Rechtsverhältnis bürgerlichen Rechts an. Werde der Anspruch aber auf eine Vereinbarung gestützt, so müsse diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch könne sich dann als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ergeben. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu geben, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne.Peter S*** habe die Beklagte nicht verpflichten können; er sei nicht Vorstandsmitglied gewesen und die Beklagte habe ihm weder ausdrücklich noch dem verantwortlichen Rechtsscheine nach eine Vollmacht erteilt, durch welche sie von ihm hinsichtlich der Verwendung der Einzahlungen Marianne R*** verpflichtet werden konnte. Aber selbst wenn man eine die Beklagte verpflichtende Zusage S*** annähme, wäre dies ohne Einfluß auf die Rechtsstellung des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich in seiner reinen Hypothekarschuldnerhaftung erschöpfe. Die Verpflichtung der beklagten Bank, dem Kläger eine Abrechnung über das Darlehenskonto von Marianne R*** zu geben, könne nur auf einer vertraglichen Vereinbarung oder auf dem Gesetz beruhen. Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Rechnungslegung bestehe nicht. "Art".XLII EG ZPO gebe keinen neuen materiellrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung, sondern setze voraus, daß eine derartige Verpflichtung nach bürgerlichem Recht bestehe. Es komme deshalb ausschließlich auf das der Klage zugrundeliegende Rechtsverhältnis bürgerlichen Rechts an. Werde der Anspruch aber auf eine Vereinbarung gestützt, so müsse diese nicht unbedingt eine ausdrückliche Verpflichtung zur Rechnungslegung enthalten; der Anspruch könne sich dann als Hilfsanspruch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen der Parteien ergeben. Insbesondere ergebe sich ein solcher Anspruch überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu geben, und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne.
Hier stellten sich die Rechtsbeziehungen der Streitteile so dar, daß der Kläger eine ausschließliche dingliche Haftung für eine fremde Schuld habe. Die beklagte Bank sei daraus der ausschließlich Begünstigte, da sie ihre Forderung gegenüber der persönlichen Schuldnerin Marianne R*** auf den Liegenschaften des Klägers sichergestellt habe. Der Darlehensvertrag und die mit der Abwicklung dieses Vertrages notwendigerweise verbundene Verpflichtung zur Rechnungslegung bestehe ausschließlich zwischen der Beklagten und der Darlehensschuldnerin Marianne R***. Dieser gegenüber sei die Beklagte verpflichtet, Rechnung zu legen. Auskünfte über die offene Schuld habe der Kläger demnach von Marianne R*** als Darlehensschuldnerin zu fordern.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei, und begründete dies damit, daß zu der hier behandelten Rechtsfrage, die immer wieder auftauchen könne, eine einschlägige Judikatur des Höchstgerichtes nicht bekannt sei.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision. Er stellt den Hauptantrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Klagebegehren stattzugeben, und begehrt hilfsweise, diese Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen. Die beklagte Bank begehrt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.