Die Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der in § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle (Z 1:Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls - das heißt unabhängig vom Vorliegen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmefälle (Ziffer eins :
bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Z 2: einzelne der in § 49 Abs 2 Z 5 JN geregelten Streitigkeiten aus Bestandverträgen) gegeben ist.bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten; Ziffer 2 :, einzelne der in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN geregelten Streitigkeiten aus Bestandverträgen) gegeben ist.
Da Gegenstand des Rechtsstreites hier ein nicht aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses abgeleitetes Räumungsbegehren ist und daher die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht zutrifft, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO wegen des bindenden (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 500 Abs 3 und 4 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.Da Gegenstand des Rechtsstreites hier ein nicht aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses abgeleitetes Räumungsbegehren ist und daher die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht zutrifft, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO wegen des bindenden (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3 und 4 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig. "Jedenfalls" heißt in allen Fällen, bedeutet also einen Ausschluß des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof schlechthin und schließt daher auch eine sogenannte außerordentliche Revision aus.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.