Begründung:
K* hat durch ihren Erbenmachthaber als Alleinerbin auf Grund des Testamentes vom 28. August 1976 die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben. Diese Erbserklärung wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 11. Oktober 1976 angenommen und K* gemäß § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Am 3. November 1976 haben M* und Ma* auf Grund des Gesetzes zu je einem Sechstel unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die ebenfalls vom Erstgericht angenommen wurden. In der Tagsatzung vom 24. November 1976 wurde die Todfallsaufnahme durch die Anführung zwei erbberechtigter Kinder nach einem Cousin des Erblassers, nämlich des F* und der M* D*, ergänzt. Die Erbserklärungen des M* und der Ma* wurden daher auf je ein Zwölftel des Nachlasses berichtigt und mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. November 1976 angenommen.K* hat durch ihren Erbenmachthaber als Alleinerbin auf Grund des Testamentes vom 28. August 1976 die unbedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlaß abgegeben. Diese Erbserklärung wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 11. Oktober 1976 angenommen und K* gemäß Paragraph 145, AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen. Am 3. November 1976 haben M* und Ma* auf Grund des Gesetzes zu je einem Sechstel unbedingte Erbserklärungen abgegeben, die ebenfalls vom Erstgericht angenommen wurden. In der Tagsatzung vom 24. November 1976 wurde die Todfallsaufnahme durch die Anführung zwei erbberechtigter Kinder nach einem Cousin des Erblassers, nämlich des F* und der M* D*, ergänzt. Die Erbserklärungen des M* und der Ma* wurden daher auf je ein Zwölftel des Nachlasses berichtigt und mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24. November 1976 angenommen.
Mit Beschluß vom l. Dezember 1976 wies das Erstgericht der Testamentserbin K* gegenüber M* und Ma* als gesetzlichen Erben die Klägerrolle zu. Das Erstgericht ist hiebei im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:
Es liegt ein fremdhändiges Testament des Erblassers vom 28. August 1976 vor. Dieses wurde in Gegenwart des G* sen., des G* jun. und des Dr. A* unterfertigt. Es handelt sich hiebei um eine in ihrer Echtheit unbedenkliche letztwillige Erklärung. Aus der Urschrift des Testamentes im Zusammenhang mit den Angaben der vernommenen Auskunftspersonen ergibt sich, daß der Erblasser am 28. August 1976 morgens den Wunsch äußerte, ein Testament zu errichten, und daß M* F* den Dr. A* holen ließ. Sie verständigte auch G* sen. und G* jun. bzw holte diese herbei. Nachdem sich Dr. A* mit dem Erblasser allein unterhalten hatte, kamen auch G* sen. und G* jun. in das Zimmer des Erblassers. Dr. A* schrieb auf einer Schreibmaschine das Testament. Der Erblasser las das Geschriebene durch und äußerte, daß „es so recht sei“. Anschließend unterfertigten der Erblasser, G* sen., G* jun. sowie Dr. A* die Urkunde.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß dieses Testament in seiner äußeren Form nicht den Bestimmungen des § 579 ABGB entspreche. Von den gesetzlichen Vorschriften dieser Bestimmung seien zwar das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift und das der Erklärung von drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig gewesen seien und zur Kenntnis genommen hätten, daß die Niederschrift den letzten Willen des F* enthalte, erfüllt worden. Es fehle jedoch bei der Unterschrift der Zeugen der hinweisende Zusatz auf ihre Eigenschaft als Zeugen. Lese man das Testament, so „bestätigen die tieferstehenden Mitunterzeichneten, daß Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat“. Dieser Zusatz stelle sich inhaltlich als eine Bestätigung der Echtheit dar und auch als eine Bestätigung, daß der Erblasser die im zweiten Satz des § 579 ABGB geforderte Erklärung über seinen letzten Willen abgegeben habe. Der Form nach fehle der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz; er sei auch in dieser Bestätigungsklausel nicht generell enthalten. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Zusatz über die Zeugeneigenschaft nicht von jedem einzelnen Zeugen eigenhändig beigesetzt zu sein brauche. Die anwesenden Personen hätten mit ihrer Unterschrift eben nur bestätigt, daß F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet habe. Da das Testament formell nicht der Vorschrift des § 579 ABGB entspreche, sei gemäß § 126 Abs 1 AußStrG der Testamentserbin die Klägerrolle zuzuteilen gewesen.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß dieses Testament in seiner äußeren Form nicht den Bestimmungen des Paragraph 579, ABGB entspreche. Von den gesetzlichen Vorschriften dieser Bestimmung seien zwar das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift und das der Erklärung von drei fähigen Zeugen, die zugleich gegenwärtig gewesen seien und zur Kenntnis genommen hätten, daß die Niederschrift den letzten Willen des F* enthalte, erfüllt worden. Es fehle jedoch bei der Unterschrift der Zeugen der hinweisende Zusatz auf ihre Eigenschaft als Zeugen. Lese man das Testament, so „bestätigen die tieferstehenden Mitunterzeichneten, daß Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet hat“. Dieser Zusatz stelle sich inhaltlich als eine Bestätigung der Echtheit dar und auch als eine Bestätigung, daß der Erblasser die im zweiten Satz des Paragraph 579, ABGB geforderte Erklärung über seinen letzten Willen abgegeben habe. Der Form nach fehle der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz; er sei auch in dieser Bestätigungsklausel nicht generell enthalten. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Zusatz über die Zeugeneigenschaft nicht von jedem einzelnen Zeugen eigenhändig beigesetzt zu sein brauche. Die anwesenden Personen hätten mit ihrer Unterschrift eben nur bestätigt, daß F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und vor ihnen unterzeichnet habe. Da das Testament formell nicht der Vorschrift des Paragraph 579, ABGB entspreche, sei gemäß Paragraph 126, Absatz eins, AußStrG der Testamentserbin die Klägerrolle zuzuteilen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Testamentserbin K* Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den gesetzlichen Erben M* und Ma* gegenüber der Testamentserbin K* die Klägerrolle zuwies.
Die Zeugen hätten ihre Unterschriften auf die letztwillige Erklärung des F* gesetzt, die vor der Unterschrift der Zeugen noch den vom Erstgericht angeführten Absatz enthalte, daß „Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und unterzeichnet hat“. Dieser Absatz müsse aber als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz im Sinne der Bestimmungen des § 579 ABGB angesehen werden. Es erübrige sich deshalb, auf die Prüfung der Frage einzugehen, ob die letztwillige Erklärung des Erblassers vom 28. August 1976 nicht auf jeden Fall auch als mündliches außergerichtliches Testament im Sinne der Bestimmungen des § 585 ABGB zu werten sei.Die Zeugen hätten ihre Unterschriften auf die letztwillige Erklärung des F* gesetzt, die vor der Unterschrift der Zeugen noch den vom Erstgericht angeführten Absatz enthalte, daß „Herr F* diese Schrift als seinen letzten Willen ausdrücklich deklariert und unterzeichnet hat“. Dieser Absatz müsse aber als ein auf die Eigenschaft als Zeugen hinweisender Zusatz im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 579, ABGB angesehen werden. Es erübrige sich deshalb, auf die Prüfung der Frage einzugehen, ob die letztwillige Erklärung des Erblassers vom 28. August 1976 nicht auf jeden Fall auch als mündliches außergerichtliches Testament im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 585, ABGB zu werten sei.