Entscheidungsgründe:
Am 14. 5. 1979 wurde über das Vermögen der D***** Ges.m.b.H. & Co KG – der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, der D***** Ges.m.b.H., war der Beklagte – zu S 18/79 des Landesgerichts Linz der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Horst Koch zum Masseverwalter bestellt. Am 6. 10. 1982 wurde der Konkurs gemäß § 139 KO aufgehoben, ohne dass die Gläubiger der dritten Klasse Befriedung erlangt hätten.Am 14. 5. 1979 wurde über das Vermögen der D***** Ges.m.b.H. & Co KG – der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, der D***** Ges.m.b.H., war der Beklagte – zu S 18/79 des Landesgerichts Linz der Anschlusskonkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Horst Koch zum Masseverwalter bestellt. Am 6. 10. 1982 wurde der Konkurs gemäß Paragraph 139, KO aufgehoben, ohne dass die Gläubiger der dritten Klasse Befriedung erlangt hätten.
Mit der am 19. 2. 1981 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung eines der D***** Ges.m.b.H. & Co KG gewährten und zum 31. 12. 1980 in der Höhe von 604.215,16 S aushaftenden Kontokorrentkredits samt Anhang (AS 43), dem der Beklagte als Bürge beigetreten sei.
Der Beklagte beantrage Klageabweisung und wendete gegen die Klageforderung insbesondere aufrechnungsweise bis zur Höhe des Klagebetrags eine diesen beträchtlich übersteigende Schadenersatzforderung ein, die er wie folgt begründete:
Im Juli 1980 habe die Firma B***** & Co ihr Interesse daran bekundet, den gesamten Betrieb der D***** Ges.m.b.H. & Co KG aus der Konkursmasse zu erwerben. Dadurch, dass die Klägerin der Firma Z***** ohne Zustimmung des Masseverwalters und ohne Einschaltung des Konkursgerichts die Erlaubnis erteilt habe, die Elektroinstallationen unter Berufung auf einen in Wahrheit nicht bestehenden Eigentumsvorbehalt zu entfernen (diese Entfernung sei überdies völlig unfachmännisch vorgenommen worden), habe sie schuldhaft eine günstigere Veräußerung der Betriebsanlage – die Firma T***** habe infolge der Entfernung der Elektroinstallationen ihr Kaufinteresse verloren – verhindert. Im Falle des Erwerbs des gesamten Betriebs durch die Firma T***** hätte die gegenständliche Forderung im Verkaufserlös bei weitem Deckung gefunden (AS 21 ff).
Die Klägerin replizierte, dass die Firma Z***** zur Aussonderung berechtigt gewesen sei, was sowohl der Masseverwalter als auch die Gemeinschuldnerin selbst anerkannt hätten. Sie (Klägerin) habe im Übrigen als Absonderungsgläubigerin keine Möglichkeit gehabt, die Aussonderung zu verhindern (AS 39).
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung zu Recht, die bis zur Höhe der Klageforderung eingewendete Gegenforderung jedoch nicht zu Recht bestehe, und verurteilte den Beklagten im Sinne des Klagebegehrens. Es stellte, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, folgenden Sachverhalt fest:
Aufgrund der Kreditzusage vom 9. 8. 1978 wurde der D***** Ges.m.b.H. & Co KG zu Konto-Nr ***** ein Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 5 Mio S eingeräumt. Dieser Kredit, dem der Beklagte als Bürge beigetreten ist, wurde überdies in Form einer Höchstbetragshypothek von 6,5 Mio S auf der Privatliegenschaft des Beklagten EZ 29 KG ***** sichergestellt. Eine hypotekarische Sicherstellung des Kredits wurde auch auf der Betriebsliegenschaft der D***** Ges.m.b.H. & Co KG EZ 770 KG ***** vorgenommen, und zwar im vierten Pfandrang nach Vorpfandrechten für weitere Kredite, die zum 31. 12. 1980 mit rund 23 Mio S aushafteten. Der prozessgegenständliche Kredit haftete zum 31. 12. 1980 unter Berücksichtigung der bis dahin erlangten teilweisen Befriedigung mit dem Klagebetrag aus. Die Klägerin erhielt auf ihre Forderung seither im Konkurs der D***** Ges.m.b.H. & Co KG keine weitere Zahlung. Auch der Beklagte hat auf die offene Kreditforderung der Klägerin bisher noch keine Zahlung geleistet.
Kurz nach der Konkurseröffnung meldete die Q***** Ges.m.b.H. ihr Interesse am Ankauf der gesamten Betriebsliegenschaft der Gemeinschuldnerin einschließlich der maschinellen Ausstattung an. Die Interessentin erklärte gegenüber dem Masseverwalter Dr. Koch, sie habe die Absicht, den Betrieb wieder in Gang zu setzen. Mit Rücksicht auf die möglich erscheinende Veräußerung des Betriebs in seiner Gesamtheit an die Q***** Ges.m.b.H. konnte der Masseverwalter die von der Firma F***** Z*****, deren angemeldete Forderung mit 591.748,12 S als Konkursforderung der dritten Klasse festgestellt worden war, geltend gemachten Aussonderungsansprüche zurückhalten. Die Firma Z***** hatte an die D***** Ges.m.b.H. & Co KG diverse elektrische Geräte und Kabel unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Aussonderungsbegehren der Firma Z***** wurde vom Masseverwalter anhand der von der Aussonderungsberechtigten vorgelegten Urkunden gemeinsam mit der Klägerin als Pfandgläubigerin geprüft und anerkannt und auch von der Gemeinschuldnerin nicht bestritten. Mit Schreiben vom 14. 7. 1980 wies die Klägerin gegenüber dem Masseverwalter darauf hin, dass nach ihrem Wissen ein Teil der geltend gemachten Rechnungen von der Gemeinschuldnerin bereits bezahlt worden sei und nur noch ein Rechnungsbetrag von rund 400.000 S aushafte. Die für den 14. 3. 1980 beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung anberaumte Tagsatzung zur kridamäßigen Versteigerung der Betriebsliegenschaft samt Fabrikationsanlage verlief erfolglos, weil die Q***** Ges.m.b.H. das zugesagte Anbot von 7,2 Mio S nicht gestellt hat. Mangels weiterer ernster Interessenten an der Betriebsliegenschaft, insbesondere an der Betriebseinrichtung, wurde vom Masseverwalter in Übereinstimmung mit der Klägerin als Hypothekargläubigerin dem Sachverständigen und Liquidator Kurt K***** die Vorbereitung der Verwertung der maschinellen Einrichtung übertragen. Dieser nahm nach den in Abstimmung mit dem Masseverwalter durchgeführten angemeldeten Aussonderungen die Inventarisierung und Schätzung der übrigen Betriebseinrichtung vor.
Im April, Mai 1980 erfuhr Hermann T*****, persönlich haftender Gesellschafter der Firma B***** & Co in Fürstenstein, dass der Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und seine Quarzaufbereitungsanlage in ***** verkaufen wolle. Am 12. 7. 1980 erfolgte eine Besichtigung des gemeinschuldnerischen Betriebs in *****. T***** gewann den Eindruck, dass der Betrieb voll einsatzbereit war. Am 1. 8. 1980 fand in der Kanzlei Dris. Koch eine Besprechung statt. T***** brachte das Interesse am Erwerb der Quarzaufbereitungsanlage zum Ausdruck. Der Masseverwalter zeigte sich nicht abgeneigt, das Unternehmen zu einem entsprechenden Kaufpreis im Ganzen zu veräußern. Seitens der Firma T***** wurde ein Preis von 2 bis 3 Mio S ins Gespräch gebracht, ohne dass ein verbindliches Anbot in dieser Richtung gegenüber dem Masseverwalter abgegeben worden wäre. In diesem Gespräch wies T***** wiederholt darauf hin, dass die Entscheidung, den Betrieb zu kaufen, erst dann als ernst anzusehen sei und dass letztlich erst dann konkrete Verhandlungen über den Kaufpreis geführt werden könnten, wenn mehrere Voraussetzungen abgeklärt seien. Diese Voraussetzungen betrafen die Frage, ob eine Ingangsetzung des Betriebs, und sei es zunächst auch nur als Nassbetrieb, möglich wäre und ob hiefür alle Genehmigungen vorlägen oder zumindest kurzfristig erworben werden könnten. Dr. Koch machte T***** darauf aufmerksam, dass die Frage der Abwässerbeseitigung und der Entsorgung mit Schlammgut geprüft werden müsste, dass Forderungen wegen einer angeblich widerrechtlichen Inanspruchnahme eines Grundstücks im Wege einer Verbreiterung der Zufahrten erhoben worden seien und dass mit einer Opposition der Bevölkerung bei Aufnahme des Flotationsbetriebs zu rechnen sei, was letztlich auch zum Scheitern des Erwerbs durch die Q***** Ges.m.b.H. geführt hatte. Diese Umstände und insbesondere die offene Frage der Sandbelieferung des Werks sowie die Prüfung der Frage des Abnehmerkreises veranlassten T*****, im Rahmen dieses Gesprächs zu erklären, dass vor Aufnahme konkreter Kaufverhandlungen die Klarstellung aller vorgenannten Faktoren erforderlich sei. Dr. Koch übergab T***** die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Betriebsliegenschaft und erklärte, dass die Anlage bis auf einige Rundsiebe komplett sei.
Am 11. 7. 1980 begann F***** Z***** über Aufforderung des Schätzmeisters K***** als des vom Masseverwalter beauftragten Liquidators mit der Aussonderung der Schaltschränke und der Verkabelungen von den Schaltschränken zu den Maschinen. F***** Z***** wurden von K***** jene Gegenstände, die unter das Aussonderungsrecht fallen, genau bezeichnet. F***** Z***** sonderte lediglich diese Fahrnisse aus.
Am 3. 8. 1980 besichtigte T***** neuerlich die Betriebsliegenschaft und stellte fest, dass die Schaltanlagen, Verkabelungen und Stromleitungen entfernt worden waren. Der Masseverwalter erklärte in der Folge, er habe die Aussonderungsansprüche der Firma Z***** zwar mit Rücksicht auf die möglich erscheinende Veräußerung des Betriebs an die Q***** Ges.m.b.H. zunächst zurückhalten können, jedoch nach Scheitern dieser Verhandlungen befriedigen müssen, um nicht Gefahr zu laufen, in einen Aussonderungsprozess verwickelt zu werden.
Wenn auch durch das Entfernen der Schaltanlagen und Kabel das Interesse der Firma T***** am Erwerb des Betriebs beeinträchtigt war, gab es dennoch einen weiteren Kontakt mit dem Masseverwalter am 7. 8. 1980. T***** erklärte, er könne sich die Realisierung eines Kaufs durch die von ihm vertretene Unternehmensgruppe etwa in der Weise vorstellen, dass er eine bis zu dem für die Versteigerung der Maschinen festgesetzten Termin vom 26. 8. 1980 befristete Option zum Erwerb des Betriebs erhalte. Trotz Aufforderung des Masseverwalters wurde seitens der Firma T***** ein verbindliches Anbot nicht gelegt, so dass die in Aussicht genommene Versteigerung der Betriebsliegenschaft, für welche ein Anbot von 3 Mio S der Firma H***** Ges.m.b.H. & Co KG vorlag, weiter betrieben wurde.
Tatsächlich wurde die Liegenschaft im Wege der kridamäßigen Versteigerung am 12. 12. 1980 ausgeboten und Hans H*****, dem geschäftsführenden Gesellschafter der H***** Ges.m.b.H. & Co KG, um das Meistbot von 3.030.000 S zugeschlagen. Die bis zum Zuschlag aufgelaufenen Kosten wurden als Sondermassekosten behandelt und zu Lasten des Meistbots berichtigt. Abzüglich dieser Sondermassekosten von 238.244,45 S wurde der Verkaufserlös zur Gänze der Klägerin als Pfandgläubigerin überwiesen. Die Betriebseinrichtung wurde nach Durchführung der angemeldeten Aussonderungen freihändig zum besten Anbot veräußert und hiefür netto ein Betrag von 2.842.755,49 S erlöst. Auch dieser Erlös floß an die Klägerin als Hypothekargläubigerin. Die Erlöse aus der Versteigerung der Betriebsliegenschaft und der Verwertung der Betriebseinrichtung wurden mit jenen Krediten verrechnet, die vorrangig vor dem klagegegenständlichen Kredit auf der Betriebsliegenschaft hypothekarisch sichergestellt waren. Die Erlöse reichten nicht aus, um auch nur einen Teil des klagegegenständlichen Kredits abzudecken.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Beklagte dem von der Klägerin der D***** Ges.m.b.H. & Co. KG eingeräumten und zugezählten Kontokorrentkredit gemäß § 349 HGB als Bürge und Zahler beigetreten sei und daher für die aushaftende, nunmehr klageweise geltend gemachte offene Kreditsumme hafte. Die vom Beklagten eingewendete Schadenersatzforderung, basierend auf einer behaupteten unrechtmäßigen Aussonderung durch die Firma F***** Z*****, bestehe nicht zu Recht, zumal die Klägerin gar nicht in der Lage gewesen sei, als Absonderungsberechtigte vom Masseverwalter geprüfte und vom Gemeinschuldner nicht bestrittene Aussonderungsansprüche und deren Durchführung zu verhindern. Dass die Klägerin der Firma Z***** unter Umgehung des Masseverwalters bzw gegen dessen Willen eine Aussonderung oder eine Entfernung von Elektroinstallationen, die über das Aussonderungsrecht hinausgegangen wäre, gestattet hätte, sei im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen. Sollte es bei der Aussonderung selbst Unkorrektheiten gegeben haben, so könnte dies niemals einen Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin als Absonderungsgläubigerin begründen, sondern allenfalls einen solchen gegen den Masseverwalter, wobei ferner nicht zu übersehen sei, dass der Beklagte in keiner Richtung aufgezeigt habe, dass durch die gesonderte Verwertung der Betriebsliegenschaft und der Betriebseinrichtung tatsächlich ein geringerer Erlös als durch eine Gesamtveräußerung an die Firma T***** erzielt worden sei.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass der Beklagte dem von der Klägerin der D***** Ges.m.b.H. & Co. KG eingeräumten und zugezählten Kontokorrentkredit gemäß Paragraph 349, HGB als Bürge und Zahler beigetreten sei und daher für die aushaftende, nunmehr klageweise geltend gemachte offene Kreditsumme hafte. Die vom Beklagten eingewendete Schadenersatzforderung, basierend auf einer behaupteten unrechtmäßigen Aussonderung durch die Firma F***** Z*****, bestehe nicht zu Recht, zumal die Klägerin gar nicht in der Lage gewesen sei, als Absonderungsberechtigte vom Masseverwalter geprüfte und vom Gemeinschuldner nicht bestrittene Aussonderungsansprüche und deren Durchführung zu verhindern. Dass die Klägerin der Firma Z***** unter Umgehung des Masseverwalters bzw gegen dessen Willen eine Aussonderung oder eine Entfernung von Elektroinstallationen, die über das Aussonderungsrecht hinausgegangen wäre, gestattet hätte, sei im ganzen Verfahren nicht hervorgekommen. Sollte es bei der Aussonderung selbst Unkorrektheiten gegeben haben, so könnte dies niemals einen Schadenersatzanspruch gegen die Klägerin als Absonderungsgläubigerin begründen, sondern allenfalls einen solchen gegen den Masseverwalter, wobei ferner nicht zu übersehen sei, dass der Beklagte in keiner Richtung aufgezeigt habe, dass durch die gesonderte Verwertung der Betriebsliegenschaft und der Betriebseinrichtung tatsächlich ein geringerer Erlös als durch eine Gesamtveräußerung an die Firma T***** erzielt worden sei.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten lediglich auf den Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützten Berufung nicht Folge. Es beand die Mängelrüge (Unterbleiben der beantragten Beischaffung, Verlesung und Erörterung des Konkursakts sowie der beantragten Gegenüberstellung der Zeugen Dr. Koch und Hermann T*****) für unberechtigt und führte insbesondere aus, dass es nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts wegen der Vorbelastung der Betriebsliegenschaft der Gemeinschuldnerin mit anderen Forderungen der Klägerin in der Höhe von rund 23 Mio S auch dann nicht zu einer Abdeckung der klagegegenständlichen Forderung gekommen wäre, wenn die Firma T***** den gesamten Betrieb der Gemeinschuldnerin um jenen Betrag gekauft hätte, mit dem Hermann T***** den Betrieb nach seiner Aussage vor der Aussonderung der Elektroinstallationen bewertet habe (= 20 Mio S; AS 95).
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die auf den Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.