Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben am 29. Oktober 1965 vor dem Standesamt Dornbirn die Ehe geschlossen. Die Frau ist österreichische Staatsbürgerin, der Mann ist staatenlos und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Ehe entstammen der am 12. Oktober 1963 geborene Gerhard, die am 12. September 1965 geborene Ulrike, die am 28. Mai 1970 geborene Tatjana und der am 13. Juli 1971 geborene Ignaz P***.
Die Frau begehrt die Scheidung der Ehe nach § 49 EheG aus dem Verschulden des Mannes, der seine Freizeit außer Haus verbracht, sich um sie und die Kinder wenig gekümmert und sie, als sie ihm Briefe und Fotos vorhielt, die auf eine Beziehung zu einer anderen Frau deuteten, geschlagen habe. Er unterhalte ehewidrige Beziehungen, habe 1982 grundlos die Ehegemeinschaft aufgehoben und seine Frau wiederholt mißhandelt und beschimpft.Die Frau begehrt die Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG aus dem Verschulden des Mannes, der seine Freizeit außer Haus verbracht, sich um sie und die Kinder wenig gekümmert und sie, als sie ihm Briefe und Fotos vorhielt, die auf eine Beziehung zu einer anderen Frau deuteten, geschlagen habe. Er unterhalte ehewidrige Beziehungen, habe 1982 grundlos die Ehegemeinschaft aufgehoben und seine Frau wiederholt mißhandelt und beschimpft.
Der Mann erhob Widerklage mit dem Begehren auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens der Frau. Sie habe ihm grundlos Vorwürfe gemacht, mit ihm nichts mehr gesprochen, ihm seit 1976 den Geschlechtsverkehr verweigert, fälschlich Anzeige wegen Körperverletzung erstattet, ihn wiederholt mit dem Umbringen bedroht, einmal ein geladenes Gewehr auf ihn gerichtet und immer wieder Streit verursacht. Nur deshalb habe er sich zeitweise auswärts aufgehalten, weil ihn die Frau auch nicht versorgte sondern sogar einmal, als er für eine Zeit heimgekehrt war, seine Sachen aus dem Haus gestellt habe. Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes (§ 49 EheG und § 60 Abs 2 EheG).Der Mann erhob Widerklage mit dem Begehren auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens der Frau. Sie habe ihm grundlos Vorwürfe gemacht, mit ihm nichts mehr gesprochen, ihm seit 1976 den Geschlechtsverkehr verweigert, fälschlich Anzeige wegen Körperverletzung erstattet, ihn wiederholt mit dem Umbringen bedroht, einmal ein geladenes Gewehr auf ihn gerichtet und immer wieder Streit verursacht. Nur deshalb habe er sich zeitweise auswärts aufgehalten, weil ihn die Frau auch nicht versorgte sondern sogar einmal, als er für eine Zeit heimgekehrt war, seine Sachen aus dem Haus gestellt habe. Das Erstgericht erkannte auf Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes (Paragraph 49, EheG und Paragraph 60, Absatz 2, EheG).
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Mannes, der dieses Urteil nur im Ausspruch über das Verschulden bekämpft und die Abänderung beantragt hatte, daß die Ehe wegen des Verschuldens der Frau geschieden werde, nicht Folge.
Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen folgende wesentliche Tatsachenfeststellungen zugrunde:
Die Eheleute übersiedelten von Vorarlberg nach Kärnten. Der Mann arbeitete auswärts. Er verbrachte auch die Wochenenden häufig außer Haus und vernachlässigte seine Frau und die Kinder. Seit Anfang 1981 hält er sich bei einer Bekannten auf, die er verehrt und zu der er in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis steht. Auch zu anderen Frauen unterhielt der Ehemann Kontakte, erhielt Briefe und Geschenke und trug Fotos mit sich. Er griff seine Frau wiederholt tätlich an, beschimpfte sie und drohte ihr. Er hob am 12. Dezember 1982 unberechtigt die häusliche Gemeinschaft auf und nahm gesondert Wohnung. In der Folge kehrte er zwar mehrmals auf das Anwesen der Frau in Ettendorf zurück, nächtigte aber im Wirtschaftsgebäude. Die Frau befindet sich in schlechtem Nervenzustand, was ihr Arzt einerseits auf die Belastung durch die Pflege ihrer leidenden Mutter andererseits auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückführt. Sie ließ sich zu Beschimpfungen des Mannes hinreißen und verwies ihn, als er nach einem Jahr gesonderter Wohnungnahme zurückkehren wollte, vom Anwesen. Ihre Verfehlungen stehen mit denen des Mannes in einem Zusammenhang und bilden eine Reaktion auf sein ehewidriges Verhalten. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstrichters, daß der Mann durch die Verletzung seiner Pflicht zur ehelichen Treue, die Tätlichkeiten und Beschimpfungen, die unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft und die grobe Vernachlässigung der Ehefrau und der Kindererziehung und die Frau durch die Beschimpfung des Mannes schwere Eheverfehlungen begangen haben, die eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkten, daß aber das Verschulden des Mannes gegenüber dem der Frau erheblich schwerer wiegt und daher der Ausspruch nach § 60 Abs 2 Satz 2 EheG berechtigt ist. Die der Frau angelasteten Verfehlungen seien gegenüber dem Verhalten des Mannes geringfügig und überwiegend eine Reaktion auf seine Verfehlungen. Es sei ein erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens hervorgekommen.Die Eheleute übersiedelten von Vorarlberg nach Kärnten. Der Mann arbeitete auswärts. Er verbrachte auch die Wochenenden häufig außer Haus und vernachlässigte seine Frau und die Kinder. Seit Anfang 1981 hält er sich bei einer Bekannten auf, die er verehrt und zu der er in einem besonderen persönlichen Naheverhältnis steht. Auch zu anderen Frauen unterhielt der Ehemann Kontakte, erhielt Briefe und Geschenke und trug Fotos mit sich. Er griff seine Frau wiederholt tätlich an, beschimpfte sie und drohte ihr. Er hob am 12. Dezember 1982 unberechtigt die häusliche Gemeinschaft auf und nahm gesondert Wohnung. In der Folge kehrte er zwar mehrmals auf das Anwesen der Frau in Ettendorf zurück, nächtigte aber im Wirtschaftsgebäude. Die Frau befindet sich in schlechtem Nervenzustand, was ihr Arzt einerseits auf die Belastung durch die Pflege ihrer leidenden Mutter andererseits auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückführt. Sie ließ sich zu Beschimpfungen des Mannes hinreißen und verwies ihn, als er nach einem Jahr gesonderter Wohnungnahme zurückkehren wollte, vom Anwesen. Ihre Verfehlungen stehen mit denen des Mannes in einem Zusammenhang und bilden eine Reaktion auf sein ehewidriges Verhalten. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstrichters, daß der Mann durch die Verletzung seiner Pflicht zur ehelichen Treue, die Tätlichkeiten und Beschimpfungen, die unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft und die grobe Vernachlässigung der Ehefrau und der Kindererziehung und die Frau durch die Beschimpfung des Mannes schwere Eheverfehlungen begangen haben, die eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bewirkten, daß aber das Verschulden des Mannes gegenüber dem der Frau erheblich schwerer wiegt und daher der Ausspruch nach Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG berechtigt ist. Die der Frau angelasteten Verfehlungen seien gegenüber dem Verhalten des Mannes geringfügig und überwiegend eine Reaktion auf seine Verfehlungen. Es sei ein erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens hervorgekommen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich der Mann mit seiner Revision aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Er beantragt nun die Abänderung, daß der Ausspruch entfalle, wonach sein Verschulden überwiegt, und die Ehe aus dem gleichteiligen Verschulden geschieden werde. Hilfsweise liegt ein Aufhebungsantrag vor.
Die Frau beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.