Begründung:
Der am ***** 1986 geborene Marco ist das uneheliche Kind der Maria Christine F***** geb. W***** und des Wilhelm R*****, der die Vaterschaft zu diesem Kind am 9.1.1987 vor der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz anerkannt hat. Als der Minderjährige zwei Jahre alt war, trennte sich die Mutter vom Vater ihres Kindes. Seither hat dieser zu seinem Sohn keinen Kontakt mehr. Die Mutter ist nun verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann, dem Sohn aus dieser Ehe und dem Minderjährigen sowie den Eltern ihres Mannes in Kapfenberg. Marco anerkennt seinen Stiefvater als Bezugsperson und weiß, daß dieser nicht sein leiblicher Vater ist; seinen leiblichen Vater kennt er nicht.
Im Zuge des von der Mutter des Minderjährigen am 28.1.1992 eingeleiteten Verfahrens auf Ersetzung der vom Vater verweigerten Zustimmung zur Namensgebung durch den Ehemann der Mutter beantragte der Vater, der sich am 10.3.1992 gegen diesen Antrag ausgesprochen hatte, die Einräumung eines Besuchsrechtes dem Minderjährigen gegenüber, das er im Sinne der Gewährung der Berechtigung, den Minderjährigen alle zwei Wochen von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 18 Uhr sowie zwei Wochen im Sommer und jeweils einige Tage zu Weihnachten und zu Ostern zu sich zu nehmen, präzisierte.
Die Mutter sprach sich gegen die Gewährung jeglichen Besuchsrechtes aus, weil der Vater des Minderjährigen noch nie Interesse an seinem Sohn gezeigt habe und dies nunmehr zu einem Zeitpunkt geschehe, zu dem es dem Wohl und der Fortentwicklung des Kindes nicht förderlich wäre, zumal Marco derzeit eine gute Beziehung zu seinem Stiefvater aufgebaut habe und diese Beziehung sowie das gesamte Familienleben durch das Besuchsrecht des Vaters gestört werden könnte.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Der mj. Marco versteht sich mit seinem Halbbruder gut; er hat auch zu seinen Großeltern guten Kontakt und wächst in einer gefühlsmäßig unbelasteten, von gegenseitigem Verständnis und gegenseitiger Unterstützung geprägten Umgebung auf. Die Beziehung des Vaters zu Marco war aber auch in den beiden ersten Lebensjahren des Kindes keine starke, weil der Vater weder an einer persönlichen Beziehung zu diesem noch zu seiner Mutter großes Interesse zeigte. Er besuchte das Kind und die Mutter erstmals drei Tage nach der Geburt des Kindes und lebte in der Folge mit ihnen auch nur an Wochenenden, und dies nicht regelmäßig, im gemeinsamen Haushalt. Seit seiner Trennung von der Mutter des Kindes ließ er Marco lediglich einmal durch die Großmutter ein Geschenk übermitteln. Erst als die Mutter des Minderjährigen seine Zustimmung zur Namensänderung wünschte - seine Weigerung wurde in der Zwischenzeit gerichtlich ersetzt - zeigt der Vater Interesse an einem persönlichen Kontakt zu seinem Sohn. Der Vater Marcos hat drei weitere uneheliche Kinder, zu denen er kaum Kontakt hat. Mit einer Adoption Marcos durch den nunmehrigen Ehemann seiner Mutter wäre der Vater des Minderjährigen einverstanden.
Schließlich stellte das Erstgericht noch fest, daß in der aktuellen Situation, in der sich die Familie befindet und auch in der derzeitigen Entwicklungsphase Marcos ein Kontakt mit seinem Vater nicht zu vertreten sei und daß eine Kontaktaufnahme mit dem Vater Marco derzeit verunsichern und die Familiendynamik gefährden würde.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß das Wohl und das Interesse des Kindes oberster Grundsatz jeder Besuchsregelung sei und dem Kindeswohl gegenüber dem Recht des Vaters auf Besuchsrechtsausübung der Vorzug zu geben sei. Im Hinblick auf den mangelnden Kontakt des Vaters zu seinem Sohn seit 1988 und den Umstand, daß Marco seinen Vater gar nicht bewußt kenne, würde die Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters die emotionale Struktur des Kindes in Unordnung bringen, das Kind verunsichern und so die Familiendynamik gefährden. Eine Kontaktaufnahme zwischen Vater und Sohn sei daher zum aktuellen Zeitpunkt aus psychologischer und daher auch aus rechtlicher Sicht nicht zu vertreten.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des unehelichen Vaters nur teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der hinsichtlich der Abweisung des Besuchsrechtsantrages für die Vergangenheit als nicht bekämpft unberührt geblieben war, hinsichtlich der Abweisung des Besuchsrechtsantrages für Ostern 1993. Im übrigen hob es den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug es dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Schließlich sprach es aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung nicht, wohl aber der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den aufhebenden Teil dieser Entscheidung zulässig sei.
Das Rekursgericht ging auf die im Rekurs hinsichtlich der Feststellungen des Erstgerichtes über das vom Vater dem Minderjährigen gegenüber gezeigte mangelnde Interesse erhobene Beweis- und Tatsachenrüge nicht näher ein und nahm zu diesem Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt Stellung:
Zweck des Besuchsrechtes sei es, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil und dem Kind aufrecht zu erhalten bzw herzustellen (EFSlg 62.702 uva). Oberster Grundsatz sei das Wohl des Kindes (EFSlg 62.706). Bei konkreter Gefährdung des Kindeswohles sei das Besuchsrecht bis auf weiteres zu untersagen (Schlemmer in Schwimann ABGB Rdz 6 zu § 148 mwN). Unter einer solchen konkreten Gefährdung sei die Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes zu verstehen (Beispiele bei Schlemmer aaO Rdz 7). Es lägen jedoch dann keine Besuchsrechtsuntersagungsgründe vor, wenn sich das Kind an den leiblichen Vater nicht mehr erinnere (EFSlg 62.759), wenn wegen jahrelangen Untätigbleibens des Elternteiles in der Besuchsrechtsfrage eine Entfremdung eingetreten sei (EFSlg 62.761), wenn das Kind in die neue Familie integriert sei (EFSlg 62.760, 59.684 f) oder wenn der Vater dem Kind niemals Geschenke gemacht habe (EFSlg 62.764). Im vorliegenden Fall würden die Persönlichkeit des Vaters und seines Kindes als stabil und ohne Auffälligkeiten beschrieben. Marco sei in seine Familie voll integriert und habe den Ehemann seiner Mutter als Bezugsperson anerkannt. Auch nach dem Sachverständigengutachten schließe die Persönlichkeit des Vaters Kontakte zu seinem Kind nicht aus; der Sachverständige halte eine Besuchsrechtseinräumung in etwa 2 1/2 Jahren für möglich (AS 195). Von der Persönlichkeit des Vaters gingen für das Kindeswohl also offenbar keine Gefahren aus. Das jahrelange Fehlen von Kontakten zwischen Vater und Kind vermöge für sich allein eine Abweisung seines Antrages nicht zu begründen. Daraus ergebe sich, daß nicht entscheidend sei, ob der Vater aus freien Stücken - weitgehend - untätig geblieben sei oder ob Kontaktversuche von der Mutter abgeblockt worden seien. Ebenso komme es nicht darauf an, ob es berufliche Gründe gewesen seien, die dem Vater erst drei Tage nach der Geburt des Kindes erlaubt hätten, es zu sehen. Zu einer möglichen Adoption des Kindes durch den Ehemann der Mutter habe der Vater lediglich erklärt, dies würde für ihn eine "saubere Lösung" darstellen; er würde dies begrüßen und sei sich darüber im klaren, daß eine solche Adoption seine eigenen Rechte und Möglichkeiten erheblich einschränken würde (AS 191). Weder aus dieser Äußerung noch aus dem zeitlichen Naheverhältnis zwischen seinem Besuchsrechtsantrag und dem Antrag der Mutter betreffend die Namensänderung könne verläßlich geschlossen werden, der Vater sei in Wahrheit gar nicht an der Herstellung einer Beziehung zwischen sich und seinem Sohn interessiert, sodaß der Sachverhalt hier anders liege als in dem in ÖA 1983, 104 veröffentlichten Fall. Es verbleibe somit das Argument, eine Beziehung zwischen Vater und Kind würde - unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ verläuft - die emotionale Struktur des Kindes in Unordnung bringen (Sachverständigengutachten AS 193, 195). Dies treffe jedoch nahezu in jedem Fall zu, was die Einräumung eines Besuchsrechtes in der Praxis an die Zustimmung des betreuenden Elternteiles binden würde. Eine derartige Konsequenz sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung vertrete vielmehr die Auffassung, daß seelische Irritationen des Kindes im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung in Kauf genommen werden müßten, sofern sie das üblicherweise auftretende Ausmaß nicht überschritten (EFSlg 62.758, 59.680 ua); für eine solche Annahme lägen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen würde, wie aus der kontroversiellen Haltung der Eltern geschlossen werden könne, ohnehin einige Zeit vergehen, bevor der Vater ein Besuchsrecht erstmals würde wahrnehmen können. Das Rekursgericht finde daher nach den bisherigen Verfahrensergebnissen keinen Anlaß, dem Vater ein Besuchsrecht gänzlich zu versagen. Allerdings könne es ihm derzeit auf Grund des mangelnden Kontaktes zu seinem Kind durch mehrere Jaher hindurch nicht in der von ihm gewünschten Form eingeräumt werden. Es werde sich vielmehr für eine Übergangszeit empfehlen, dem Vater ein bloß eingeschränktes Besuchsrecht zu gewähren, damit es zum Kennenlernen und zum langsamen Aufbau einer Beziehung zwischen ihm und seinem Kind kommen könne. Die nähere Ausgestaltung (Ausübung des Besuchsrechtes beispielsweise nur in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Person, nur in Kapfenberg usw) obliege dem Erstgericht, werde aber erst erfolgen können, nachdem es die näheren Umstände mit den Eltern werde erörtert haben. Erst wenn beurteilt werden könne, wie sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn entwickelt, werde an eine vorsichtige Ausweitung des Besuchsrechtes gedacht werden können.Zweck des Besuchsrechtes sei es, den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhang zwischen dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil und dem Kind aufrecht zu erhalten bzw herzustellen (EFSlg 62.702 uva). Oberster Grundsatz sei das Wohl des Kindes (EFSlg 62.706). Bei konkreter Gefährdung des Kindeswohles sei das Besuchsrecht bis auf weiteres zu untersagen (Schlemmer in Schwimann ABGB Rdz 6 zu Paragraph 148, mwN). Unter einer solchen konkreten Gefährdung sei die Bedrohung der psychischen oder physischen Integrität des Kindes zu verstehen (Beispiele bei Schlemmer aaO Rdz 7). Es lägen jedoch dann keine Besuchsrechtsuntersagungsgründe vor, wenn sich das Kind an den leiblichen Vater nicht mehr erinnere (EFSlg 62.759), wenn wegen jahrelangen Untätigbleibens des Elternteiles in der Besuchsrechtsfrage eine Entfremdung eingetreten sei (EFSlg 62.761), wenn das Kind in die neue Familie integriert sei (EFSlg 62.760, 59.684 f) oder wenn der Vater dem Kind niemals Geschenke gemacht habe (EFSlg 62.764). Im vorliegenden Fall würden die Persönlichkeit des Vaters und seines Kindes als stabil und ohne Auffälligkeiten beschrieben. Marco sei in seine Familie voll integriert und habe den Ehemann seiner Mutter als Bezugsperson anerkannt. Auch nach dem Sachverständigengutachten schließe die Persönlichkeit des Vaters Kontakte zu seinem Kind nicht aus; der Sachverständige halte eine Besuchsrechtseinräumung in etwa 2 1/2 Jahren für möglich (AS 195). Von der Persönlichkeit des Vaters gingen für das Kindeswohl also offenbar keine Gefahren aus. Das jahrelange Fehlen von Kontakten zwischen Vater und Kind vermöge für sich allein eine Abweisung seines Antrages nicht zu begründen. Daraus ergebe sich, daß nicht entscheidend sei, ob der Vater aus freien Stücken - weitgehend - untätig geblieben sei oder ob Kontaktversuche von der Mutter abgeblockt worden seien. Ebenso komme es nicht darauf an, ob es berufliche Gründe gewesen seien, die dem Vater erst drei Tage nach der Geburt des Kindes erlaubt hätten, es zu sehen. Zu einer möglichen Adoption des Kindes durch den Ehemann der Mutter habe der Vater lediglich erklärt, dies würde für ihn eine "saubere Lösung" darstellen; er würde dies begrüßen und sei sich darüber im klaren, daß eine solche Adoption seine eigenen Rechte und Möglichkeiten erheblich einschränken würde (AS 191). Weder aus dieser Äußerung noch aus dem zeitlichen Naheverhältnis zwischen seinem Besuchsrechtsantrag und dem Antrag der Mutter betreffend die Namensänderung könne verläßlich geschlossen werden, der Vater sei in Wahrheit gar nicht an der Herstellung einer Beziehung zwischen sich und seinem Sohn interessiert, sodaß der Sachverhalt hier anders liege als in dem in ÖA 1983, 104 veröffentlichten Fall. Es verbleibe somit das Argument, eine Beziehung zwischen Vater und Kind würde - unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ verläuft - die emotionale Struktur des Kindes in Unordnung bringen (Sachverständigengutachten AS 193, 195). Dies treffe jedoch nahezu in jedem Fall zu, was die Einräumung eines Besuchsrechtes in der Praxis an die Zustimmung des betreuenden Elternteiles binden würde. Eine derartige Konsequenz sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung vertrete vielmehr die Auffassung, daß seelische Irritationen des Kindes im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung in Kauf genommen werden müßten, sofern sie das üblicherweise auftretende Ausmaß nicht überschritten (EFSlg 62.758, 59.680 ua); für eine solche Annahme lägen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen würde, wie aus der kontroversiellen Haltung der Eltern geschlossen werden könne, ohnehin einige Zeit vergehen, bevor der Vater ein Besuchsrecht erstmals würde wahrnehmen können. Das Rekursgericht finde daher nach den bisherigen Verfahrensergebnissen keinen Anlaß, dem Vater ein Besuchsrecht gänzlich zu versagen. Allerdings könne es ihm derzeit auf Grund des mangelnden Kontaktes zu seinem Kind durch mehrere Jaher hindurch nicht in der von ihm gewünschten Form eingeräumt werden. Es werde sich vielmehr für eine Übergangszeit empfehlen, dem Vater ein bloß eingeschränktes Besuchsrecht zu gewähren, damit es zum Kennenlernen und zum langsamen Aufbau einer Beziehung zwischen ihm und seinem Kind kommen könne. Die nähere Ausgestaltung (Ausübung des Besuchsrechtes beispielsweise nur in Anwesenheit einer dem Kind bekannten Person, nur in Kapfenberg usw) obliege dem Erstgericht, werde aber erst erfolgen können, nachdem es die näheren Umstände mit den Eltern werde erörtert haben. Erst wenn beurteilt werden könne, wie sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn entwickelt, werde an eine vorsichtige Ausweitung des Besuchsrechtes gedacht werden können.
Im fortgesetzten Verfahren würden diese Überlegungen mit den Eltern zu erörtern sein und es werde allenfalls eine Modifikation des Besuchsrechtsantrages des Vaters anzuregen sein. Bereits jetzt könne aber gesagt werden, daß das vom Vater für Ostern 1993 ins Auge gefaßte Besuchsrecht auf Grund des mangelnden Kontaktes zu seinem Kind nicht ausgeübt werden könne. In diesem Umfang sei der angefochtene Beschluß daher zu bestätigen gewesen. Für die weitere Zukunft hingegen habe die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden müssen, um auf eine den Interessen des Kindes Rechnung tragende behutsame Kontaktanbahnung zwischen Vater und Kind hinarbeiten zu können. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses wurde damit begründet, daß die Judikatur hinsichtlich der Frage des Versagens des Besuchsrechtes wegen Interesselosigkeit des Vaters nicht vollkommen einheitlich erscheine.