Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Judikates 60 neu (Rechtssatz IV) zulässig, weil es im vorliegenden Fall um die Wirksamkeit des Vergleiches geht, den die Eltern der unterhaltsberechtigten Minderjährigen anläßlich der Ehescheidung über die Unterhaltsleistungen des Vaters für die Minderjährigen geschlossen haben. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Judikates 60 neu (Rechtssatz römisch vier) zulässig, weil es im vorliegenden Fall um die Wirksamkeit des Vergleiches geht, den die Eltern der unterhaltsberechtigten Minderjährigen anläßlich der Ehescheidung über die Unterhaltsleistungen des Vaters für die Minderjährigen geschlossen haben. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers gehen in der Hauptsache dahin, daß Vereinbarungen über die Leistung von Unterhalt für minderjährige Kinder gegen den Willen einer Vertragspartei nur im Rahmen der Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) abgeändert werden dürften, die Voraussetzungen dafür jedoch hier nicht gegeben seien.
Dieser Ansicht muß entgegengehalten werden, daß ein Unterhaltsvertrag, der Leistungen unter der nach § 139 (§ 166a) ABGB zu bemessenden Höhe vorsieht, ungeachtet seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht im Sinne eines Verzichtes der daraus Berechtigten auf die Differenz bis zur gesetzlichen Höhe ausgelegt werden kann. Selbst wenn ein solcher Verzicht ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung wäre, käme ihm für die Zukunft jedenfalls keine Bedeutung zu. Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren daher im Grundsätzlichen befugt, unter der Annahme, daß die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht das nach § 139 (§ 166a) ABGB zu bestimmende Maß erreichen, den unterhaltsberechtigten Minderjährigen höhere Beiträge ihres Vaters zuzusprechen (vgl. JBl. 1974, 41). Ob freilich die diesem Zuspruch zugrunde liegende Bemessung des höheren Unterhaltes dem Gesetz entspricht, kann der OGH im Sinne des Judikates 60 neu auch im Rahmen eines zulässigen Revisionsrekurses nicht überprüfen (7 Ob 70/74; 3 Ob 88/74 u. a.).Dieser Ansicht muß entgegengehalten werden, daß ein Unterhaltsvertrag, der Leistungen unter der nach Paragraph 139, (Paragraph 166 a,) ABGB zu bemessenden Höhe vorsieht, ungeachtet seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht im Sinne eines Verzichtes der daraus Berechtigten auf die Differenz bis zur gesetzlichen Höhe ausgelegt werden kann. Selbst wenn ein solcher Verzicht ausdrücklicher Inhalt der Vereinbarung wäre, käme ihm für die Zukunft jedenfalls keine Bedeutung zu. Die Gerichte erster und zweiter Instanz waren daher im Grundsätzlichen befugt, unter der Annahme, daß die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht das nach Paragraph 139, (Paragraph 166 a,) ABGB zu bestimmende Maß erreichen, den unterhaltsberechtigten Minderjährigen höhere Beiträge ihres Vaters zuzusprechen vergleiche JBl. 1974, 41). Ob freilich die diesem Zuspruch zugrunde liegende Bemessung des höheren Unterhaltes dem Gesetz entspricht, kann der OGH im Sinne des Judikates 60 neu auch im Rahmen eines zulässigen Revisionsrekurses nicht überprüfen (7 Ob 70/74; 3 Ob 88/74 u. a.).
Insoweit der Revisionsrekurswerber die erhöhten Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten, die Beitragsfähigkeit ihrer Mutter und seine eigene Leistungsfähigkeit zur Erörterung bringt, greift er Bemessungs- Probleme im Sinne des Judikates 60 neu auf, die einer Erörterung durch den Obersten Gerichtshof entzogen sind.
Im übrigen konnte dem Revisionsrekurs aus den dargelegten Erwägungen kein Erfolg zukommen.