Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Beklagten, die nicht berechtigt ist.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 9) ZPO liegt nicht vor. Es wird weder aufgezeigt, daß das angefochtene Urteil so mangelhaft verfaßt worden wäre, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, noch dargetan, daß für die Entscheidung keine Gründe angegeben worden wären. In Wahrheit wird das Vorliegen von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, die das Berufungsgericht aber bereits verneint hat, und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren unstatthaft, zumal die Beklagte den Vorinstanzen unterlaufene Verstöße gegen die Denkgesetze nicht nachzuweisen vermag. Das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen würde überhaupt keine Nichtigkeit begründen (7 Ob 648, 649/76 ua). Der Revisionsgrund des § 503 Z 1 (§ 477 Abs 1 Z 1) ZPO wäre ua nur dann gegeben, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hätte, dessen Ablehnung wegen Befangenheit als berechtigt erkannt worden ist. Derartiges wird von der Beklagten nicht vorgebracht. Der bloße Hinweis, aus den Ausführungen zu den einzelnen Revisionsgründen ergäben sich zureichende Gründe, die Unbefangenheit (der Richter des Berufungssenates) in Zweifel zu ziehen, bietet keinen Anlaß dafür, vor der Erledigung der Revision eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Berufungsgerichtes über die Befangenheit der Richter des Berufungssenates einzuholen (vgl Fasching, Lehrbuch, Rz 161 a.E.; 5 Ob 366/87).Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9,) ZPO liegt nicht vor. Es wird weder aufgezeigt, daß das angefochtene Urteil so mangelhaft verfaßt worden wäre, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, noch dargetan, daß für die Entscheidung keine Gründe angegeben worden wären. In Wahrheit wird das Vorliegen von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet, die das Berufungsgericht aber bereits verneint hat, und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Beides ist im Revisionsverfahren unstatthaft, zumal die Beklagte den Vorinstanzen unterlaufene Verstöße gegen die Denkgesetze nicht nachzuweisen vermag. Das Fehlen einer rechtlichen Begründung zu einzelnen Fragen würde überhaupt keine Nichtigkeit begründen (7 Ob 648, 649/76 ua). Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins,) ZPO wäre ua nur dann gegeben, wenn an der Entscheidung ein Richter teilgenommen hätte, dessen Ablehnung wegen Befangenheit als berechtigt erkannt worden ist. Derartiges wird von der Beklagten nicht vorgebracht. Der bloße Hinweis, aus den Ausführungen zu den einzelnen Revisionsgründen ergäben sich zureichende Gründe, die Unbefangenheit (der Richter des Berufungssenates) in Zweifel zu ziehen, bietet keinen Anlaß dafür, vor der Erledigung der Revision eine Entscheidung des Ablehnungssenates des Berufungsgerichtes über die Befangenheit der Richter des Berufungssenates einzuholen vergleiche Fasching, Lehrbuch, Rz 161 a.E.; 5 Ob 366/87).
Die unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 1 ZPO erstatteten Revisionsausführungen, die vorsorglich auch unter dem Gesichtspunkt des § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, vermögen letzteren Revisionsgrund gleichfalls nicht zu begründen.Die unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO erstatteten Revisionsausführungen, die vorsorglich auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden, vermögen letzteren Revisionsgrund gleichfalls nicht zu begründen.
Zur rechtlichen Beurteilung ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Im Vorprozeß zu 3 Cg 351/80 des Erstgerichtes wurde die Beklagte verurteilt, der lastenfreien Abschreibung des Grundstückes 1116, das sie auf Grund ihrer 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf im Zuge eines Spezialteilungsverfahrens erhalten hatte, von ihrer Liegenschaft EZ 553 KG Neudorf bei Parndorf, der Eröffnung einer neuen Einlagezahl für dieses Grundstück und der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Kläger zuzustimmen. Dieser Verurteilung liegt die vom Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 742/79 und 7 Ob 507/83 gebilligte Ansicht zugrunde, daß Josef R*** aus dem im eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung der Beklagten getätigten Verkauf der 635 Anteile an der Agrargemeinschaft Neudorf an Georg K*** sen. nach im Aufrechnungswege erfolgter Abführung des Kaufpreises an die Beklagte der dem Kläger abgetretene Anspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verpflichtung durch Ausfolgung des Kaufgegenstandes zusteht. Von dieser Ansicht ist auf Grund des von den Vorinstanzen im gegenständlichen Rechtsstreit festgestellten Sachverhaltes auch hier auszugehen.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, stehen die Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes LGBl 1970/40 idF LGBl 1979/55 einer Stattgebung der Klage nicht entgegen. Die Verfügung über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft durch Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft ist zwar nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig (§ 56 Abs 1 leg cit), diese ist aber ua zu erteilen, wenn das Anteilsrecht von einem Mitglied der Agrargemeinschaft erworben wird und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß § 57 Abs 1 leg cit nicht Gebrauch macht (§ 56 Abs 2 lit a leg cit). Die beabsichtigte Übertragung eines Anteilsrechtes an ein Mitglied der Agrargemeinschaft nach § 56 Abs 2 lit a leg cit ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen; erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, so kann die Übertragung durchgeführt werden (§ 57 Abs 1 leg cit). Die Rechtswirksamkeit eines Vertrages, der einer behördlichen Genehmigung bedarf, ist aufschiebend bedingt (so die nunmehr ständige Rechtsprechung in Ansehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: SZ 52/1, SZ 54/156, SZ 56/194 je mit weiteren Nachweisen, zuletzt etwa 5 Ob 638/88; ebenso in Ansehung der agrarbehördlichen Genehmigung nach einem Flurverfassungslandesgesetz: 1 Ob 43/83 ua). Beide Teile sind verpflichtet, dem Vertrag volle Wirksamkeit zu verschaffen. Auch der bedingt Verpflichtete muß alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung hindern würde. Wichtige Umgehungsmaßnahmen wurden weder vom Kläger oder von seinem Rechtsvorgänger noch von Josef R*** gesetzt. Daß Georg K*** sen. die agrarbehördliche Genehmigung des Verkaufes der 635 Agraranteile erst 1976 beantragte, findet seine Erklärung darin, daß die Vorkaufsberechtigten erst Ende Mai 1974 eine Löschungsurkunde bezüglich ihres Rechtes unterfertigten. Dem Berufungsgericht ist auch eine Verletzung der Behauptungs- und Beweislastregeln nicht unterlaufen. Seit der Aufhebung des § 295 ZPO durch Art 18 Nr 1 EVHGB besteht für Handelsbücher keine gesetzliche Beweisregel. Sie sind gemäß § 272 ZPO frei zu würdigen (Fasching, Komm III 380; Torggler-Kucsko in Straube, Komm zum HGB, Rz 6 zu § 45; 1 Ob 19/74, 5 Ob 717/82). Ordnungsgemäß geführte Bücher, die nach Torggler-Kucsko (aaO mit weiteren Nachweisen) die Richtigkeit ihrer Eintragungen indizieren, liegen hier nicht vor. Die Beurteilung von Urkunden im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen gehört nicht zur Rechtsfrage, sondern zur Beweiswürdigung. Überdies greifen Beweislastregeln nur dann ein, wenn eine Tatsache nicht beweisbar ist; hier wurde aber als erwiesen angenommen, daß Josef R*** den Kaufpreis für die Agraranteile im Wege eines Aufrechnungsvertrages an die Beklagte abgeführt hat. Der Einwand der Beklagten, Josef R*** habe seine Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten mehrfach verletzt und sich dadurch ihr gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, einen Anspruch auf Ausfolgung der Agraranteile könne er nur "im Rahmen einer Gesamtverrechnung" haben, versagt gleichfalls. Daß Josef R*** den Kaufpreis für die Agraranteile der Beklagten zukommen ließ, steht fest. Gegen das demnach berechtigte Herausgabebegehren kann mit allfälligen Schadenersatzansprüchen der Beklagten in Geld nicht aufgerechnet werden. Auch das sowie ein Fehlen von Zurückbehaltungsrechten der Beklagten wurde bereits im Vorprozeß dargelegt.Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, stehen die Bestimmungen des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes LGBl 1970/40 in der Fassung LGBl 1979/55 einer Stattgebung der Klage nicht entgegen. Die Verfügung über Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft durch Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft ist zwar nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig (Paragraph 56, Absatz eins, leg cit), diese ist aber ua zu erteilen, wenn das Anteilsrecht von einem Mitglied der Agrargemeinschaft erworben wird und die Agrargemeinschaft von ihrem Vorkaufsrecht gemäß Paragraph 57, Absatz eins, leg cit nicht Gebrauch macht (Paragraph 56, Absatz 2, Litera a, leg cit). Die beabsichtigte Übertragung eines Anteilsrechtes an ein Mitglied der Agrargemeinschaft nach Paragraph 56, Absatz 2, Litera a, leg cit ist der Agrargemeinschaft schriftlich anzuzeigen; erklärt die Agrargemeinschaft nicht innerhalb von sechs Wochen vom Tage der Anzeige der beabsichtigten Übertragung an gerechnet, das Anteilsrecht selbst erwerben zu wollen, so kann die Übertragung durchgeführt werden (Paragraph 57, Absatz eins, leg cit). Die Rechtswirksamkeit eines Vertrages, der einer behördlichen Genehmigung bedarf, ist aufschiebend bedingt (so die nunmehr ständige Rechtsprechung in Ansehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: SZ 52/1, SZ 54/156, SZ 56/194 je mit weiteren Nachweisen, zuletzt etwa 5 Ob 638/88; ebenso in Ansehung der agrarbehördlichen Genehmigung nach einem Flurverfassungslandesgesetz: 1 Ob 43/83 ua). Beide Teile sind verpflichtet, dem Vertrag volle Wirksamkeit zu verschaffen. Auch der bedingt Verpflichtete muß alles tun und vorkehren, was notwendig ist, um bei Eintritt der Bedingung erfüllen zu können, und alles unterlassen, was die Erfüllung hindern würde. Wichtige Umgehungsmaßnahmen wurden weder vom Kläger oder von seinem Rechtsvorgänger noch von Josef R*** gesetzt. Daß Georg K*** sen. die agrarbehördliche Genehmigung des Verkaufes der 635 Agraranteile erst 1976 beantragte, findet seine Erklärung darin, daß die Vorkaufsberechtigten erst Ende Mai 1974 eine Löschungsurkunde bezüglich ihres Rechtes unterfertigten. Dem Berufungsgericht ist auch eine Verletzung der Behauptungs- und Beweislastregeln nicht unterlaufen. Seit der Aufhebung des Paragraph 295, ZPO durch Artikel 18, Nr 1 EVHGB besteht für Handelsbücher keine gesetzliche Beweisregel. Sie sind gemäß Paragraph 272, ZPO frei zu würdigen (Fasching, Komm römisch drei 380; Torggler-Kucsko in Straube, Komm zum HGB, Rz 6 zu Paragraph 45,; 1 Ob 19/74, 5 Ob 717/82). Ordnungsgemäß geführte Bücher, die nach Torggler-Kucsko (aaO mit weiteren Nachweisen) die Richtigkeit ihrer Eintragungen indizieren, liegen hier nicht vor. Die Beurteilung von Urkunden im Zusammenhalt mit anderen Beweisergebnissen gehört nicht zur Rechtsfrage, sondern zur Beweiswürdigung. Überdies greifen Beweislastregeln nur dann ein, wenn eine Tatsache nicht beweisbar ist; hier wurde aber als erwiesen angenommen, daß Josef R*** den Kaufpreis für die Agraranteile im Wege eines Aufrechnungsvertrages an die Beklagte abgeführt hat. Der Einwand der Beklagten, Josef R*** habe seine Pflichten als Geschäftsführer der Beklagten mehrfach verletzt und sich dadurch ihr gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht, einen Anspruch auf Ausfolgung der Agraranteile könne er nur "im Rahmen einer Gesamtverrechnung" haben, versagt gleichfalls. Daß Josef R*** den Kaufpreis für die Agraranteile der Beklagten zukommen ließ, steht fest. Gegen das demnach berechtigte Herausgabebegehren kann mit allfälligen Schadenersatzansprüchen der Beklagten in Geld nicht aufgerechnet werden. Auch das sowie ein Fehlen von Zurückbehaltungsrechten der Beklagten wurde bereits im Vorprozeß dargelegt.
Was den Einwand der Verletzung über die Hälfte betrifft, so wurde dieser Einwand vom Berufungsgericht schon deshalb zutreffend für nicht berechtigt erkannt, weil jedes konkrete Vorbringen der Beklagten über die tatsächlichen Wertverhältnisse fehlt und überdies nach § 351 a HGB derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen Vertrag nicht nach § 934 ABGB anfechten kann. Daß Josef R*** bei Abschluß des Kaufvertrages nicht als Geschäftsführer der Beklagten, sondern (im Auftrag und für Rechnung der Beklagten) im eigenen Namen aufgetreten ist, ist hiefür ohne Bedeutung. Wenn die Beklagte schließlich in Ansehung der Formulierung des Klagebegehrens auf ihre Berufungsausführungen verweist, so ist ihr zu erwidern, daß eine solche Verweisung als nicht gehörige Ausführung einer Revision unbeachtlich ist (SZ 23/89, EvBl 1987/100 ua). Im übrigen teilt der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 56 und 57 des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes kein Zweifel am Inhalt der zu unterfertigenden Anträge und damit am Umfang der Leistungspflicht der Beklagten bestehen kann. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Was den Einwand der Verletzung über die Hälfte betrifft, so wurde dieser Einwand vom Berufungsgericht schon deshalb zutreffend für nicht berechtigt erkannt, weil jedes konkrete Vorbringen der Beklagten über die tatsächlichen Wertverhältnisse fehlt und überdies nach Paragraph 351, a HGB derjenige, für den der Vertrag ein Handelsgeschäft ist, diesen Vertrag nicht nach Paragraph 934, ABGB anfechten kann. Daß Josef R*** bei Abschluß des Kaufvertrages nicht als Geschäftsführer der Beklagten, sondern (im Auftrag und für Rechnung der Beklagten) im eigenen Namen aufgetreten ist, ist hiefür ohne Bedeutung. Wenn die Beklagte schließlich in Ansehung der Formulierung des Klagebegehrens auf ihre Berufungsausführungen verweist, so ist ihr zu erwidern, daß eine solche Verweisung als nicht gehörige Ausführung einer Revision unbeachtlich ist (SZ 23/89, EvBl 1987/100 ua). Im übrigen teilt der Oberste Gerichtshof die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 56 und 57 des Burgenländischen Flurverfassungslandesgesetzes kein Zweifel am Inhalt der zu unterfertigenden Anträge und damit am Umfang der Leistungspflicht der Beklagten bestehen kann. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.