Begründung:
Die am 20.7.1967 von den Streitteilen geschlossene Ehe war für den Kläger die erste, für die Beklagte die zweite Ehe. Der Ehe der Streitteile, die österreichische Staatsbürger sind, entstammen keine Kinder. Seit Dezember 1977 wohnt der Kläger in der im selben Haus wie die Ehewohnung befindlichen Wohnung seiner Mutter; seit dieser Zeit besteht zwischen den Streitteilen weder eine Wohn- noch eine Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft.
Einige Jahre hindurch verlief die Ehe der Streitteile gut; im Laufe der Zeit gab es zwar immer wieder Schwierigkeiten, diese wurden jedoch in der ersten Zeit von den Streitteilen gemeistert. Die Beklagte betrieb ein Gemüse- und Obstgeschäft, in dem der Kläger - der hauptberuflich Justizwachebeamter ist - im Rahmen seiner ehelichen Beistandspflicht unentgeltlich bis Dezember 1977 mit tätig war. Als Justizwachebeamter hatte der Kläger unterschiedliche Arbeitszeiten. Normalerweise endete sein Dienst um etwa 15 Uhr 30. Er hatte jedoch auch Nachtdienst zu verrichten und mußte - etwa viermal jährlich - Häftlinge ausführen oder in Krankenhäuser bringen. Nach solchen Ausführungen kam der Kläger später als üblich nach Hause. Bei anderen dienstlichen Verrichtungen kam es etwa 40 bis 50mal jährlich vor, daß er später nach Hause kam. In den letzten Jahren vor Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (Dezember 1977) kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Streitteilen. Diese Streitigkeiten gingen im wesentlichen von der Beklagten aus, die versuchte, den Lebensraum ihres Mannes einzuengen. Die Beklagte galt im Haus als streitsüchtig. Die Beklagte bürdete dem Kläger auch bei dem Bau eines nun der Tochter der Beklagten aus erster Ehe gehörigen Hauses im Burgenland Arbeiten auf, und zwar auch dann, wenn der Kläger bereits auf Grund seiner bisherigen Tätigkeiten für diese Arbeiten zu müde war. Es kam auch vor, daß die Beklagte dagegen remonstrierte, wenn der Kläger im Burgenland auf den Fußballplatz gehen wollte; der Kläger ließ sich jedoch dadurch nicht abhalten. Ab Ostern des Jahres 1977 begann der Kläger etwas mehr zu trinken, ohne jedoch betrunken gewesen zu sein. Ab dieser Zeit kam es zwischen den Streitteilen zu einer Entfremdung, die darauf beruhte, daß die Beklagte dem Kläger zu Unrecht vorwarf, er sei betrunken. Es konnte wohl vorkommen, daß der Kläger ein Bier oder manchmal auch einen Gespritzten vor dem Nachhausekommen getrunken hatte und er dann nach Alkohol roch; er lallte jedoch nicht und zeigte auch keine unsicheren Bewegungen. Der Kläger hatte allerdings schon immer getrunken, also Alkohol zu sich genommen, niemals aber übermäßig. Ausnahmen gab es nur, wenn er an Feiern teilgenommen hatte; dann wurde schon etwas mehr getrunken und konnte es auch passieren, daß der Alkohol Wirkung gezeigt hatte. Dabei handelte es sich aber um gemeinsame Heurigenbesuche der Streitteile oder um gemeinsame gesellschaftliche Ereignisse. Ab dem Zeitpunkt der Entfremdung der Streitteile (Ostern 1977) begann die Beklagte den Kläger auch zu beschimpfen. Sie belegte ihn mit Ausdrücken wie "du faules Schwein, du besoffene Sau, du fauler Hund". Dem Kläger wurde von der Beklagten und deren Tochter auch vorgehalten, daß er schnarche, was zutraf. Da sich die Beklagte und deren Tochter durch das Schnarchen gestört fühlten, legten sie dem Kläger nahe, er möge die Wohnung verlassen und zu seiner Mutter ziehen. Eine genauere zeitliche Einordnung dieser Vorfälle war (den Vorinstanzen) nicht möglich. Die Streitigkeiten zwischen den Streitteilen, die sich zwischen Ostern 1977 und Dezember 1977 häuften, waren für den Kläger der Grund, die eheliche Wohnung zu verlassen. Ende Oktober 1977 hatte es zwar Versöhnungsversuche zwischen den Streitteilen gegeben, die von der Beklagten ausgegangen, jedoch daran gescheitert waren, daß der Kläger der Ansicht war, ein Zusammenleben mit der Beklagten sei nicht mehr möglich. Im Dezember 1977 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus zu seiner Mutter, wobei er seine persönliche Wäsche mitnahm, jedoch in der Folge immer wieder einzelne Gegenstände (Kaffeemaschine, Speiseservice udgl.) aus der Ehewohnung verbrachte. Seit dem Jahr 1975 kennt der Kläger Irmgard S*****, die seine Arbeitskollegin war. Irmgard S***** ist nunmehr in Pension. Außereheliche geschlechtliche Beziehungen zwischen ihr und dem Kläger konnten nicht nachgewiesen werden; ab dem Jahr 1978 (April 1978) hatte er jedoch mit ihr regen gesellschaftlichen Kontakt, der darin gipfelte, daß gemeinsame Gasthausbesuche durchgeführt wurden und sie gemeinsam im Sommer baden gingen. Im Sommer 1981 fuhr der Kläger mit ihr nach einem Gasthausbesuch ins Entlastungsgerinne bei der alten Donau, um dort nackt zu baden, was auch tatsächlich geschah; Zärtlichkeiten wurden nicht ausgetauscht. Die gesellschaftliche Beziehung des Klägers zu Irmgard S***** dauert noch an. Nachweislich hat der Kläger in der Wohnung dieser Frau erst im Sommer 1981 genächtigt; sein PKW stand jedoch ab Frühjahr 1978 häufig in der Nähe der Wohnung Irmgard S*****. Seit Juni 1983 erhält die Beklagte vom Kläger im Wege einer Gehaltsexekution provisorischen Unterhalt. Da die Beklagte im Rahmen ihres Gewerbes unrichtige Angaben über ihre Verdienste (Schwarzgeschäfte) gemacht hatte, wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9.12.1986 festgestellt, daß die von der Beklagten angegebenen zu versteuernden Einkommen nicht richtig und andere zu versteuernde Einkommen heranzuziehen sind. Auf Grund der unrichtigen Angaben der Beklagten und der Schwarzverkäufe hatte die Beklagte in den Jahren 1981 bis 1983 tatsächlich teilweise nur Anspruch auf einen geringeren Unterhalt und im Jahr 1983 überhaupt keinen Unterhaltsanspruch.
Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch folgende der Sachverhaltsgrundlage zuzuordnenden Feststellungen:
Der Kläger ließ in der ehemaligen Ehewohnung Renovierungsarbeiten durchführen. Mit einem Teil dieser Arbeiten, nämlich der Auswechslung der Fenster, war die Beklagte einverstanden; mit der Absperrung der Gaszufuhr zur Wohnung war sie allerdings nicht einverstanden. Die letztere Maßnahme war auf eine finanzielle Fehlkalkulation des Klägers, der vorerst der Meinung war, für das Verlegen der Gasleitung keine Zahlungen leisten zu müssen, und auf nachfolgende finanzielle Schwierigkeiten zurückzuführen.
Mit der am 6.4.1978 erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Diese habe ihn immer kritisiert, gedemütigt, beschimpft und ihm auch den ehelichen Verkehr verweigert. Ein weiteres Zusammenleben sei ihm dadurch unmöglich gemacht worden. Am 28.1.1982 ließ er das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG fallen und stützte dieses nur mehr auf § 55 EheG.Mit der am 6.4.1978 erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten. Diese habe ihn immer kritisiert, gedemütigt, beschimpft und ihm auch den ehelichen Verkehr verweigert. Ein weiteres Zusammenleben sei ihm dadurch unmöglich gemacht worden. Am 28.1.1982 ließ er das Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG fallen und stützte dieses nur mehr auf Paragraph 55, EheG.
Die Beklagte sprach sich gegen das Scheidungsbegehren aus und beantragte dessen Abweisung, weil sie keine Eheverfehlungen begangen habe. Der Kläger habe sie beschimpft, sei lieblos gewesen, habe zuletzt übermäßig getrunken, sei spät nachts nach Hause gekommen und sie schließlich grundlos böswillig verlassen, weil er ein freieres Leben habe führen wollen. Außerdem habe er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten, seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber verletzt und im Rahmen des Verfahrens über den einstweiligen Unterhalt behauptet, sie habe wegen Vornahme von Schwarzgeschäften ein höheres Einkommen bezogen. Die Scheidung der Ehe nach § 55 EheG sei nicht berechtigt, weil sie dadurch finanziell beschwert würde. Für den Fall der Scheidung beantragte sie den Ausspruch des Alleinverschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 61 Abs 3 EheG. Schließlich machte die Beklagte als Eheverfehlung ihres Mannes noch geltend, er habe sie beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt und 1987/1988 in der Ehewohnung eigenmächtig eine Gasleitung versetzen lassen, sodaß sie kein Gas mehr gehabt habe.Die Beklagte sprach sich gegen das Scheidungsbegehren aus und beantragte dessen Abweisung, weil sie keine Eheverfehlungen begangen habe. Der Kläger habe sie beschimpft, sei lieblos gewesen, habe zuletzt übermäßig getrunken, sei spät nachts nach Hause gekommen und sie schließlich grundlos böswillig verlassen, weil er ein freieres Leben habe führen wollen. Außerdem habe er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten, seine Unterhaltspflicht ihr gegenüber verletzt und im Rahmen des Verfahrens über den einstweiligen Unterhalt behauptet, sie habe wegen Vornahme von Schwarzgeschäften ein höheres Einkommen bezogen. Die Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG sei nicht berechtigt, weil sie dadurch finanziell beschwert würde. Für den Fall der Scheidung beantragte sie den Ausspruch des Alleinverschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG. Schließlich machte die Beklagte als Eheverfehlung ihres Mannes noch geltend, er habe sie beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt und 1987 aus 1988, in der Ehewohnung eigenmächtig eine Gasleitung versetzen lassen, sodaß sie kein Gas mehr gehabt habe.
Das Erstgericht schied im dritten Rechtsgang die Ehe der Streitteile gemäß § 55 EheG, wobei es den von der Beklagten begehrten Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht vornahm, weil es das Verschulden beider Eheteile an der Zerrüttung ihrer Ehe als im wesentlichen gleichwertig beurteilte.Das Erstgericht schied im dritten Rechtsgang die Ehe der Streitteile gemäß Paragraph 55, EheG, wobei es den von der Beklagten begehrten Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht vornahm, weil es das Verschulden beider Eheteile an der Zerrüttung ihrer Ehe als im wesentlichen gleichwertig beurteilte.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Mit dem nach Erhebung der Revision gefaßten Beschluß vom 8.März 1991 ergänzte das Berufungsgericht sein Urteil durch den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete davon ausgehend die Rechtsrüge der Beklagten als unberechtigt. Es sei zwar verständlich, daß sich die Berufung zur Vermeidung einer Teilrechtskraft auch gegen den Ausspruch der Scheidung wende, es sei aber gar nicht strittig, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten bereits seit Ende 1977, also seit weit mehr als sechs Jahren aufgehoben sei und auch keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung dieser schon lange unheilbar zerrütteten Ehe bestehe. Der Ausspruch der Scheidung der Ehe sei daher nach § 55 Abs 3 EheG richtig, so daß von entscheidender Bedeutung für das Berufungsverfahren nur bleibe, ob dem Antrag der Beklagten nach § 61 Abs 3 EheG das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen sei. Für einen solchen Ausspruch komme es nicht auf die Verwirklichung eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG durch den klagenden Ehegatten an; entscheidend sei vielmehr das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehe, ob danach dem klagenden Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten sei und ob, falls beiden Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen sei, sein Verschulden deutlich überwiege, also der graduelle Unterschied ganz augenscheinlich hervortrete (MGA ABGB33 § 61 EheG/6-10). Nach dem festgestellten Sachverhalt habe das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber ihrem Gatten zur Entfremdung der Ehegatten und zum Auszug des Klägers aus der Ehewohnung geführt. Dem Kläger sei hingegen vorzuwerfen, daß er seine Frau einfach verlassen habe und aus der Ehewohnung ausgezogen sei, anstatt eine Überwindung der Gegensätze und eine Versöhnung ernstlich zu versuchen. Sein Auszug aus der ehelichen Gemeinschaft, das Unterbleiben echter Versöhnungsversuche von seiner Seite und die bald darauf beginnenden engen und regen gesellschaftlichen Beziehungen zu Irmgard S***** hätten wesentlich dazu beigetragen, daß die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden sei. Hingegen hätte eine zunächst ungenügende Unterhaltsleistung des Klägers für seine Frau keine wesentliche Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe gehabt, weil die Beklagte ein eigenes Einkommen aus ihrem Gewerbebetrieb gehabt habe und daher keineswegs mittellos gewesen sei, der Kläger weiterhin den Mietzins der Ehewohnung gezahlt und auch noch Rückzahlungen für das von ihm gar nicht mehr benützte Haus im Burgendland geleistet habe. Unrichtige Angaben der Beklagten über ihr tatsächliches Einkommen aus dem Gewerbebetrieb und darauf gestützte Unterhaltsansprüche einerseits und eine diesbezügliche Anzeige des Klägers gegen die Beklagte bei der Finanzbehörde anderseits, das Entfernen einzelner Gegenstände aus der Ehewohnung, sowie ein rücksichtsloses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten in der Ehewohnung 1987/88 seien keine Umstände, die zur Zerrüttung dieser Ehe geführt hätten, sondern Folgen der feindseligen Einstellung der Ehegatten dieser schon längst völlig zerrütteten, aber noch nicht geschiedenen Ehe. Diesen Umständen komme daher für den Ausspruch eines alleinigen oder überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu, so daß hiezu weder nähere Feststellungen noch eine eingehendere Auseinandersetzung nötig gewesen seien.Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Mit dem nach Erhebung der Revision gefaßten Beschluß vom 8.März 1991 ergänzte das Berufungsgericht sein Urteil durch den Ausspruch, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete davon ausgehend die Rechtsrüge der Beklagten als unberechtigt. Es sei zwar verständlich, daß sich die Berufung zur Vermeidung einer Teilrechtskraft auch gegen den Ausspruch der Scheidung wende, es sei aber gar nicht strittig, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten bereits seit Ende 1977, also seit weit mehr als sechs Jahren aufgehoben sei und auch keinerlei Aussicht auf Wiederherstellung dieser schon lange unheilbar zerrütteten Ehe bestehe. Der Ausspruch der Scheidung der Ehe sei daher nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG richtig, so daß von entscheidender Bedeutung für das Berufungsverfahren nur bleibe, ob dem Antrag der Beklagten nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen sei. Für einen solchen Ausspruch komme es nicht auf die Verwirklichung eines Scheidungsgrundes nach Paragraph 49, EheG durch den klagenden Ehegatten an; entscheidend sei vielmehr das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehe, ob danach dem klagenden Ehegatten eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten sei und ob, falls beiden Ehegatten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen sei, sein Verschulden deutlich überwiege, also der graduelle Unterschied ganz augenscheinlich hervortrete (MGA ABGB33 Paragraph 61, EheG/6-10). Nach dem festgestellten Sachverhalt habe das Fehlverhalten der Beklagten gegenüber ihrem Gatten zur Entfremdung der Ehegatten und zum Auszug des Klägers aus der Ehewohnung geführt. Dem Kläger sei hingegen vorzuwerfen, daß er seine Frau einfach verlassen habe und aus der Ehewohnung ausgezogen sei, anstatt eine Überwindung der Gegensätze und eine Versöhnung ernstlich zu versuchen. Sein Auszug aus der ehelichen Gemeinschaft, das Unterbleiben echter Versöhnungsversuche von seiner Seite und die bald darauf beginnenden engen und regen gesellschaftlichen Beziehungen zu Irmgard S***** hätten wesentlich dazu beigetragen, daß die Zerrüttung der Ehe unheilbar geworden sei. Hingegen hätte eine zunächst ungenügende Unterhaltsleistung des Klägers für seine Frau keine wesentliche Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe gehabt, weil die Beklagte ein eigenes Einkommen aus ihrem Gewerbebetrieb gehabt habe und daher keineswegs mittellos gewesen sei, der Kläger weiterhin den Mietzins der Ehewohnung gezahlt und auch noch Rückzahlungen für das von ihm gar nicht mehr benützte Haus im Burgendland geleistet habe. Unrichtige Angaben der Beklagten über ihr tatsächliches Einkommen aus dem Gewerbebetrieb und darauf gestützte Unterhaltsansprüche einerseits und eine diesbezügliche Anzeige des Klägers gegen die Beklagte bei der Finanzbehörde anderseits, das Entfernen einzelner Gegenstände aus der Ehewohnung, sowie ein rücksichtsloses Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten in der Ehewohnung 1987/88 seien keine Umstände, die zur Zerrüttung dieser Ehe geführt hätten, sondern Folgen der feindseligen Einstellung der Ehegatten dieser schon längst völlig zerrütteten, aber noch nicht geschiedenen Ehe. Diesen Umständen komme daher für den Ausspruch eines alleinigen oder überwiegenden Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe keine ins Gewicht fallende Bedeutung mehr zu, so daß hiezu weder nähere Feststellungen noch eine eingehendere Auseinandersetzung nötig gewesen seien.
Berücksichtige man insgesamt, daß im Sinne der dargelegten Erwägungen die Beklagte durch ihr Fehlverhalten die Zerrüttung der Ehe im wesentlichen eingeleitet, der Kläger aber durch sein Fehlverhalten die Zerrüttung vertieft und unheilbar gemacht habe, so könne von einem Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung dieser Ehe keine Rede sein. Es sei aber auch entgegen der Meinung der Berufung ein deutlich überwiegendes und graduell weit schwerer wiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe, gegenüber welchem jenes der Beklagten fast völlig in den Hintergrund treten würde, nicht zu erkennen. Das Erstgericht habe daher ohne Rechtsirrtum den von der Beklagten gemäß § 61 Abs 3 EheG begehrten Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Ehezerrüttung nicht vorgenommen.Berücksichtige man insgesamt, daß im Sinne der dargelegten Erwägungen die Beklagte durch ihr Fehlverhalten die Zerrüttung der Ehe im wesentlichen eingeleitet, der Kläger aber durch sein Fehlverhalten die Zerrüttung vertieft und unheilbar gemacht habe, so könne von einem Alleinverschulden des Klägers an der Zerrüttung dieser Ehe keine Rede sein. Es sei aber auch entgegen der Meinung der Berufung ein deutlich überwiegendes und graduell weit schwerer wiegendes Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe, gegenüber welchem jenes der Beklagten fast völlig in den Hintergrund treten würde, nicht zu erkennen. Das Erstgericht habe daher ohne Rechtsirrtum den von der Beklagten gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG begehrten Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Klägers an der Ehezerrüttung nicht vorgenommen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründete das Berufungsgericht auf die Erwägung, daß die Judikatur zur Frage, inwieweit Eheverfehlungen und ein zur Vertiefung der Zerrüttung führendes Verhalten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft für einen allfälligen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG von Bedeutung seien, nicht einheitlich sei, wobei es auf die in MGA ABGB33 unter E 10 zu § 61 EheG abgedruckten Entscheidungen verwies.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründete das Berufungsgericht auf die Erwägung, daß die Judikatur zur Frage, inwieweit Eheverfehlungen und ein zur Vertiefung der Zerrüttung führendes Verhalten nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft für einen allfälligen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG von Bedeutung seien, nicht einheitlich sei, wobei es auf die in MGA ABGB33 unter E 10 zu Paragraph 61, EheG abgedruckten Entscheidungen verwies.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in ihrem ganzen Inhalt, somit auch "wegen ihres Ausspruches über die Scheidung selbst" richtet sich die auf den Anrechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens und hilfsweise im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder dem überwiegenden Verschulden des Klägers abzuändern; in letzter Linie wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in ihrem ganzen Inhalt, somit auch "wegen ihres Ausspruches über die Scheidung selbst" richtet sich die auf den Anrechtungsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens und hilfsweise im Sinne der Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder dem überwiegenden Verschulden des Klägers abzuändern; in letzter Linie wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.