Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf es - abgesehen von der in § 235 Abs 3 ZPO normierten Ausnahme - zur Änderung der Klage der Einwilligung des Gegners. Diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt (§ 235 Abs 2 ZPO). Unter Verhandeln ist jedes Vorbringen zur Sache (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1233) zu verstehen, also jedes Vorbringen, daß zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung werden kann (Fasching II 694), also auch das bloße Bestreiten des Sachvorbringens des Gegners (SZ 49/25; 8 Ob 69, 70/86 ua).Nach Eintritt der Streitanhängigkeit bedarf es - abgesehen von der in Paragraph 235, Absatz 3, ZPO normierten Ausnahme - zur Änderung der Klage der Einwilligung des Gegners. Diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Gegner, ohne gegen die Änderung eine Einwendung zu erheben, über die geänderte Klage verhandelt (Paragraph 235, Absatz 2, ZPO). Unter Verhandeln ist jedes Vorbringen zur Sache (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1233) zu verstehen, also jedes Vorbringen, daß zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung werden kann (Fasching römisch zwei 694), also auch das bloße Bestreiten des Sachvorbringens des Gegners (SZ 49/25; 8 Ob 69, 70/86 ua).
Nach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.1.1993 (ON 7), das gemäß § 215 Abs 1 ZPO über Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis liefert, hat auch die erstbeklagte Partei - wie sich aus der oben wiedergegebenen Reihenfolge des Parteienvorbringens ergibt - zunächst zum geänderten Klagebegehren ein Sachvorbringen erstattet (nämlich dieses bestritten) und erst dann die Unzulässigkeit der Klageänderung geltend gemacht. Daraus folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes als mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmendNach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.1.1993 (ON 7), das gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO über Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis liefert, hat auch die erstbeklagte Partei - wie sich aus der oben wiedergegebenen Reihenfolge des Parteienvorbringens ergibt - zunächst zum geänderten Klagebegehren ein Sachvorbringen erstattet (nämlich dieses bestritten) und erst dann die Unzulässigkeit der Klageänderung geltend gemacht. Daraus folgt, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes als mit der bisherigen Rechtsprechung übereinstimmend
nicht zu beanständen ist.
Zum Hinweis des Rekursgerichtes auf die in EvBl 1992/8 und RZ 1993/20 veröffentlichten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, aus denen eine weniger strenge Auffassung des Obersten Gerichtshofes über die erforderliche Reihenfolge von Formaleinrede und Sachbestreitung abgeleitet werden könnte, ist folgendes zu sagen:
In der der Entscheidung RZ 1993/20 zugrundeliegenden Rechtssache hatte die beklagte Partei mangels vorausgehender erster Tagsatzung Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, gemäß § 243 Abs 4 ZPO in der Klagebeantwortung vorzubringen (dort: die Unzuständigkeitseinrede). Zutreffend wurde in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß mangels einer Vorschrift, an welcher Stelle der Klagebeantwortung diese Einrede zu erheben ist, es nicht schadet, wenn in der Klagebeantwortung zuerst die Einwendungen in der Hauptsache und erst danach die Prozeßeinrede vorgebracht wird. Aus dieser Entscheidung kann daher für das Verhalten der beklagten Partei im Falle des Vortrages einer Änderung der Klage während der mündlichen Verhandlung nichts abgeleitet werden.In der der Entscheidung RZ 1993/20 zugrundeliegenden Rechtssache hatte die beklagte Partei mangels vorausgehender erster Tagsatzung Einreden und Anträge, die bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen sind, gemäß Paragraph 243, Absatz 4, ZPO in der Klagebeantwortung vorzubringen (dort: die Unzuständigkeitseinrede). Zutreffend wurde in der genannten Entscheidung ausgesprochen, daß mangels einer Vorschrift, an welcher Stelle der Klagebeantwortung diese Einrede zu erheben ist, es nicht schadet, wenn in der Klagebeantwortung zuerst die Einwendungen in der Hauptsache und erst danach die Prozeßeinrede vorgebracht wird. Aus dieser Entscheidung kann daher für das Verhalten der beklagten Partei im Falle des Vortrages einer Änderung der Klage während der mündlichen Verhandlung nichts abgeleitet werden.
In der in EvBl 1992/8 veröffentlichten Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof allerdings die Meinung, daß im Vorbringen, der Beklagte "beantrage Abweisung der Klage und trage seinen Einspruch vor und erhebe noch ausdrücklich die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit" ein rechtzeitiges Erheben der Unzuständigkeitseinrede gelegen sei, weil eine solche Erklärung des Beklagten nicht wegen der Reihung des Satzes als Präklusion der Unzuständigkeit des Gerichtes infolge verspäteten Vorbringens im Sinne des § 441 ZPO ausgelegt werden könne. Zur Begründung hiefür berief sich der Oberste Gerichtshof auf die im Anwaltsblatt 1955, 31 veröffentlichte Entscheidung. Hiezu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:In der in EvBl 1992/8 veröffentlichten Entscheidung vertrat der Oberste Gerichtshof allerdings die Meinung, daß im Vorbringen, der Beklagte "beantrage Abweisung der Klage und trage seinen Einspruch vor und erhebe noch ausdrücklich die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit" ein rechtzeitiges Erheben der Unzuständigkeitseinrede gelegen sei, weil eine solche Erklärung des Beklagten nicht wegen der Reihung des Satzes als Präklusion der Unzuständigkeit des Gerichtes infolge verspäteten Vorbringens im Sinne des Paragraph 441, ZPO ausgelegt werden könne. Zur Begründung hiefür berief sich der Oberste Gerichtshof auf die im Anwaltsblatt 1955, 31 veröffentlichte Entscheidung. Hiezu hat der erkennende Senat folgendes erwogen:
Das gemäß § 215 Abs 1 ZPO über den Verlauf der Verhandlung vollen Beweis machende Protokoll macht auch vollen Beweis darüber, in welcher Reihenfolge von den Parteien ihre Prozeßerklärungen abgegeben wurden. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Prozeßerklärungen jeweils mit selbständigen, also durch Punkte getrennte Hauptsätze protokolliert wurden, oder ob die Protokollierung in Form einer Satzreihe durch Verknüpfung dieser Hauptsätze mittels des Bindewortes "und" erfolgte. In jedem dieser Fälle ergibt sich eindeutig die Reihenfolge der Prozeßerklärungen. Überdies haben die Parteien keinen Einfluß darauf, in welcher sprachlich gleichwertigen Form die Protokollierung ihres Vorbringen durch den Richter erfolgt. Die in der Entscheidung EvBl 1992/8 allgemein ausgedrückte Meinung, es komme auf die Reihung des Satzes nicht an, wird daher vom erkennenden Senat nicht geteilt und jedenfalls nicht dahin verallgemeinert, daß aus der protokollierten Reihenfolge des Prozeßverhaltens einer Partei nicht die im Gesetz vorgesehene Unwirksamkeit einer späteren und daher verspäteten Prozeßhandlung abgeleitet werden könnte.Das gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO über den Verlauf der Verhandlung vollen Beweis machende Protokoll macht auch vollen Beweis darüber, in welcher Reihenfolge von den Parteien ihre Prozeßerklärungen abgegeben wurden. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die Prozeßerklärungen jeweils mit selbständigen, also durch Punkte getrennte Hauptsätze protokolliert wurden, oder ob die Protokollierung in Form einer Satzreihe durch Verknüpfung dieser Hauptsätze mittels des Bindewortes "und" erfolgte. In jedem dieser Fälle ergibt sich eindeutig die Reihenfolge der Prozeßerklärungen. Überdies haben die Parteien keinen Einfluß darauf, in welcher sprachlich gleichwertigen Form die Protokollierung ihres Vorbringen durch den Richter erfolgt. Die in der Entscheidung EvBl 1992/8 allgemein ausgedrückte Meinung, es komme auf die Reihung des Satzes nicht an, wird daher vom erkennenden Senat nicht geteilt und jedenfalls nicht dahin verallgemeinert, daß aus der protokollierten Reihenfolge des Prozeßverhaltens einer Partei nicht die im Gesetz vorgesehene Unwirksamkeit einer späteren und daher verspäteten Prozeßhandlung abgeleitet werden könnte.
In der zur Begründung der Entscheidung EvBl 1992/8 angeführten Entscheidung AnwBl 1955, 31 war zu beurteilten, ob der Beklagte, gegen den in der ersten Tagsatzung ein Versäumungsurteil ergangen war und der im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 149 Abs 1 Satz 2 ZPO das Klagebegehren "bestritten" und die Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte (in dieser Reihenfolge) und der nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eingehen in die Verhandlung in der Hauptsache ebenfalls zuerst das Klagebegehren bestritt und dann die örtliche und sachliche Unzuständigkeit - entsprechend der Reihung im Wiedereinsetzungsantrag - vortrug, die Formaleinrede rechtzeitig erhoben hattte. In dem dort zu beurteilenden Fall kam es letztlich auf die Reihenfolge des Vortrages nicht mehr an, weil die Einrede bereits in dem den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz pflichtgemäß nachgeholt worden und dort keine bestimmte Reihenfolge vorgegeben war.In der zur Begründung der Entscheidung EvBl 1992/8 angeführten Entscheidung AnwBl 1955, 31 war zu beurteilten, ob der Beklagte, gegen den in der ersten Tagsatzung ein Versäumungsurteil ergangen war und der im Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Satz 2 ZPO das Klagebegehren "bestritten" und die Unzuständigkeitseinrede erhoben hatte (in dieser Reihenfolge) und der nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eingehen in die Verhandlung in der Hauptsache ebenfalls zuerst das Klagebegehren bestritt und dann die örtliche und sachliche Unzuständigkeit - entsprechend der Reihung im Wiedereinsetzungsantrag - vortrug, die Formaleinrede rechtzeitig erhoben hattte. In dem dort zu beurteilenden Fall kam es letztlich auf die Reihenfolge des Vortrages nicht mehr an, weil die Einrede bereits in dem den Wiedereinsetzungsantrag enthaltenden Schriftsatz pflichtgemäß nachgeholt worden und dort keine bestimmte Reihenfolge vorgegeben war.
Zusammenfassend sieht sich daher der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der die Zustimmung zur Klageänderung betreffenden engen Auslegung des § 235 Abs 2 ZPO abzugehen.Zusammenfassend sieht sich daher der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der die Zustimmung zur Klageänderung betreffenden engen Auslegung des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO abzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.