Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Kollisionskurator macht geltend, daß
a) nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Betroffene selbst sich gegen eine Mutterschaft entscheiden würde, weil diese gar nicht in der Lage sei, die Bedeutung einer Sterilisation zu erfassen;
b) die Betroffene ein von ihr zur Welt gebrachtes Kind auf keinen Fall pflegen und erziehen könnte, sodaß die beabsichtigte Sterilisation in Wahrheit nicht dem Wohl der Betroffenen, sondern dem Interesse der Gesellschaft diene, die davor bewahrt werde, ein von der Pflegebefohlenen geborenes Kind aufziehen zu müssen, und
c) der durch die irreversible Maßnahme der Sterilisation angestrebte Zweck auch durch ein gelinderes Mittel, nämlich die Einsetzung einer Spirale, erreicht werden könne.
Alle diese Argumente sind nicht überzeugend.
In der Entscheidung vom 12.Dezember 1977, 1 Ob 735/77 (SZ 50/161 = EvBl 1978/100) bestätigte der Oberste Gerichtshof die von einem Rekursgericht erteilte Genehmigung zur Durchführung einer Sterilisation der Pflegebefohlenen, die bis zur Ausfertigung und Durchführung der oberstgerichtlichen Entscheidung das 25. Lebensjahr vollendet haben würde. Der der seinerzeitigen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt stimmt in allen wesentlichen Punkten mit dem hier zu beurteilenden überein. Der erkennende Senat bestätigt daher auch in diesem Fall die rekursgerichtliche Entscheidung aus den in der seinerzeitigen Entscheidung dargestellten Gründen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Nach § 90 Abs 2 StGB ist die von einem Arzt an einer Person mit ihrer Einwilligung vorgenommene Sterilisation nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat - wie hier die Betroffene - oder wenn der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung einer Pflegebefohlenen, der die Einsicht in die Bedeutung einer solchen Erklärung mangelt, kann durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes ersetzt werden. Dies entspricht nicht nur dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertretung Pflegebefohlener durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern wird - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - durch das Strafgesetzbuch weder ausdrücklich noch erkennbar untersagt und ist überdies verfassungskonform, weil der Gleichheitsgrundsatz gefährdet wäre, wenn der nicht Geschäftsfähige trotz schwerwiegender Gründe, die im Falle seiner wirksamen Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausschließen würden, von der Möglichkeit einer seinem Wohle dienenden Sterilisation überhaupt ausgenommen bliebe. Die Notwendigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer solchen, vom Sachwalter beabsichtigten schwerwiegenden Maßnahme folgt aus den §§ 216, 269 und 282 ABGB.Nach Paragraph 90, Absatz 2, StGB ist die von einem Arzt an einer Person mit ihrer Einwilligung vorgenommene Sterilisation nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat - wie hier die Betroffene - oder wenn der Eingriff aus anderen Gründen nicht gegen die guten Sitten verstößt. Die Einwilligung einer Pflegebefohlenen, der die Einsicht in die Bedeutung einer solchen Erklärung mangelt, kann durch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und die Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes ersetzt werden. Dies entspricht nicht nur dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertretung Pflegebefohlener durch ihren gesetzlichen Vertreter, sondern wird - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - durch das Strafgesetzbuch weder ausdrücklich noch erkennbar untersagt und ist überdies verfassungskonform, weil der Gleichheitsgrundsatz gefährdet wäre, wenn der nicht Geschäftsfähige trotz schwerwiegender Gründe, die im Falle seiner wirksamen Einwilligung die Rechtswidrigkeit ausschließen würden, von der Möglichkeit einer seinem Wohle dienenden Sterilisation überhaupt ausgenommen bliebe. Die Notwendigkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung einer solchen, vom Sachwalter beabsichtigten schwerwiegenden Maßnahme folgt aus den Paragraphen 216, 269 und 282 ABGB.
Eine persönliche Einwilligung der Betroffenen kommt nicht in Betracht, weil diese die ihr zukommende Willenserklärung in keiner Weise erfassen könnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die Betroffene seinerzeit bloß beschränkt entmündigt wurde - und sie daher auf Grund der oben genannten Übergangsbestimmung einem mündigen Minderjährigen gleichsteht -, weil es nur darauf ankommt, ob die Betroffene die Tragweite der konkreten Rechtshandlung zu beurteilen vermag. Gerade dies ist aber nach den getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
Die Verhinderung einer Schwangerschaft der Betroffenen, die selbst pflegebedürftig ist und die zur Pflege und Erziehung eigener Kinder gewiß nicht imstande wäre, liegt entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers in deren dringendem Interesse.
Die Anwendung anderer, gleich wirksamer und geeigneter Mittel zur Verhinderung einer Schwangerschaft kommen nicht in Betracht:
Die Einnahme ovulationshemmender Medikamente scheidet von vornherein aus, weil ihre verläßliche Einnahme durch eine nicht voll zurechnungsfähige Person nicht ständig gesichert werden kann.
Auch ist nicht einzusehen, warum die Betroffene, die wegen ihres nicht besserungsfähigen Schwachsinns vor der Gefahr einer ihrer Einsicht völlig entzogenen Schwängerung geschützt werden muß, einer jahrelangen Injektionsbehandlung (mit eine Schwangerschaft für jeweils drei Monate verhindernden Wirkung) oder der auch nicht ein für allemale möglichen und mit Sicherheit komplikationslosen Einsetzung einer Spirale ausgesetzt werden soll, wobei die letztgenannte Möglichkeit bisher mangels Durchführbarkeit scheiterte.
Das Moment der praktischen Unwiderruflichkeit der Sterilisation fällt in diesem konkreten Fall nicht ins Gewicht, weil eine Fruchtbarkeit der Betroffenen aller menschlichen Voraussicht nach auch in Zukunft niemals anzustreben sein wird.
Das vom Kollisionskurator gebrauchte Argument, in Wahrheit solle nur die Gesellschaft davor geschützt werden, ein von der Betroffenen geborenes Kind aufziehen zu müssen, schlägt nicht durch, weil es darauf bei der Entscheidung überhaupt nicht ankommt. Unfruchtbarkeit der Betroffenen hat zwar den vom Kollisionskurator aufgezeigten Effekt, doch ist die Erzielung dieses Effektes nicht der Grund für die Sterilisation der Betroffenen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.