Entscheidungsgründe:
Der am 3. Juli 1985 verstorbene Heinrich K*** vermachte mit formgültiger letztwilliger Erklärung vom 26. März 1985 seiner Enkeltochter, der am 11. Mai 1969 geborenen Claudia K***-O***, die Liegenschaft EZ 11 KG Großwalz (Grundbuch Leibnitz) und fügte diesem Vermächtnis folgende Bedingung bei: "Das landwirtschaftliche und auch sonstige Nutzungsrecht dieser Liegenschaft Großwalz 11 wird Frau Cäcilia B***, geboren am 23.12.1930, wohnhaft Graz, Wastlergasse 4, auf deren Lebenszeit zugesprochen. Sollten bauliche Maßnahmen an dieser Liegenschaft notwendig werden, so ist die Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Maßnahmen zu treffen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auch auf den gesamten Waldbestand. Steuern und sonstige Verpflichtungen gehen zu Lasten der Universalerbin." Der Erblasser bezeichnete zwar Claudia K***-O*** als Universalerbin, doch ist die mit "Testament" überschriebene letztwillige Erklärung unbestrittenermaßen als Kodizill zu werten. Die Vermächtnisnehmerin gab im Verlassenschaftsverfahren 1 A 368/85 des Bezirksgerichtes Voitsberg, in welchem sie durch ihre Mutter und bestellte Widerstreitsachwalterin Irene K***-O*** vertreten war, zum Recht der Cäcilia B***, der Lebensgefährtin des Erblassers, keine Erklärung ab. Das Verlassenschaftsgericht verwies Cäcilia B*** mit ihrem Antrag vom 29. Jänner 1986, "für das ihr im Testament des Erblassers vom 26.3.1985 ausgesetzte Sublegat des Fruchtgenußrechtes an der erbl. Liegenschaft EZ 11 KG Großwalz, Gerichtsbezirk Leibnitz, eine Amtsbestätigung nach § 178 AußerStrG sogleich auszustellen", auf den Rechtsweg und begründete dies mit der unklaren Rechtslage (Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 13. Februar 1986, 1 A 368/85-54). Auch eine Erbserklärung war in diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen.Der am 3. Juli 1985 verstorbene Heinrich K*** vermachte mit formgültiger letztwilliger Erklärung vom 26. März 1985 seiner Enkeltochter, der am 11. Mai 1969 geborenen Claudia K***-O***, die Liegenschaft EZ 11 KG Großwalz (Grundbuch Leibnitz) und fügte diesem Vermächtnis folgende Bedingung bei: "Das landwirtschaftliche und auch sonstige Nutzungsrecht dieser Liegenschaft Großwalz 11 wird Frau Cäcilia B***, geboren am 23.12.1930, wohnhaft Graz, Wastlergasse 4, auf deren Lebenszeit zugesprochen. Sollten bauliche Maßnahmen an dieser Liegenschaft notwendig werden, so ist die Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese Maßnahmen zu treffen. Das Nutzungsrecht bezieht sich auch auf den gesamten Waldbestand. Steuern und sonstige Verpflichtungen gehen zu Lasten der Universalerbin." Der Erblasser bezeichnete zwar Claudia K***-O*** als Universalerbin, doch ist die mit "Testament" überschriebene letztwillige Erklärung unbestrittenermaßen als Kodizill zu werten. Die Vermächtnisnehmerin gab im Verlassenschaftsverfahren 1 A 368/85 des Bezirksgerichtes Voitsberg, in welchem sie durch ihre Mutter und bestellte Widerstreitsachwalterin Irene K***-O*** vertreten war, zum Recht der Cäcilia B***, der Lebensgefährtin des Erblassers, keine Erklärung ab. Das Verlassenschaftsgericht verwies Cäcilia B*** mit ihrem Antrag vom 29. Jänner 1986, "für das ihr im Testament des Erblassers vom 26.3.1985 ausgesetzte Sublegat des Fruchtgenußrechtes an der erbl. Liegenschaft EZ 11 KG Großwalz, Gerichtsbezirk Leibnitz, eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußerStrG sogleich auszustellen", auf den Rechtsweg und begründete dies mit der unklaren Rechtslage (Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 13. Februar 1986, 1 A 368/85-54). Auch eine Erbserklärung war in diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen.
Hierauf brachte Cäcilia B*** am 27. Mai 1986 gegen den durch einen Kurator zu vertretenden Nachlaß die Vermächtnisklage mit dem Begehren ein, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei das mit Testament vom 26. März 1985 ihr vermachte Legat (Sublegat) des Fruchtgenusses an der obgenannten Liegenschaft EZ 11 Großwalz mit dem Haus Großwalz 11 der Gemeinde Schloßberg, Bezirk Leibnitz, herauszugeben und eine verbücherungsfähige Amtsbestätigung zu errichten. Nach den Behauptungen der Klägerin handelte es sich bei dem ihr letztwillig vermachten Nutzungsrecht, welches bereits fällig sei, um die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses.
Mit der Zustellung der Klage wurde auf Ersuchen der Klägerin zugewartet. Nachdem das Verlassenschaftsgericht am 1. Juli 1986 den Nachlaß dem (inzwischen erbserklärten) gesetzlichen Alleinerben Heinz K***-O***, dem Sohn des Erblassers und Vater der Beklagten, eingeantwortet und gleichzeitig der mj. Vermächtnisnehmerin eine Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG ausgestellt hatte, mit der diese beim Grundbuchsgericht (Bezirksgericht Leibnitz) die Einverleibung des Liegenschaftseigentums an der EZ 11 KG Großwalz erwirken kann, beantragte die Klägerin am 30. Oktober 1986 unter gleichzeitiger "Richtigstellung der Parteienbezeichnung" die Zustellung der Klage an die mj. Vermächtnisnehmerin. Das Erstgericht entsprach diesem Antrag.Mit der Zustellung der Klage wurde auf Ersuchen der Klägerin zugewartet. Nachdem das Verlassenschaftsgericht am 1. Juli 1986 den Nachlaß dem (inzwischen erbserklärten) gesetzlichen Alleinerben Heinz K***-O***, dem Sohn des Erblassers und Vater der Beklagten, eingeantwortet und gleichzeitig der mj. Vermächtnisnehmerin eine Amtsurkunde gemäß Paragraph 178, AußStrG ausgestellt hatte, mit der diese beim Grundbuchsgericht (Bezirksgericht Leibnitz) die Einverleibung des Liegenschaftseigentums an der EZ 11 KG Großwalz erwirken kann, beantragte die Klägerin am 30. Oktober 1986 unter gleichzeitiger "Richtigstellung der Parteienbezeichnung" die Zustellung der Klage an die mj. Vermächtnisnehmerin. Das Erstgericht entsprach diesem Antrag.
Die nunmehrige Beklagte beantragte in der mündlichen Streitverhandlung die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, sie sei selbst noch nicht Liegenschaftseigentümerin geworden und deshalb zur Klage nicht passiv legitimiert; außerdem handle es sich bei dem der Klägerin vom Erblasser eingeräumten Nutzungsrecht bloß um eine "persönliche Gebrauchsdienstbarkeit", welche nach dem Willen des Erblassers auf der - im übrigen anderweitig
belasteten - Liegenschaft nicht verbüchert werden sollte. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Heinrich K*** war an Anton R*** mit dem Ersuchen
herangetreten, daß er seine handschriftlichen Aufzeichnungen auf der Maschine herunterschreiben solle. Heinrich K*** hatte nämlich seine Aufzeichnungen für den Notar in Kurrentschrift verfaßt gehabt. Heinrich K*** und Anton R*** sind Punkt für Punkt die handschriftlichen Aufzeichnungen des Heinrich K*** durchgegangen und Anton R*** schrieb diese mit Maschine. Heinrich K*** machte auch noch Abänderungen und Hinzufügungen zu seinem handschriftlichen Testament während des Maschinschreibens. Der Teil des Testamentes über den Alleinbesitz des landwirtschaftlichen Anwesens Großwalz Nr. 11 ist jedoch ident mit seinem handschriftlichen Testament in Kurrentschrift. Beim Schreiben des Testamentes durch Anton R*** war die Klägerin anwesend. Sie wollte ursprünglich dieses Nutzungsrecht gar nicht haben und meinte, daß dieses für sie eine Belastung sei. Heinrich K*** hat jedoch darauf bestanden, daß das Nutzungsrecht hineingeschrieben wird. Hiebei erklärte Heinrich K***, daß die Klägerin das Nutzungsrecht annehmen sollte, nämlich schon für den Fall, daß sie in Not geraten sollte. Heinrich K*** hatte eine gewisse Bauernschläue und kannte sich für seine Verhältnisse recht gut aus. Er hatte zu seinem Enkelkind ein inniges Verhältnis. Heinrich K*** hatte gewisse Prinzipien, weshalb der Klägerin eine Wohnung nicht unentgeltlich überlassen wurde, sondern mit ihr ein Mietvertrag abgeschlossen wurde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung brachte das Erstgericht zum Ausdruck, daß es festgestellt wissen will, dem Heinrich K*** sei der Unterschied zwischen Nutzungsrecht und Fruchtgenuß bekannt gewesen. Er habe den Begriff Nutzungsrecht rechtlich richtig verstanden. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, es handle sich bei dem der Klägerin wirksam vermachten Recht nicht um ein Fruchtgenußrecht, sondern bloß um ein Gebrauchsrecht, dessen Herausgabe nicht in Betracht komme und bezüglich dessen auch keine Amtsbestätigung errichtet werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes über den es entschied, S 300.000,- übersteigt.
Das Berufungsgericht prüfte von Amts wegen die Folgen der von der Klägerin vorgenommenen Änderung der beklagten Partei vor Zustellung der Klage und verneinte eine darin gelegene Nichtigkeit. Es handle sich bei der vor Streitanhängigkeit vorgenommenen Änderung der Partei - statt der zulässigen Zurücknahme der Klage gegen die ursprüngliche beklagte Partei und Neueinbringung der Klage - bloß um einen ungerügt gebliebenen und von Amts wegen nicht aufzugreifenden Formverstoß.
In der Sache selbst legte das Berufungsgericht die letztwillige Verfügung des Heinrich K*** vom 3. Juli 1985 dahin aus, daß der Klägerin dadurch das Sublegat des Fruchtgenusses an der Liegenschaft EZ 11 des Grundbuches der Katastralgemeinde Großwalz vermacht worden sei. Wollte man das Begehren der Klägerin auf "Herausgabe des Fruchtgenusses" sinnvoll verstehen, dann könne dies nur im Sinne einer Besitzeinräumung an der Liegenschaft oder, bei weitester Interpretation, der Unterlassung jeder Behinderung der Servitutsausübung geschehen. Der mit einem Fruchtgenußrecht an einer Liegenschaft bedachte Legatar habe das Recht auf Überlassung der Liegenschaft zum fruchtgenußweisen Besitz. Dieser Besitz sei aber mit dem Tod des früheren Liegenschaftseigentümers auf den Nachlaß übergegangen, an dessen Stelle mit der Einantwortung der Erbe getreten sei. Es sei aber nicht behauptet worden, daß die Beklagte Vermächtnisnehmerin die Liegenschaft bereits aus dem Nachlaß in Besitz genommen habe und daß sie die Ausübung des Fruchtgenusses durch die Klägerin nicht dulde oder dies störe. Das Herausgabebegehren müsse daher abgewiesen werden.
Eine verbücherungsfähige Amtsurkunde könne die Beklagte keinesfalls errichten. Sinnvoller Weise müßte der zweite Teil des Klagebegehrens - ungeachtet seiner neuen Formulierung im Berufungsantrag auf Klagestattgebung in modifiziertem Umfang durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes und grundbücherlicher Sicherstellung, wobei die Klägerin berechtigt sei, eine Amtsbestätigung vom Verlassenschaftsgericht einzuholen - so verstanden werden, daß die Klägerin die Verurteilung bzw. Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß § 178 AußStrG zur Eintragung im Grundbuch zuzustimmen. Das Begehren nach einer derartigen Amtsbestätigung sei aber nicht zielführend, weil ein Recht, daß bisher an der Liegenschaft nicht bestanden habe, auf Grund einer solchen Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes nicht einverleibt werden könnte. Ein Fruchtgenußrecht sei aber bisher an der Liegenschaft nicht einverleibt gewesen, und könne daher auch nicht auf Grund einer Amtsurkunde übertragen werden. Nur die Übertragung eines bücherlichen Rechtes könne aber auf Grund einer solchen Amtsurkunde erfolgen (SZ 25/15). Eine allgemeine, d.h. im Gegensatz zu der nur gegen den bücherlichen Eigentümer zulässigen Servitutsklage ein rechtliches Interesse im Sinne des § 228 ZPO voraussetzende Vermächtnisfeststellungsklage liege nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in eventu wegen Nichtigkeit, mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu das Verfahren als nichtig aufzuheben.Eine verbücherungsfähige Amtsurkunde könne die Beklagte keinesfalls errichten. Sinnvoller Weise müßte der zweite Teil des Klagebegehrens - ungeachtet seiner neuen Formulierung im Berufungsantrag auf Klagestattgebung in modifiziertem Umfang durch Einräumung eines Fruchtgenußrechtes und grundbücherlicher Sicherstellung, wobei die Klägerin berechtigt sei, eine Amtsbestätigung vom Verlassenschaftsgericht einzuholen - so verstanden werden, daß die Klägerin die Verurteilung bzw. Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Ausstellung einer Amtsurkunde gemäß Paragraph 178, AußStrG zur Eintragung im Grundbuch zuzustimmen. Das Begehren nach einer derartigen Amtsbestätigung sei aber nicht zielführend, weil ein Recht, daß bisher an der Liegenschaft nicht bestanden habe, auf Grund einer solchen Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichtes nicht einverleibt werden könnte. Ein Fruchtgenußrecht sei aber bisher an der Liegenschaft nicht einverleibt gewesen, und könne daher auch nicht auf Grund einer Amtsurkunde übertragen werden. Nur die Übertragung eines bücherlichen Rechtes könne aber auf Grund einer solchen Amtsurkunde erfolgen (SZ 25/15). Eine allgemeine, d.h. im Gegensatz zu der nur gegen den bücherlichen Eigentümer zulässigen Servitutsklage ein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO voraussetzende Vermächtnisfeststellungsklage liege nicht vor. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, in eventu wegen Nichtigkeit, mit dem Antrag, dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu das Verfahren als nichtig aufzuheben.
Die Beklagte begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.