Die Revision ist überdies gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil sich das Berufungsgericht über das Fehlen eines Mitverschuldenseinwandes des Beklagten hinwegsetzte und die dem Kläger zuzubilligende Notwehrsituation verkannte. Sie erweist sich aus diesen Gründen auch als berechtigt.Die Revision ist überdies gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil sich das Berufungsgericht über das Fehlen eines Mitverschuldenseinwandes des Beklagten hinwegsetzte und die dem Kläger zuzubilligende Notwehrsituation verkannte. Sie erweist sich aus diesen Gründen auch als berechtigt.
Die Kürzung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten setzt einen darauf gerichteten Einwand des Schädigers voraus; ihn trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast (Reischauer in Rummel II2, Rz 10 zu § 1304 ABGB; zuletzt ZVR 1991/128). Die Rechtsprechung verlangt zwar keinen ausdrücklichen Mitverschuldenseinwand, wenn sich dem Vorbringen des Schädigers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, daß er ein Mitverschulden des Geschädigten geltend macht, doch wird die bloße Behauptung der Haftungsfreiheit - insbesondere die Bestreitung des eigenen Verschuldens - nicht als ausreichend erachtet (Reischauer aaO).Die Kürzung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten setzt einen darauf gerichteten Einwand des Schädigers voraus; ihn trifft insoweit die Behauptungs- und Beweislast (Reischauer in Rummel II2, Rz 10 zu Paragraph 1304, ABGB; zuletzt ZVR 1991/128). Die Rechtsprechung verlangt zwar keinen ausdrücklichen Mitverschuldenseinwand, wenn sich dem Vorbringen des Schädigers mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, daß er ein Mitverschulden des Geschädigten geltend macht, doch wird die bloße Behauptung der Haftungsfreiheit - insbesondere die Bestreitung des eigenen Verschuldens - nicht als ausreichend erachtet (Reischauer aaO).
Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich das jetzt als Mitverschuldenseinwand gedeutete Vorbringen des Beklagten darin, daß er das Verlangen des Klägers nach einer maschinengeschriebenen Quittung als äußerst aufsässig und provozierend empfand. Darauf hätte sich die berufungsgerichtliche Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers an der ihm zugefügten Verletzung beschränken müssen, weil hiefür allein die vom Schädiger vorgebrachten Tatsachen maßgeblich sind (vgl SZ 37/151; SZ 60/190; ZVR 1989/108 ua). Das Berufungsgericht hat jedoch das provokante, die "Reaktion" des Beklagten auslösende Verhalten des Klägers primär darin erblickt, daß er den Beklagten durch ein Festhalten am Oberkörper daran hinderte, in die Wohnung einzudringen, um sich den Ordner mit den Belegen zu verschaffen. Es erwähnt zwar in diesem Zusammenhang auch die "vorausgehende wörtliche Auseinandersetzung", die allenfalls auf das vom Beklagten als provokant empfundene Verlangen des Klägers nach einer maschingeschriebenen Quittung bezogen werden könnte, doch wäre damit allein ein im Vergleich zum Delikt des Beklagten wägbares Mitverschulden des Klägers nicht zu begründen gewesen. Zu Recht rügt daher der Kläger, daß der ihm vom Berufungsgericht gemachte Mitverschuldensvorwurf durch das Prozeßvorbringen des Beklagten nicht gedeckt ist. Letzterer hatte sich im wesentlichen auf den Standpunkt zurückgezogen, nur der Kläger und nicht er sei tätlich geworden.Im gegenständlichen Fall erschöpfte sich das jetzt als Mitverschuldenseinwand gedeutete Vorbringen des Beklagten darin, daß er das Verlangen des Klägers nach einer maschinengeschriebenen Quittung als äußerst aufsässig und provozierend empfand. Darauf hätte sich die berufungsgerichtliche Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers an der ihm zugefügten Verletzung beschränken müssen, weil hiefür allein die vom Schädiger vorgebrachten Tatsachen maßgeblich sind vergleiche SZ 37/151; SZ 60/190; ZVR 1989/108 ua). Das Berufungsgericht hat jedoch das provokante, die "Reaktion" des Beklagten auslösende Verhalten des Klägers primär darin erblickt, daß er den Beklagten durch ein Festhalten am Oberkörper daran hinderte, in die Wohnung einzudringen, um sich den Ordner mit den Belegen zu verschaffen. Es erwähnt zwar in diesem Zusammenhang auch die "vorausgehende wörtliche Auseinandersetzung", die allenfalls auf das vom Beklagten als provokant empfundene Verlangen des Klägers nach einer maschingeschriebenen Quittung bezogen werden könnte, doch wäre damit allein ein im Vergleich zum Delikt des Beklagten wägbares Mitverschulden des Klägers nicht zu begründen gewesen. Zu Recht rügt daher der Kläger, daß der ihm vom Berufungsgericht gemachte Mitverschuldensvorwurf durch das Prozeßvorbringen des Beklagten nicht gedeckt ist. Letzterer hatte sich im wesentlichen auf den Standpunkt zurückgezogen, nur der Kläger und nicht er sei tätlich geworden.
Unabhängig davon läßt der von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellte, jedoch nur vom Berufungsgericht als beidseitig verschuldet gedeutete Tathergang der ersten tätlichen Auseinandersetzung auf eine Situation gerechtfertigter Selbsthilfe des Klägers iSd §§ 19, 344, 1305 ABGB schließen. Nichts deutet nämlich darauf hin, daß der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Wohnung des Klägers zu betreten, um sich in den Besitz des Ordners mit den Zahlungsbelegen des Klägers zu setzen (vgl Würth in Rummel I2, Rz 10 zu § 1098 ABGB; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 6 zu § 8 MRG). Auch die Mittel der Abwehr waren angepaßt, da der Beklagte durch das Festhalten am Oberkörper in seiner körperlichen Integrität nicht gefährdet war. Der Kläger hat schließlich von ihm abgelassen, als die Situation bereinigt schien. Anders als durch das Festhalten des Beklagten - etwa durch die Einschaltung von Behörden - wäre es dem Kläger gar nicht möglich gewesen, dem Beklagten den Zutritt zu seiner Wohnung zu verwehren. Die Situation verlangte unmittelbares Handeln, sodaß es kein Versäumnis der Vorinstanzen darstellt, diese besondere Tatbestandsvoraussetzung der Selbsthilfe nicht näher geprüft zu haben.Unabhängig davon läßt der von den Vorinstanzen übereinstimmend festgestellte, jedoch nur vom Berufungsgericht als beidseitig verschuldet gedeutete Tathergang der ersten tätlichen Auseinandersetzung auf eine Situation gerechtfertigter Selbsthilfe des Klägers iSd Paragraphen 19, 344, 1305, ABGB schließen. Nichts deutet nämlich darauf hin, daß der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Wohnung des Klägers zu betreten, um sich in den Besitz des Ordners mit den Zahlungsbelegen des Klägers zu setzen vergleiche Würth in Rummel I2, Rz 10 zu Paragraph 1098, ABGB; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 6 zu Paragraph 8, MRG). Auch die Mittel der Abwehr waren angepaßt, da der Beklagte durch das Festhalten am Oberkörper in seiner körperlichen Integrität nicht gefährdet war. Der Kläger hat schließlich von ihm abgelassen, als die Situation bereinigt schien. Anders als durch das Festhalten des Beklagten - etwa durch die Einschaltung von Behörden - wäre es dem Kläger gar nicht möglich gewesen, dem Beklagten den Zutritt zu seiner Wohnung zu verwehren. Die Situation verlangte unmittelbares Handeln, sodaß es kein Versäumnis der Vorinstanzen darstellt, diese besondere Tatbestandsvoraussetzung der Selbsthilfe nicht näher geprüft zu haben.
Damit scheidet ein rechtswidriges Verhalten des Klägers aus (E 1b zu § 1305 ABGB, MGA33). Sein Mitverschulden an der Verletzung könnte - was nach § 1304 ABGB genügen würde - nur noch damit begründet werden, daß er zu sorglos mit den eigenen Rechtsgütern (hier mit der eigenen körperlichen Unversehrtheit) umgegangen ist, als er sich dem Beklagten in den Weg stellte. Eine solche Schlußfolgerung scheitert jedoch schon daran, daß es für den Kläger wohl nicht vorhersehbar war, der Beklagte werde sich für die Umklammerung, die ihn objektiv betrachtet nur von einer rechtswidrigen Handlung abhielt, mit einem weit ausgeholten, geradezu tückischen Faustschlag rächen.Damit scheidet ein rechtswidriges Verhalten des Klägers aus (E 1b zu Paragraph 1305, ABGB, MGA33). Sein Mitverschulden an der Verletzung könnte - was nach Paragraph 1304, ABGB genügen würde - nur noch damit begründet werden, daß er zu sorglos mit den eigenen Rechtsgütern (hier mit der eigenen körperlichen Unversehrtheit) umgegangen ist, als er sich dem Beklagten in den Weg stellte. Eine solche Schlußfolgerung scheitert jedoch schon daran, daß es für den Kläger wohl nicht vorhersehbar war, der Beklagte werde sich für die Umklammerung, die ihn objektiv betrachtet nur von einer rechtswidrigen Handlung abhielt, mit einem weit ausgeholten, geradezu tückischen Faustschlag rächen.
Für die vom Berufungsgericht versuchte Einbeziehung der
vorangegangenen wörtlichen Auseinandersetzung der Streitteile in den
Tatbestand einer auch vom Kläger provozierten Tätlichkeit fehlt ein
sachliches Substrat. Durch die Herbeiholung des Ordners mit den
Belegen zum Nachweis ordnungsgemäßer Mietzinszahlungen wurde nämlich
ein zeitlicher Abstand zum vorausgegangenen Wortgeplänkel geschaffen,
der eine neue Situation entstehen ließ. Der Faustschlag des Beklagten
war eben nach den Feststellungen des Erstgerichtes keine
unmittelbare, affektive Reaktion auf wörtliche Äußerungen des
Klägers, sondern ein allein vom Beklagten zu verantwortender, nicht
zu rechtfertigender Akt der Rache. Jedenfalls ist davon auszugehen,
daß der ungestüme Faustschlag des Beklagten auf einen selbständigen,
durch das Verhalten des Klägers zumindest nicht adäquat
herausgeforderten eigenen Entschluß zurückgeht, womit sich ein
solches Überwiegen der Zurechnungsmomente beim Beklagten offenbart,
daß ein anspruchsbegründendes Mitverschulden des Klägers in Ansehung
der ersten tätlichen Auseinandersetzung nicht in Frage kommt (vgl Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I2, 243 und 170).der ersten tätlichen Auseinandersetzung nicht in Frage kommt vergleiche Koziol, Österr. Haftpflichtrecht I2, 243 und 170).
Insoweit war der Revision Folge zu geben und die Klagsforderung
ungekürzt mit S 58.932,-- festzustellen. Mit seinen Ausführungen
gegen die gesondert zu beurteilende Verschuldensteilung bei der
Verletzung des Beklagten zeigt jedoch der Kläger keine erheblichen
Rechtsfragen auf. Gerade eine solche Verschuldensteilung (um die es
bei der ersten Tathandlung eben nicht ging) soll nach der Absicht des
Gesetzgebers nicht an den OGH herangetragen werden können, wenn der
Entscheidung der zweiten Instanz kein grober Fehler anhaftet (vgl
Petrasch, Das neue Revisions-[Rekurs-]Recht, ÖJZ 1983, 177).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.