Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Frage anlangt, ob in der zweiten Instanz das Verfahren gegen den Beklagten als früheren Gemeinschuldner durchzuführen gewesen sei, ist davon auszugehen, daß das Verfahren in erster Instanz am 21. Juni 1965 geschlossen und das der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltene Urteil am 25. Juli 1965 erlassen wurde.
Nach Annahme des Zwangsausgleiches im Konkursverfahren gegen den Beklagten (29. Jänner 1965, Bestätigung vom 15. Februar 1965) erfolgte mit Beschluß vom 9. September 1965 die Aufhebung des Konkurses und die Enthebung des Masseverwalters. Die Rechtskraft dieses Beschlusses wurde am 1. Oktober 1965 vom Konkursgericht bestätigt.
Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozeß fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (Bartsch - Pollak S. 517 Anm. 51, SZ. XI 43).Die Konkursaufhebung vor Beendigung eines Prüfungsprozesses führt zu keiner Unterbrechung, es wird vielmehr der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozeß fortgesetzt und es tritt an Stelle des Masseverwalters der frühere Gemeinschuldner auf (Bartsch - Pollak S. 517 Anmerkung 51, SZ. römisch elf 43).
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht das Berufungsverfahren gegen die beklagte Partei persönlich fortgesetzt.
Hinsichtlich der Rüge nach § 503 Z. 4 ZPO. führt der Revisionswerber aus, daß sich aus § 110 KO. ergebe, daß Gegenstand des Feststellungsprozesses nur die gesamte angemeldete Forderung und nicht bloß der nicht anerkannte Teil dieser Forderung sein könne; es sei daher richtigerweise das Klagebegehren auf Feststellung der gesamten Forderung von 112.440.69 S gerichtet gewesen. Der Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß der Klageweg nur für die bei der Prüfungstagsatzung strittig gewordene Teilforderung freigegeben worden sei, widerspreche dem § 110 KO.Hinsichtlich der Rüge nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. führt der Revisionswerber aus, daß sich aus Paragraph 110, KO. ergebe, daß Gegenstand des Feststellungsprozesses nur die gesamte angemeldete Forderung und nicht bloß der nicht anerkannte Teil dieser Forderung sein könne; es sei daher richtigerweise das Klagebegehren auf Feststellung der gesamten Forderung von 112.440.69 S gerichtet gewesen. Der Standpunkt des Berufungsgerichtes, daß der Klageweg nur für die bei der Prüfungstagsatzung strittig gewordene Teilforderung freigegeben worden sei, widerspreche dem Paragraph 110, KO.
Den Rechtsausführungen der klagenden Partei kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 105 KO. ist der Masseverwalter verpflichtet, bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben. Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit der angemeldeten Forderung, aber nicht die Rangordnung bestreiten. Die Bestreitung des Gemeinschuldners ist jedoch für den Konkurs ohne rechtliche Wirkung (§ 109 (2) KO.).Gemäß Paragraph 105, KO. ist der Masseverwalter verpflichtet, bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben. Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit der angemeldeten Forderung, aber nicht die Rangordnung bestreiten. Die Bestreitung des Gemeinschuldners ist jedoch für den Konkurs ohne rechtliche Wirkung (Paragraph 109, (2) KO.).
Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist (§ 109 KO.).Eine Forderung gilt im Konkurs als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist (Paragraph 109, KO.).
Diesen Gesetzesstellen ist nicht zu entnehmen, daß der Masseverwalter nicht auch nur hinsichtlich eines Teilbetrages die angemeldete Forderung bestreiten kann. Wenn der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, daß Gegenstand des Feststellungsprozesses nach § 110 (1) KO. immer nur die gesamte angemeldete Forderung und nicht bloß der nicht anerkannte Teil der angemeldeten Forderung sein kann, so geht diese Auslegung aus der Bestimmung des § 110 KO. nicht hervor. Die letztere Gesetzesstelle spricht nämlich nur von Forderungen, die in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind. Aus dieser Fassung ergibt sich, daß Gegenstand des Prüfungsprozesses auch nur Teile einer angemeldeten Forderung, sofern diese Teile vom Masseverwalter bestritten wurden, sein können.Diesen Gesetzesstellen ist nicht zu entnehmen, daß der Masseverwalter nicht auch nur hinsichtlich eines Teilbetrages die angemeldete Forderung bestreiten kann. Wenn der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, daß Gegenstand des Feststellungsprozesses nach Paragraph 110, (1) KO. immer nur die gesamte angemeldete Forderung und nicht bloß der nicht anerkannte Teil der angemeldeten Forderung sein kann, so geht diese Auslegung aus der Bestimmung des Paragraph 110, KO. nicht hervor. Die letztere Gesetzesstelle spricht nämlich nur von Forderungen, die in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind. Aus dieser Fassung ergibt sich, daß Gegenstand des Prüfungsprozesses auch nur Teile einer angemeldeten Forderung, sofern diese Teile vom Masseverwalter bestritten wurden, sein können.
Daß dieser Standpunkt richtig ist, ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des § 110 KO. im Zusammenhang mit den §§ 105 und 109 KO., sondern auch insbesondere aus Abs. 5 des § 110 KO. selbst.Daß dieser Standpunkt richtig ist, ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Paragraph 110, KO. im Zusammenhang mit den Paragraphen 105 und 109 KO., sondern auch insbesondere aus Absatz 5, des Paragraph 110, KO. selbst.
Nach dieser Gesetzesstelle sind Konkursgläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit und Rangordnung streitig geblieben sind und die bei der Prüfungstagsatzung nicht anwesend waren, vom Konkurskommissär in Kenntnis zu setzen, inwieweit ihre Forderungen bestritten worden sind.
Hiezu führt die Denkschrift zur Konkursordnung S. 98 zu § 110 KO. folgendes aus:Hiezu führt die Denkschrift zur Konkursordnung S. 98 zu Paragraph 110, KO. folgendes aus:
"Die Verständigung erspart stets dem Gläubiger überflüssige und kostspielige Erhebungen über die Person des Bestreitenden und namentlich über den Umfang der Bestreitung. Solche Erhebungen sind namentlich dann unerfreulich, wenn nur kleine Teilbeträge der Forderungen, Zinsen, Skontodifferenzen u. dgl. bestritten worden sind, weil die Gläubiger sich bei derartigen Bestreitungen oft mit dem Anerkenntnis des Restes zufrieden geben und die Klage unterlassen."
Hieraus ist zu erkennen, daß der Gesetzgeber das Anerkennen bzw. das Bestreiten eines Teilbetrages hinsichtlich der angemeldeten Forderung für zulässig erklärt und den Gegenstand des Prüfungsprozesses daher nur der bestrittene Teil einer Forderung bilden kann.
Der Prüfungsprozeß gemäß § 110 (1) KO. verfolgt den Zweck, eine Forderung für das Konkursverfahren festzustellen, damit das Konkursverfahren als solches durchgeführt werden kann. Zu einer derartigen Klage muß daher ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis dieser Klage liegt aber nicht in der Anmeldung und Prüfung, sondern in der Bestrittenheit der angemeldeten und geprüften Forderung.Der Prüfungsprozeß gemäß Paragraph 110, (1) KO. verfolgt den Zweck, eine Forderung für das Konkursverfahren festzustellen, damit das Konkursverfahren als solches durchgeführt werden kann. Zu einer derartigen Klage muß daher ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis dieser Klage liegt aber nicht in der Anmeldung und Prüfung, sondern in der Bestrittenheit der angemeldeten und geprüften Forderung.
"Nur den Gläubigern streitig gebliebenen Forderungen (Teilforderungen)" erschließt § 110 KO. die Betreibung der Feststellung (Jäger KO. II S. 559 Anm. 21)."Nur den Gläubigern streitig gebliebenen Forderungen (Teilforderungen)" erschließt Paragraph 110, KO. die Betreibung der Feststellung (Jäger KO. römisch zwei S. 559 Anmerkung 21).
Im übrigen spricht auch § 112 KO. selbst von rechtskräftigen Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche.Im übrigen spricht auch Paragraph 112, KO. selbst von rechtskräftigen Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung der bestrittenen Ansprüche.
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber dort, wo die Feststellung der Forderung bzw. eines Teiles der Forderung gemäß § 109 (1) KO. bereits erfolgt ist.Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt aber dort, wo die Feststellung der Forderung bzw. eines Teiles der Forderung gemäß Paragraph 109, (1) KO. bereits erfolgt ist.
Da hinsichtlich eines Teilbetrages von 82.401.11 S der Masseverwalter die Forderung anerkannte, der Gemeinschuldner diesen Teilbetrag nicht bestritt und ebenso eine Bestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers nicht vorliegt (§ 109 (1) KO.), hat das Berufungsgericht mit Recht hinsichtlich der obgenannten Forderung der Berufung nicht Folge gegeben.Da hinsichtlich eines Teilbetrages von 82.401.11 S der Masseverwalter die Forderung anerkannte, der Gemeinschuldner diesen Teilbetrag nicht bestritt und ebenso eine Bestreitung eines hiezu berechtigten Konkursgläubigers nicht vorliegt (Paragraph 109, (1) KO.), hat das Berufungsgericht mit Recht hinsichtlich der obgenannten Forderung der Berufung nicht Folge gegeben.
Es ist der Meinung Faschings im Komm. zu § 240 ZPO. S. 170, zuzustimmen, daß gemäß § 61 KO. die Eintragung einer nicht bestrittenen und im Konkurs festgestellten Forderung einen Exekutionstitel bildet. Nicht beigetreten werden aber kann seiner daraus gezogenen Folgerung, daß durch das Anerkenntnis der Forderung im Konkurs res judicata gegeben sei. Denn im Konkurs greift zwar eine Mitwirkung des Konkursgerichtes bei der Prüfungstagsatzung Platz, es fehlt aber diesbezüglich an einer Entscheidung des Gerichtes selbst.Es ist der Meinung Faschings im Komm. zu Paragraph 240, ZPO. S. 170, zuzustimmen, daß gemäß Paragraph 61, KO. die Eintragung einer nicht bestrittenen und im Konkurs festgestellten Forderung einen Exekutionstitel bildet. Nicht beigetreten werden aber kann seiner daraus gezogenen Folgerung, daß durch das Anerkenntnis der Forderung im Konkurs res judicata gegeben sei. Denn im Konkurs greift zwar eine Mitwirkung des Konkursgerichtes bei der Prüfungstagsatzung Platz, es fehlt aber diesbezüglich an einer Entscheidung des Gerichtes selbst.
Der erhobenen Revision war aus den angeführten Erwägungen ein Erfolg zu versagen.