Der Kläger hat mit dem Erstbeklagten am 27. Jänner 1954 einen derzeit noch aufrechten Pachtvertrag abgeschlossen. Die Zweitbeklagte ist später auf Grund der mit dem Erstbeklagten eingegangenen Gütergemeinschaft in den Vertrag eingetreten. Gegenstand dieses Vertrages sind die Gewerbeberechtigungen des Erstbeklagten für den Viehhandel und die Fleischhauerei samt Kundenstock, die Betriebsliegenschaft, bestehend aus dem Haus Nr. 19 in E. samt beweglichem und unbeweglichem Inventar. Im Vertrag ist festgehalten, daß die verpachteten Räumlichkeiten zum Gewerbeunternehmen gehören und daß dieses bisher immer vom Verpächter betrieben wurde. Der Vertrag wurde auf 10 Jahre abgeschlossen, doch sieht der Vertrag auch eineVerlängerung vor. Der Pachtzins beträgt 2500 S monatlich. Zu den Pflichten des Pächters gehört auch, den gepachteten Betrieb ordentlich zu führen und den mitüberlassenen Kundenstock möglichst zu erhalten und zu mehren. Weiter hat sich der Pächter für sich und seine Rechtsnachfolger verpflichtet, nach Beendigung des Pachtverhältnisses in der Ortschaft E. weder in eigener Person noch durch Dritte einen dem Pachtbetriebe gleichen oder ähnlichen Betrieb zu eröffnen, einen solchen, sei es selbständig, sei es auf Pacht oder auf Rechnungsführung betreiben zu lassen oder sich auf irgendwelche Art an einem solchen Betrieb zu beteiligen.
Der Kläger begehrt, diese Wettbewerbsklausel als nichtig und unwirksam zu erklären. Die Klausel sei ihm aufgezwungen worden, weil der Erstbeklagte sonst den Pachtvertrag nicht abgeschlossen hätte; er sei in einem Irrtum befangen gewesen, weil er geglaubt habe, das Konkurrenzverbot gelte nur bis zum Ablauf der Vertragszeit. Das Verbot verstoße gegen die guten Sitten. Es bestehe kein wirtschaftlicher, sittlicher oder sozialer Grund, ihm lebenslänglich die Berufsausübung im Heimatort seiner Frau zu untersagen. Die gepachtete Fleischhauerei entspreche nicht mehr den gewerbe- und sanitätspolizeilichen Vorschriften. Es bestehe ein Bedürfnis nach einer zweiten Fleischhauerei, weil auch angrenzende Gemeinden zum Geschäftsbereich gehörten.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwang und Irrtum seien auszuschließen. Zweck und Umfang der Wettbewerbsklausel seien dem Kläger bei der Vertragserrichtung durch den Urkundenverfasser eingehend erklärt worden und dem Kläger sei schon vor der Unterfertigung ein Vertragsentwurf zum Studium zur Verfügung gestanden. Der Erstbeklagte sei an der Klausel interessiert gewesen, um zu vermeiden, daß der Kläger nach Pachtende den Kundenstock mit sich nehme und nur die Betriebsräume zurückstelle, sowie um sicherzustellen, daß er nach Pachtende das Unternehmen wieder selbst fortführen oder einem seiner Kinder übergeben könne. Sittenwidrigkeit sei nicht gegeben. Der Unterschied der sozialen Verhältnisse sei nicht so groß, wie ihn der Kläger darzustellen versuchte. Die Beklagten besitzen einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger habe einen 1559 m2 großen Bauplatz in der Ortschaft E. und habe seit dem Juni 1962 einen Bau in Angriff genommen, der nach seiner eigenen Schätzung 400.000 S kosten werde. Sein niedriges steuerpflichtiges Einkommen von jährlich nur 12.000 S in den letzten Jahren sei bei den angegebenen Jahresumsätzen von 500.000 S bis 900.000 S nur durch außerordentliche Investitionen zu erklären. Daß der Kläger trotz der niedrigen Einkommensteuer einen 9 X 18.20 m großen, hofartigen, zweistöckigen Neubau mit einer Fleischhauereianlage und Nebenbauten aufführen könne, lasse ihn keineswegs als bedürftig erscheinen, umsomehr, als er auch noch einen zweiten Fleischhauereibetrieb in G. gepachtet habe, wo er an mehreren Tagen in der Woche Fleischwaren verkaufe. Die Konkurrenzklausel erstrecke sich örtlich nur auf die Ortschaft E., die nur einen Teil der Gemeinde E. mit insgesamt 1388 Einwohnern bilde. Von diesen Einwohnern entfielen nur 180 bis 190 auf die Ortschaft E. Zur Gemeinde E. gehörten auch die Ortschaft I. mit 270 Einwohnern und die Ortschaft G. mit 130 Einwohnern. Der wirtschaftliche Mittelpunkt der Gemeinde liege in der Ortschaft E., weil sich dort das Gemeindeamt, der Gendarmerieposten, die Raiffeisenkasse, das Postamt, eine Käserei, ein Lagerhaus und das Kino befinden. Im Gemeindegebiet gebe es nur die Fleischhauerei der Beklagten und diese könnte nicht bestehen, wenn sie nur auf den Kundenstock aus der Ortschaft angewiesen wäre. Dem Kläger stehe es frei, nach Pachtende in einer anderen Ortschaft der Gemeinde einen Betrieb zu eröffnen. Das wirtschaftliche Übergewicht der Ortschaft E. dürfe nicht überschätzt werden. Die Ortschaft I. weise um 100 Einwohner mehr auf und sei im Sommer wegen des angrenzenden Badesees stark von Fremden besucht. Auch die Ortschaft G. liege verkehrsmäßig sehr günstig an der Hauptstraße und es hätten dort auch der Gemeindearzt und die Schwiegereltern des Klägers ihren Wohnsitz. Es bestehe kein auffallendes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen. Die Beklagten wollten den Fleischhauerbetrieb einem ihrer drei Söhne übergeben. Es sei ihr selbstverständliches Interesse, daß nach Pachtende keine Konkurrenzverhältnisse entstunden, die das Fortkommen des zukünftigen Übernehmers in Frage stellten. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger bei Gründung eines neuen Betriebes den bisherigen Kundenstock an sich ziehe und dadurch einen außerordentlichen Vorsprung gewinne. Dem Kläger stunden außerhalb der kleinen Ortschaft E. alle Berufsmöglichkeiten offen und es sei nicht überzeugend, daß sein Schwiegervater ihm nur bei einer Geschäftsgrundung in der Ortschaft E. helfen werde. Die Pachträume seien zwar für den Betrieb des Klägers zu klein geworden, doch seien keine gewerbe- oder sanitätspolizeiliche Maßnahmen ergriffen worden. Die feuerpolizeilichen Beanstandungen seien zum Teil vom Kläger verschuldet und würden vom Erstbeklagten in Ordnung gebracht werden.Das Erstgericht wies die Klage ab. Zwang und Irrtum seien auszuschließen. Zweck und Umfang der Wettbewerbsklausel seien dem Kläger bei der Vertragserrichtung durch den Urkundenverfasser eingehend erklärt worden und dem Kläger sei schon vor der Unterfertigung ein Vertragsentwurf zum Studium zur Verfügung gestanden. Der Erstbeklagte sei an der Klausel interessiert gewesen, um zu vermeiden, daß der Kläger nach Pachtende den Kundenstock mit sich nehme und nur die Betriebsräume zurückstelle, sowie um sicherzustellen, daß er nach Pachtende das Unternehmen wieder selbst fortführen oder einem seiner Kinder übergeben könne. Sittenwidrigkeit sei nicht gegeben. Der Unterschied der sozialen Verhältnisse sei nicht so groß, wie ihn der Kläger darzustellen versuchte. Die Beklagten besitzen einen größeren landwirtschaftlichen Betrieb. Der Kläger habe einen 1559 m2 großen Bauplatz in der Ortschaft E. und habe seit dem Juni 1962 einen Bau in Angriff genommen, der nach seiner eigenen Schätzung 400.000 S kosten werde. Sein niedriges steuerpflichtiges Einkommen von jährlich nur 12.000 S in den letzten Jahren sei bei den angegebenen Jahresumsätzen von 500.000 S bis 900.000 S nur durch außerordentliche Investitionen zu erklären. Daß der Kläger trotz der niedrigen Einkommensteuer einen 9 römisch zehn 18.20 m großen, hofartigen, zweistöckigen Neubau mit einer Fleischhauereianlage und Nebenbauten aufführen könne, lasse ihn keineswegs als bedürftig erscheinen, umsomehr, als er auch noch einen zweiten Fleischhauereibetrieb in G. gepachtet habe, wo er an mehreren Tagen in der Woche Fleischwaren verkaufe. Die Konkurrenzklausel erstrecke sich örtlich nur auf die Ortschaft E., die nur einen Teil der Gemeinde E. mit insgesamt 1388 Einwohnern bilde. Von diesen Einwohnern entfielen nur 180 bis 190 auf die Ortschaft E. Zur Gemeinde E. gehörten auch die Ortschaft römisch eins. mit 270 Einwohnern und die Ortschaft G. mit 130 Einwohnern. Der wirtschaftliche Mittelpunkt der Gemeinde liege in der Ortschaft E., weil sich dort das Gemeindeamt, der Gendarmerieposten, die Raiffeisenkasse, das Postamt, eine Käserei, ein Lagerhaus und das Kino befinden. Im Gemeindegebiet gebe es nur die Fleischhauerei der Beklagten und diese könnte nicht bestehen, wenn sie nur auf den Kundenstock aus der Ortschaft angewiesen wäre. Dem Kläger stehe es frei, nach Pachtende in einer anderen Ortschaft der Gemeinde einen Betrieb zu eröffnen. Das wirtschaftliche Übergewicht der Ortschaft E. dürfe nicht überschätzt werden. Die Ortschaft römisch eins. weise um 100 Einwohner mehr auf und sei im Sommer wegen des angrenzenden Badesees stark von Fremden besucht. Auch die Ortschaft G. liege verkehrsmäßig sehr günstig an der Hauptstraße und es hätten dort auch der Gemeindearzt und die Schwiegereltern des Klägers ihren Wohnsitz. Es bestehe kein auffallendes Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Interessen. Die Beklagten wollten den Fleischhauerbetrieb einem ihrer drei Söhne übergeben. Es sei ihr selbstverständliches Interesse, daß nach Pachtende keine Konkurrenzverhältnisse entstunden, die das Fortkommen des zukünftigen Übernehmers in Frage stellten. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger bei Gründung eines neuen Betriebes den bisherigen Kundenstock an sich ziehe und dadurch einen außerordentlichen Vorsprung gewinne. Dem Kläger stunden außerhalb der kleinen Ortschaft E. alle Berufsmöglichkeiten offen und es sei nicht überzeugend, daß sein Schwiegervater ihm nur bei einer Geschäftsgrundung in der Ortschaft E. helfen werde. Die Pachträume seien zwar für den Betrieb des Klägers zu klein geworden, doch seien keine gewerbe- oder sanitätspolizeiliche Maßnahmen ergriffen worden. Die feuerpolizeilichen Beanstandungen seien zum Teil vom Kläger verschuldet und würden vom Erstbeklagten in Ordnung gebracht werden.
Das Berufungsgericht gab der Klage mit der Einschränkung statt, daß die Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel auf die Dauer von acht Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses begrenzt wurde. Im Wirtschaftskampf werde eine zu große Einschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit im allgemeinen als sittenwidrig angesehen. Konkurrenzklauseln seien nicht von vornherein bedenklich, sondern in gewissen Grenzen geradezu selbstverständlich. Der Richter müsse die Interessen abwägen. Nur wenn die durch die Klausel geschützten Interessen außer Verhältnis zu den durch sie verletzten stehen, verstießen sie gegen die guten Sitten. Es liege dann eine Teilnichtigkeit vor und die Klausel sei nach dem Ermessen des Richters auf das billige Maß einzuschränken. Die Klausel sei nicht an sich sittenwidrig, weil sie berechtigten Interessen des Verpächters diene, nämlich der Erhaltung des Familienbesitzes und des Geschäftswertes des lebenden Unternehmens. Auch im Umfang der örtlichen Beschränkung könne keine Sittenwidrigkeit erblickt werden, weil die Schranke nicht übermäßig sei. Wohl aber sei der zeitliche Umfang sittenwidrig. Der Kläger wäre sein ganzes Leben lang an die Klausel gebunden. Eine Bindung von acht Jahren sei dem Kläger zumutbar und entspreche auch der bei derartigen Vertragsabschlüssen eingehaltenen Praxis. Die vom Kläger gewünschte gänzliche Beseitigung der Klausel sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen die Grundsätze der Vertragsfreiheit und Vertragstreue. Der Kläger habe selbst sittenwidrig gehandelt, indem er entgegen dem vertraglichen Verbot mit dem Bau eines Konkurrenzunternehmens in der gleichen Ortschaft begonnen habe.
Der Oberste Gerichtshof gab den von beiden Parteien erhobenen Revisionen nicht Folge.