Aus der Begründung:
Gemäß § 15 Abs 1 AußStrG kann der Richter erster Instanz gegen eine Verfügung des Obergerichtes Rekurs ergreifen, wenn er von ihr für Personen, die sich selbst zu vertreten unfähig sind, einen unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist er aber nur dann zur Erhebung des Rekurses legitimiert, wenn er konkrete Umstände anführt, auf die er seine Besorgnis grundet und die auch objektiv einen unwiederbringlichen Nachteil für den Pflegebefohlenen bewirken könnten (SZ 40/99; RZ 1970, 204; 1 Ob 146/70 uva).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AußStrG kann der Richter erster Instanz gegen eine Verfügung des Obergerichtes Rekurs ergreifen, wenn er von ihr für Personen, die sich selbst zu vertreten unfähig sind, einen unwiederbringlichen Nachteil besorgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist er aber nur dann zur Erhebung des Rekurses legitimiert, wenn er konkrete Umstände anführt, auf die er seine Besorgnis grundet und die auch objektiv einen unwiederbringlichen Nachteil für den Pflegebefohlenen bewirken könnten (SZ 40/99; RZ 1970, 204; 1 Ob 146/70 uva).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da der Rekurswerber mit Recht darauf verweist, daß die Pflegebefohlene - wie sich aus den Akten ergibt - in ärmlichen Verhältnissen lebt, so daß schon allein die Bestreitung der Postgebühren ihrer unzähligen und zwecklosen Eingaben eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Lebensstandards bedeutet. Darüber hinaus besteht infolge der vom OGH schon in seiner Entscheidung vom 12. 11. 1969, 5 Ob 287, 288/69 hervorgehobenen völligen Unverständlichkeit ihrer Eingaben die Gefahr, daß einmal ein wirkliches Rechtsschutzbedürfnis der Pflegebefohlenen nicht erkannt und deshalb auch nicht wahrgenommen werden könnte. Die Legitimation des Erstrichters zur Erhebung des Amtsrekurses ist daher zu bejahen.
Dem Rechtsmittel kommt aber auch inhaltlich Berechtigung zu.
Daß die Voraussetzungen für die erstrichterliche Anordnung nach § 5 AußStrG vorliegen, kann im Hinblick darauf, daß die Pflegschaftsakten durch die sinn- und zwecklosen Eingaben der Pflegebefohlenen schon auf 6 dicke Bände angewachsen sind, nicht bezweifelt werden. Es kann aber auch der Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß § 5 AußStrG auf das Entmündigungsverfahren keine Anwendung finde. Gewiß enthält die EntmO eine vom sonstigen Außerstreitverfahren teilweise abweichende Regelung des Rechtsmittelverfahrens; insofern ist - hierin ist dem Rekursgericht zuzustimmen - die EntmO lex specialis. § 5 AußStrG schafft jedoch die Möglichkeit, trotz grundsätzlichen Fehlens des Anwaltszwangs im Außerstreitverfahren, Parteien, die wiederholt die Gerichte mit fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben behelligen, zu verhalten, ihre Eingaben von Rechtsanwälten verfassen und unterschreiben zu lassen. Hiedurch werden dem von der Verfügung Betroffenen nur hinsichtlich der Form seiner Eingaben Vorschriften erteilt und Einschränkungen auferlegt, nicht aber hinsichtlich der Rechtsmittelberechtigung, ganz abgesehen davon, daß sich ja die Anordnung nach § 5 AußStrG nicht bloß auf Rechtsmittel, sondern auch auf Eingaben an das Erstgericht erstreckt. Hiezu kommt, daß im vorliegenden Fall die Pflegebefohlene ohnedies einen Rechtsanwalt als Beistand hat, der - wie das Erstgericht hervorhebt - seine Aufgaben bisher vorzüglich erfüllt hat, und daß ihr für Eingaben, die sich gegen den Beistand selbst richten, neben dem Auftrag sie durch einen anderen Anwalt unterschreiben zu lassen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, sie an Amtstagen bei Gericht zu Protokoll zu geben. Die Pflegebefohlene ist somit durch die erstrichterliche Anordnung inhaltlich in ihrem Recht, Eingaben an das Gericht zu richten oder Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beschränkt.Daß die Voraussetzungen für die erstrichterliche Anordnung nach Paragraph 5, AußStrG vorliegen, kann im Hinblick darauf, daß die Pflegschaftsakten durch die sinn- und zwecklosen Eingaben der Pflegebefohlenen schon auf 6 dicke Bände angewachsen sind, nicht bezweifelt werden. Es kann aber auch der Meinung des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß Paragraph 5, AußStrG auf das Entmündigungsverfahren keine Anwendung finde. Gewiß enthält die EntmO eine vom sonstigen Außerstreitverfahren teilweise abweichende Regelung des Rechtsmittelverfahrens; insofern ist - hierin ist dem Rekursgericht zuzustimmen - die EntmO lex specialis. Paragraph 5, AußStrG schafft jedoch die Möglichkeit, trotz grundsätzlichen Fehlens des Anwaltszwangs im Außerstreitverfahren, Parteien, die wiederholt die Gerichte mit fehlerhaften oder unzulässigen Eingaben behelligen, zu verhalten, ihre Eingaben von Rechtsanwälten verfassen und unterschreiben zu lassen. Hiedurch werden dem von der Verfügung Betroffenen nur hinsichtlich der Form seiner Eingaben Vorschriften erteilt und Einschränkungen auferlegt, nicht aber hinsichtlich der Rechtsmittelberechtigung, ganz abgesehen davon, daß sich ja die Anordnung nach Paragraph 5, AußStrG nicht bloß auf Rechtsmittel, sondern auch auf Eingaben an das Erstgericht erstreckt. Hiezu kommt, daß im vorliegenden Fall die Pflegebefohlene ohnedies einen Rechtsanwalt als Beistand hat, der - wie das Erstgericht hervorhebt - seine Aufgaben bisher vorzüglich erfüllt hat, und daß ihr für Eingaben, die sich gegen den Beistand selbst richten, neben dem Auftrag sie durch einen anderen Anwalt unterschreiben zu lassen, die Möglichkeit eingeräumt wurde, sie an Amtstagen bei Gericht zu Protokoll zu geben. Die Pflegebefohlene ist somit durch die erstrichterliche Anordnung inhaltlich in ihrem Recht, Eingaben an das Gericht zu richten oder Rechtsmittel zu ergreifen, nicht beschränkt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, es liege ja gerade in der Krankheit der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmundigten Personen, daß ihre Schriftsätze häufig fehlerhaft oder unvollständig sind, stellen kein Argument gegen die Verfügung des Erstrichters dar. Sie weisen vielmehr gerade auf die Anwendung des § 5 AußStrG hin.Die Ausführungen des Rekursgerichtes, es liege ja gerade in der Krankheit der wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmundigten Personen, daß ihre Schriftsätze häufig fehlerhaft oder unvollständig sind, stellen kein Argument gegen die Verfügung des Erstrichters dar. Sie weisen vielmehr gerade auf die Anwendung des Paragraph 5, AußStrG hin.