Das Rechtsmittel ist zulässig, weil keine vollständige Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts erfolgte sondern die zweite Instanz die Sicherheit erhöhte (SZ 49/70; ÖBl 1978, 104 ua), aber nicht gerechtfertigt.
Dass sich die Beklagte schriftlich verpflichtet hat, eine bestimmte Wohnung zu errichten, dem Kläger zu übergeben und daran das Wohnungseigentumsrecht einzuräumen (§ 23 Abs 1 WEG), wurde von ihr nicht in Abrede gestellt.Dass sich die Beklagte schriftlich verpflichtet hat, eine bestimmte Wohnung zu errichten, dem Kläger zu übergeben und daran das Wohnungseigentumsrecht einzuräumen (Paragraph 23, Absatz eins, WEG), wurde von ihr nicht in Abrede gestellt.
Der Annahme der von den Tatsacheninstanzen zugrunde gelegten Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts durch die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisator an den Kläger, der nach den dem Vertrag zugrunde gelegten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Beklagten als Wohnungseigentumsbewerber anzusehen ist, steht nichts entgegen. Der Kläger hatte danach zahlenmäßig bestimmt vereinbarte Beträge für die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten zu leisten. Er hat bescheinigt, dass er der vertraglichen Verbindlichkeit entsprochen und die Beträge an vorläufigen Baukosten entrichtet hat, die bestimmt vereinbart waren.
Der Ansicht der Beklagten, aus der Vertragsbedingung 2.4 ergebe sich, dass auch die bei Baubeginn fälligen Eigenmittel für vorläufige Baukosten den jeweils festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten nach § 2 Abs 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 BGBl 280/1967 anzupassen und daher mit der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juni 1980 betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung LGBl 1980/44 deren Ansätzen (§ 1 Abs 1 lit d, Abs 2 und Abs 3 lit a, aa) entsprechend zu erhöhen sind, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt der von der Beklagten verwendeten, der Vereinbarung zugrunde gelegten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wird zwischen der vorläufigen Vorschreibung für Eigenmittelleistung für die Baukosten unter Berücksichtigung der bestimmt angegebenen Preisbasis und der Finanzierung des Bauvorhabens mit Hilfe der Wohnbauförderung 1968 einerseits und dem erst aus der Endabrechnung zu ermittelnden endgültigen Ausmaß der Baukosteneigenmittelleistung als Differenz zwischen den anteiligen Baukosten und der für die Wohnung erreichten Darlehensdeckung unterschieden. Für die Gestaltung der Gesamtbaukosten und die Finanzierung der Wohnung sind die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940, samt Durchführungsverordnungen, jeweils in den geltenden Fassungen maßgeblich erklärt. Jede Unklarheit bei der Auslegung dieser Vertragsschablone müsste sich zum Nachteil der Beklagten auswirken, die sich ihrer bediente. Selbst wenn aber die Beklagte damit gemeint hätte, sie binde ihren Vertragspartner an die nach § 2 Abs 2 WBFG mit Verordnung der Landesregierung erfolgten Festsetzungen der angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter, ist für sie nichts zu gewinnen. Einerseits geht keineswegs deutlich aus dem Hinweis auf Durchführungsverordnungen zum WBFG hervor, dass der Wohnungseigentumsbewerber an vorläufigen Baukosten die Höchstsätze der angemessenen Gesamtbaukosten zu entrichten hätte, wenn die Preisbasis zum 1. April 1978 nach 2.1.2. der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Beilage ./B auf der Grundlage der erst am 1. August 1978 in Kraft getretenen Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung vom 26. Juni 1978, LGBl OÖ 1978/38 erstellt war und nicht den Höchstsätzen der vorangegangenen Verordnung vom 23. Mai 1977 LGBl OÖ 1977/22 entsprach. Andererseits ist für die hier allein wesentliche Frage der Wirksamkeit des Vertragsrücktritts durch den beklagten Wohnungseigentumsorganisator zu beachten, dass ein Verzug des Wohnungseigentumsbewerbers mit der Zahlung der nicht zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge an Baukosten im Sinne des § 23 Abs 2 WEG als tauglicher Rücktrittsgrund ausscheidet, wenn die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge bezahlt wurden (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar Anm 71 zu § 24 WEG). Das Rücktrittsrecht erweiternde Vertragsbestimmungen sind unwirksam (Anm 41 zu § 24 Abs 1 Z 4 WEG). Zu Recht haben auch die Vorinstanzen erkannt, dass eine Erhöhung der vorläufigen Eigenmittelleistung um eine Umsatzsteuer nicht bestimmt vereinbart war. Eine Bestimmung der Gesamtkosten- und Ausstattungs-Verordnungen, wonach sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die Umsatzsteuer erhöhen, soweit diese vom Förderungswerber nicht als Vorsteuer (§ 12 UStG) abgezogen werden kann (so etwa § 1 Abs 5 VO LGBl 1980/44, § 1 Abs 7 VO LGBl 1977/22), bleibt auf die Gestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator ohne Einfluss.Der Ansicht der Beklagten, aus der Vertragsbedingung 2.4 ergebe sich, dass auch die bei Baubeginn fälligen Eigenmittel für vorläufige Baukosten den jeweils festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten nach Paragraph 2, Absatz 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968 Bundesgesetzblatt 280 aus 1967, anzupassen und daher mit der Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Juni 1980 betreffend die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und der Ausstattung LGBl 1980/44 deren Ansätzen (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d,, Absatz 2 und Absatz 3, Litera a,, aa) entsprechend zu erhöhen sind, kann nicht gefolgt werden. Nach dem Inhalt der von der Beklagten verwendeten, der Vereinbarung zugrunde gelegten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ wird zwischen der vorläufigen Vorschreibung für Eigenmittelleistung für die Baukosten unter Berücksichtigung der bestimmt angegebenen Preisbasis und der Finanzierung des Bauvorhabens mit Hilfe der Wohnbauförderung 1968 einerseits und dem erst aus der Endabrechnung zu ermittelnden endgültigen Ausmaß der Baukosteneigenmittelleistung als Differenz zwischen den anteiligen Baukosten und der für die Wohnung erreichten Darlehensdeckung unterschieden. Für die Gestaltung der Gesamtbaukosten und die Finanzierung der Wohnung sind die Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 und des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar 1940, samt Durchführungsverordnungen, jeweils in den geltenden Fassungen maßgeblich erklärt. Jede Unklarheit bei der Auslegung dieser Vertragsschablone müsste sich zum Nachteil der Beklagten auswirken, die sich ihrer bediente. Selbst wenn aber die Beklagte damit gemeint hätte, sie binde ihren Vertragspartner an die nach Paragraph 2, Absatz 2, WBFG mit Verordnung der Landesregierung erfolgten Festsetzungen der angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter, ist für sie nichts zu gewinnen. Einerseits geht keineswegs deutlich aus dem Hinweis auf Durchführungsverordnungen zum WBFG hervor, dass der Wohnungseigentumsbewerber an vorläufigen Baukosten die Höchstsätze der angemessenen Gesamtbaukosten zu entrichten hätte, wenn die Preisbasis zum 1. April 1978 nach 2.1.2. der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Beilage ./B auf der Grundlage der erst am 1. August 1978 in Kraft getretenen Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung vom 26. Juni 1978, LGBl OÖ 1978/38 erstellt war und nicht den Höchstsätzen der vorangegangenen Verordnung vom 23. Mai 1977 LGBl OÖ 1977/22 entsprach. Andererseits ist für die hier allein wesentliche Frage der Wirksamkeit des Vertragsrücktritts durch den beklagten Wohnungseigentumsorganisator zu beachten, dass ein Verzug des Wohnungseigentumsbewerbers mit der Zahlung der nicht zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge an Baukosten im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WEG als tauglicher Rücktrittsgrund ausscheidet, wenn die zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge bezahlt wurden (Faistenberger-Barta-Call, Kommentar Anmerkung 71, zu Paragraph 24, WEG). Das Rücktrittsrecht erweiternde Vertragsbestimmungen sind unwirksam Anmerkung 41, zu Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, WEG). Zu Recht haben auch die Vorinstanzen erkannt, dass eine Erhöhung der vorläufigen Eigenmittelleistung um eine Umsatzsteuer nicht bestimmt vereinbart war. Eine Bestimmung der Gesamtkosten- und Ausstattungs-Verordnungen, wonach sich die angemessenen Gesamtbaukosten um die Umsatzsteuer erhöhen, soweit diese vom Förderungswerber nicht als Vorsteuer (Paragraph 12, UStG) abgezogen werden kann (so etwa Paragraph eins, Absatz 5, VO LGBl 1980/44, Paragraph eins, Absatz 7, VO LGBl 1977/22), bleibt auf die Gestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator ohne Einfluss.
An der Bescheinigung durch den Kläger, dass die Beklagte zum Rücktritt nicht berechtigt war, das Vertragsverhältnis daher aufrecht ist und zur Sicherung des Unterlassungsanpruchs gegen die Gefahr der von der Beklagten angekündigten Vergabe der Wohnung an eine andere Person und damit zu befürchtender Änderungen am Wohnungsbestand die einstweilige Verfügung im Sinne des § 381 EO zu treffen war, fehlt es demnach nicht.An der Bescheinigung durch den Kläger, dass die Beklagte zum Rücktritt nicht berechtigt war, das Vertragsverhältnis daher aufrecht ist und zur Sicherung des Unterlassungsanpruchs gegen die Gefahr der von der Beklagten angekündigten Vergabe der Wohnung an eine andere Person und damit zu befürchtender Änderungen am Wohnungsbestand die einstweilige Verfügung im Sinne des Paragraph 381, EO zu treffen war, fehlt es demnach nicht.
Da zwischen den Vertragsteilen ungeachtet einer Änderung der Bezeichnung der Wohnung durch die Beklagte von „Nr. 2“ in „top Nr. 1“ Klarheit darüber bestehen muss, welche Wohnung für den Kläger zu errichten und ihm zu übergeben ist, und die Wohnung auch näher umschrieben ist, fehlt der Verfügung auch nicht die Bestimmtheit, wenn die eine Wohnung mit den beiden bisher gebrauchten Bezeichnungen genannt ist.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin vermögen der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichts nichts entgegenzusetzen. Ihr Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402 und 78 EO sowie den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402 und 78 EO sowie den Paragraphen 40 und 50 ZPO.