Der Revisionsrekurs ist gemäß § 22 Abs. 4 WGG 1979 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Z 18 MRG zulässig und im Sinne der nachstehenden Ausführungen auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG 1979 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG zulässig und im Sinne der nachstehenden Ausführungen auch berechtigt.
Nach § 7 Abs. 2 WGG 1940, dRGBl. I 438, durfte das gemeinnützige Wohnungsunternehmen Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Bezüglich der Ermittlung und Nachprüfung der angemessenen Preise wurde auf die Durchführungsvorschriften verwiesen. Nach § 11 Abs. 3 WGG DV 1940, dRGBl. I 1012, durfte der Preis (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) für die überlassung des Gebrauchs einer Wohnung nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich ist (zu den Rechtsüberleitungsfragen, insbesondere zur Weitergeltung der WGGDV als Gesetz siehe Funk in Funk-Korinek, Zur Reform des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts 16 ff !18 FN 20 , 24 f). Nach dem aus dieser Bestimmung sich ergebenden Kostendeckungsprinzip hatte der angemessene Preis auch die Instandhaltungskosten (einschließlich der Bauerneuerungsrückstellung) und die Verwaltungskosten zu berücksichtigen (vgl. Oberndorfer, Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnungswirtschaft 42 f). Dabei waren der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürftige Richtlinien zugrunde zu legen, die vom Spitzenverband aufgestellt werden (§ 11 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 WGGDV 1940). Die Bauerneuerungsrückstellung wurde vom Revisionsverband zuletzt entsprechend dem Verbandsrundschreiben vom 1.3.1972 mit 25 S je m 2 und Jahr festgelegt (Österreicher in WuS 1984, 9). Wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, sahen die Richtlinien für die Verwaltungsarbeiten in der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gemeinnütziger Bauvereinigungen aus 1972 die Möglichkeit der Vorschreibung besonderer Gebühren für die Leistungen der Hausverwaltung im Zuge von Großinstandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vor (vgl. Beilage 2) und es erachtete der Revisionsverband der gemeinnützigen Bauvereinigungen einen Betrag von 6 % des Bauvolumens für die Bauverwaltung und die Bauüberwachung als angemessen. Unter Bauverwaltung sind die organisatorischen, administrativen und kommerziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau oder der Durchführung von Großreparaturen bzw. -verbesserungen, unter der Bauüberwachung die technischen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang zu verstehen (vgl. Aicher, Bauverwaltungskosten und § 7 MG 9 f;Nach Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940, dRGBl. römisch eins 438, durfte das gemeinnützige Wohnungsunternehmen Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen. Bezüglich der Ermittlung und Nachprüfung der angemessenen Preise wurde auf die Durchführungsvorschriften verwiesen. Nach Paragraph 11, Absatz 3, WGG DV 1940, dRGBl. römisch eins 1012, durfte der Preis (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) für die überlassung des Gebrauchs einer Wohnung nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich ist (zu den Rechtsüberleitungsfragen, insbesondere zur Weitergeltung der WGGDV als Gesetz siehe Funk in Funk-Korinek, Zur Reform des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts 16 ff !18 FN 20 , 24 f). Nach dem aus dieser Bestimmung sich ergebenden Kostendeckungsprinzip hatte der angemessene Preis auch die Instandhaltungskosten (einschließlich der Bauerneuerungsrückstellung) und die Verwaltungskosten zu berücksichtigen vergleiche Oberndorfer, Das Gemeinnützigkeitsrecht in der Wohnungswirtschaft 42 f). Dabei waren der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürftige Richtlinien zugrunde zu legen, die vom Spitzenverband aufgestellt werden (Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, WGGDV 1940). Die Bauerneuerungsrückstellung wurde vom Revisionsverband zuletzt entsprechend dem Verbandsrundschreiben vom 1.3.1972 mit 25 S je m 2 und Jahr festgelegt (Österreicher in WuS 1984, 9). Wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, sahen die Richtlinien für die Verwaltungsarbeiten in der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gemeinnütziger Bauvereinigungen aus 1972 die Möglichkeit der Vorschreibung besonderer Gebühren für die Leistungen der Hausverwaltung im Zuge von Großinstandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen vor vergleiche Beilage 2) und es erachtete der Revisionsverband der gemeinnützigen Bauvereinigungen einen Betrag von 6 % des Bauvolumens für die Bauverwaltung und die Bauüberwachung als angemessen. Unter Bauverwaltung sind die organisatorischen, administrativen und kommerziellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Neubau oder der Durchführung von Großreparaturen bzw. -verbesserungen, unter der Bauüberwachung die technischen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang zu verstehen vergleiche Aicher, Bauverwaltungskosten und Paragraph 7, MG 9 f;
Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG, FN 11 zu § 13). Das WGG 1979, BGBl. 139, hat das Kostendeckungsprinzip übernommen; gemeinnützige Bauvereinigungen haben nämlich gemäß § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes unter anderem für die überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraums aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des § 23 WGG 1979 (wonach Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen und der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der anerkannten Revisionsverbände durch Verordnung Richtlinien erlassen kann, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben) gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des WGG 1979, 760 BlgNR 14.GP Allgemeines sowie besondere Bemerkungen zu § 13 Abs. 1, abgedruckt bei Derbolav, WGG 120 und 128; Bericht des Bautenausschusses 1220 BlgNR 14.GP, abgedruckt bei Derbolav aaO 140;Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG, FN 11 zu Paragraph 13,). Das WGG 1979, Bundesgesetzblatt 139, hat das Kostendeckungsprinzip übernommen; gemeinnützige Bauvereinigungen haben nämlich gemäß Paragraph 13, Absatz eins, dieses Gesetzes unter anderem für die überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraums aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages ein angemessenes Entgelt (Preis) zu vereinbaren, das nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden darf, als es zur Deckung der Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Baulichkeit und unter Berücksichtigung eines im Sinne der Grundsätze des Paragraph 23, WGG 1979 (wonach Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen und der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung der anerkannten Revisionsverbände durch Verordnung Richtlinien erlassen kann, die unter Berücksichtigung branchenüblicher Verhältnisse Regelungen zur Sicherung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung und Geschäftsgebarung zu enthalten haben) gerechtfertigten Betrages zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung der Bauvereinigung sowie nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung zur Bildung von Rücklagen erforderlich ist vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des WGG 1979, 760 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode Allgemeines sowie besondere Bemerkungen zu Paragraph 13, Absatz eins,, abgedruckt bei Derbolav, WGG 120 und 128; Bericht des Bautenausschusses 1220 BlgNR 14.GP, abgedruckt bei Derbolav aaO 140;
Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG, Anm. 2 zu § 13;Korinek-Funk-Scherz-Weinberger-Wieser, WGG, Anmerkung 2 zu Paragraph 13,;
5 Ob 14/84; vgl. auch Korinek in Funk-Korinek, Zur Reform des
Wohnungsgemeinnützigkeitsrechtes 83, wonach nach dem
Kostendeckungsprinzip auch die Kosten für die Bauverwaltung bei der
Berechnung des angemessenen Entgelts zu berücksichtigen sind). Auf
dieses Kostendeckungsprinzip wird in § 14 Abs. 1 WGG 1979, der
nähere Vorschriften über die Berechnung des angemessenen Entgelts
für die überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines
Geschäftsraums enthält, durch die Anordnung neuerlich hingewiesen,
daß diese Berechnung unter Bedachtnahme auf § 13 des Gesetzes zu
erfolgen hat (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage, Besondere Bemerkungen zu § 14 Abs. 1 WGG,
abgedruckt bei Derbolav aaO 129). Unter den in § 14 Abs. 1
WGG 1979 taxativ aufgezählten Entgeltsbestandteilen scheint unter
Z 5 ein angemessener Betrag zur Bildung einer Rückstellung unter
anderem zur ordnungsmäßigen Erhaltung und unter Z 6 ein im Sinne der
Grundsätze des § 23 des Gesetzes gerechtfertigter Betrag zur
Deckung der Verwaltungskosten auf. Gemäß § 13 Abs. 3 WGG 1979 kann
der Bundesminister für Bauten und Technik nach Anhörung jedes gemäß
§ 5 Abs. 1 WGG 1979 anerkannten Revisionsverbandes durch
Verordnung Richtlinien erlassen, welche auf der Grundlage unter
anderem des § 13 Abs. 1 WGG 1979 und unter Beachtung unter anderem
des § 14 WGG 1979 nähere Bestimmungen über die Berechnung des
Entgelts zu enthalten haben, wobei auch von durchschnittlichen
Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen auszugehen
ist. Dies ist durch Erlassung der Entgeltsrichtlinienverordnung
BGBl. 1979/522 geschehen. Im § 1 Abs. 1 EntgRV wird ganz allgemein
bestimmt, daß das unter anderem für die überlassung des Gebrauchs
einer Wohnung oder eines Geschäftsraums vereinbarte Entgelt dann als
angemessen anzusehen ist, wenn es auf der Grundlage der Vorschriften
des WGG 1979 nach den Bestimmungen dieser Verordnung bemessen wird,
womit unter anderem abermals auf das im § 13 Abs. 1 WGG 1979
verankerte Kostendeckungsprinzip Bezug genommen wird. § 8 Abs. 1
EntgRV ordnet an, daß der Betrag zur Bildung einer Rückstellung zur
ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder der eine
wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten unter
Berücksichtigung des Baualters, des Bauzustandes und der
Abnützungsdauer der Baulichkeit zu bemessen ist und jährlich 25 S je
m 2 Nutzfläche nicht übersteigen darf. § 9 Abs. 1 EntgRV erlaubt
den gemeinnützigen Bauvereinigungen, zur Deckung der
Verwaltungskosten einer Baulichkeit oder von mehreren eine
wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten einen Pauschalbetrag
anzurechnen, der einen näher bestimmten Höchstbetrag nicht
überschreiten darf. Nach § 5 Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung
BGBl. 1979/523 dient dieser Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten
der laufenden Bewirtschaftung der Baulichkeiten der Bauvereinigung
an Personal- und Sachaufwand.
§ 14 Abs. 2 WGG 1979 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z 2 und
Abs. 4 Z 1 dieses Gesetzes schafft für den Fall, daß die
Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung der Baulichkeit oder von
Baulichkeiten, sofern diese hinsichtlich der Berechnung des Entgelts
eine wirtschaftliche Einheit bilden, nicht ausreicht, die
Möglichkeit der Erhöhung des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5
WGG 1979 auf Antrag der gemeinnützigen Bauvereinigung durch das
Gericht bzw. die Schlichtungsstelle zur Deckung des Fehlbetrages.
Diese - in der Gesetz gewordenen Form erst vom Bautenausschuß
vorgesehene - Maßnahme ist ersichtlich der Erhöhung des
Hauptmietzinses nach § 7 MG nachgebildet (vgl. Derbolav, WGG 33
Anm. 31 zu § 14), wobei die Anlehnung an das mietrechtliche
Vorbild über die ausdrückliche Anordnung des § 14 Abs. 2 WGG 1979, wonach § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 und 5 MG sinngemäß gelten, und des § 22 Abs. 4 Z 9 WGG 1979, wonach in Verfahren über Anträge nach § 22 Abs. 1 Z 2 WGG 1979 die §§ 27 und 28 MG sinngemäß anzuwenden sind, weit hinausgeht.Vorbild über die ausdrückliche Anordnung des Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979, wonach Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 4 und 5 MG sinngemäß gelten, und des Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 9, WGG 1979, wonach in Verfahren über Anträge nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, WGG 1979 die Paragraphen 27 und 28 MG sinngemäß anzuwenden sind, weit hinausgeht.
Die bisherigen Ausführungen zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes lassen es im Hinblick darauf, daß eine ausdrückliche Regelung der verfahrensgegenständlichen Streitfrage, ob zu den Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung im Sinne des § 14 Abs. 2 WGG 1979 auch die Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung gehören, im Gemeinnützigkeitsrecht fehlt und der Gesetzgeber bei Schaffung der vorgenannten Bestimmung des § 14 Abs. 2 WGG 1979 die vergleichbare Regelung des § 7 MG vor Augen hatte, gerechtfertigt erscheinen, bei Beantwortung dieser Frage auch auf die Praxis zum Mietengesetz Bedacht zu nehmen, das eine einschlägige ausdrückliche Regelung gleichfalls nicht kannte (vgl. Popper, WGG, Anm. 4 zuDie bisherigen Ausführungen zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes lassen es im Hinblick darauf, daß eine ausdrückliche Regelung der verfahrensgegenständlichen Streitfrage, ob zu den Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 auch die Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung gehören, im Gemeinnützigkeitsrecht fehlt und der Gesetzgeber bei Schaffung der vorgenannten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 die vergleichbare Regelung des Paragraph 7, MG vor Augen hatte, gerechtfertigt erscheinen, bei Beantwortung dieser Frage auch auf die Praxis zum Mietengesetz Bedacht zu nehmen, das eine einschlägige ausdrückliche Regelung gleichfalls nicht kannte vergleiche Popper, WGG, Anmerkung 4 zu
§ 14 Abs. 1 Z 5. Wonach zur Auslegung des Begriffes der ordnungsmäßigen Erhaltung die in § 7 Abs. 1 MG geregelte ordnungsmäßige Erhaltung herangezogen werden kann).Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Wonach zur Auslegung des Begriffes der ordnungsmäßigen Erhaltung die in Paragraph 7, Absatz eins, MG geregelte ordnungsmäßige Erhaltung herangezogen werden kann).
§ 7 (Abs. 1 idF vor dem MRöG BGBl. 1967/281 bzw. Abs. 2 idF nach diesem Gesetz) MG sah eine Erhöhung der Hauptmietzinse durch das Gericht bzw. die Gemeinde um den Fehlbetrag vor, wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 3 MG die vorerst zu deren Deckung heranzuziehenden Beträge überstiegen. Nach § 7 Abs. 1 MG idF der MG-Novelle 1974 BGBl. 409 war eine solche Erhöhung bereits dann zulässig, wenn die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Miethauses erforderlichen Auslagen einschließlich des Erfordernisses nach § 6 Abs. 3 MG die genannten Beträge übersteigen. Nach § 6 Abs. 5 MG idF vor dem MRöG konnte der Vermieter für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen ein Zehntel als Verwaltungskosten in Abzug bringen; nach § 2 Abs. 2 Z 7 MG idF nach dem MRöG kann der Vermieter zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses, auf das Jahr gerechnet, 4 S je m 2 Nutzfläche des Hauses als Betriebskostenpost in Anrechnung bringen.Paragraph 7, (Absatz eins, in der Fassung vor dem MRöG BGBl. 1967/281 bzw. Absatz 2, in der Fassung nach diesem Gesetz) MG sah eine Erhöhung der Hauptmietzinse durch das Gericht bzw. die Gemeinde um den Fehlbetrag vor, wenn die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen einschließlich des Erfordernisses nach Paragraph 6, Absatz 3, MG die vorerst zu deren Deckung heranzuziehenden Beträge überstiegen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, MG in der Fassung der MG-Novelle 1974 Bundesgesetzblatt 409 war eine solche Erhöhung bereits dann zulässig, wenn die zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Miethauses erforderlichen Auslagen einschließlich des Erfordernisses nach Paragraph 6, Absatz 3, MG die genannten Beträge übersteigen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, MG in der Fassung vor dem MRöG konnte der Vermieter für die mit der Verwaltung des Hauses verbundene Tätigkeit von den allgemein geltenden gesetzlichen Hauptmietzinsen ein Zehntel als Verwaltungskosten in Abzug bringen; nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG in der Fassung nach dem MRöG kann der Vermieter zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses, auf das Jahr gerechnet, 4 S je m 2 Nutzfläche des Hauses als Betriebskostenpost in Anrechnung bringen.
Die Rechtsprechung zu § 7 MG (vgl. Aicher, aaO 10 ff) hat nun, und zwar schon in der Zeit, in der auf die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen abzustellen war, die Bauüberwachungskosten als Teil dieser Auslagen anerkannt. Dabei wurde nicht nur dem Vermieter, der mit der Bauüberwachung einen Baumeister beauftragte, sondern auch dem Vermieter, der diese selbst oder durch eigene Leute besorgte, ein Anspruch auf einen entsprechenden Bauüberwachungszuschlag zuerkannt (siehe insbesondere die bereits vom Rekursgericht genannte EntscheidungDie Rechtsprechung zu Paragraph 7, MG vergleiche Aicher, aaO 10 ff) hat nun, und zwar schon in der Zeit, in der auf die unbedingt notwendigen Erhaltungsauslagen abzustellen war, die Bauüberwachungskosten als Teil dieser Auslagen anerkannt. Dabei wurde nicht nur dem Vermieter, der mit der Bauüberwachung einen Baumeister beauftragte, sondern auch dem Vermieter, der diese selbst oder durch eigene Leute besorgte, ein Anspruch auf einen entsprechenden Bauüberwachungszuschlag zuerkannt (siehe insbesondere die bereits vom Rekursgericht genannte Entscheidung
EvBl. 1963/229 = MietSlg. 9537/34, die eine Gebietskörperschaft als Vermieterin betraf). Als Gegenstand der mit dem Bauüberwachungszuschlag honorierten Tätigkeit wurden die technische überwachung umfangreicher Professionistenarbeiten und deren Koordination untereinander sowie mit der Hauptarbeit des Baumeisters angesehen; in ganz besonderen - vom Vermieter zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmefällen wurde aber auch ein Bauüberwachungszuschlag für die Baumeisterarbeiten in Betracht gezogen (MietSlg. 19.222). Bauüberwachungskosten wurden nur zugesprochen, soweit Art und Umfang der durchzuführenden Erhaltungsarbeiten eine fachliche Bauaufsicht erforderten, es sich also um größere Erhaltungsarbeiten handelte und insbesondere verschiedene Professionistenarbeiten zu koordinieren waren; der Bauüberwachungszuschlag wurde nur dann als unbedingt notwendige Erhaltungsauslage beurteilt, wenn er als Entgelt für die zeitliche und örtliche Koordination und/oder überwachung auch tatsächlich bezahlt wurde, wobei der Vermieter beweisen mußte, daß eine Bauüberwachung tatsächlich stattgefunden hat und daß er dafür auch tatsächlich ein Honorar bezahlt hat. Als angemessenes Bauüberwachungshonorar wurden 6 % der Kosten der Professionistenarbeiten angesehen (vgl. insbesondere MietSlg. 8022/9, 24.240). Es wurde der Standpunkt vertreten, daß die Bauüberwachungstätigkeit über das Ausmaß der mit der Verwaltung des Hauses verbundenen und nach § 6 Abs. 5 MG abgegoltenen Tätigkeit weit hinausgeht (EvBl. 1963/229 = MietSlg. 9537/34) und auch nicht unter die Verwaltungsauslagen nach § 2 Abs. 2 Z 7 MG fällt (Aicher aaO 35 mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MRöG). Bauverwaltungskosten wurden von der Rechtsprechung zu § 7 MG nur in sehr eingeschränktem Umfang als (mit den Beträgen nach § 6 Abs. 5 MG bzw. § 2 Abs. 2 Z 7 MG nicht abgegoltene) Kosten der unbedingt notwendigen bzw. ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses behandelt (vgl. Aicher aaO 19 ff; nach den Richtlinien und Honorarsätzen der Innung der Gebäudeverwalter und Realitätenvermittler gebührt für die kommerzielle und administrative Abwicklung von Großreparaturen eine besondere Vergütung in der Höhe von 5 % des Gesamterfordernisses - zitiert nach Aicher aaO 8 -; zur Anerkennung des Bauverwaltungshonorars in der Behördenpraxis zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 sowie zum Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 siehe Aicher aaO 32). Aicher (aaO 27 ff) hat jedoch überzeugend dargetan, daß bei der Hauptmietzinserhöhung nach § 7 MG auch angemessene Bauverwaltungskosten als für die unbedingt notwendige bzw. ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses erforderlich in Rechnung zu stellen wären.EvBl. 1963/229 = MietSlg. 9537/34, die eine Gebietskörperschaft als Vermieterin betraf). Als Gegenstand der mit dem Bauüberwachungszuschlag honorierten Tätigkeit wurden die technische überwachung umfangreicher Professionistenarbeiten und deren Koordination untereinander sowie mit der Hauptarbeit des Baumeisters angesehen; in ganz besonderen - vom Vermieter zu behauptenden und zu beweisenden - Ausnahmefällen wurde aber auch ein Bauüberwachungszuschlag für die Baumeisterarbeiten in Betracht gezogen (MietSlg. 19.222). Bauüberwachungskosten wurden nur zugesprochen, soweit Art und Umfang der durchzuführenden Erhaltungsarbeiten eine fachliche Bauaufsicht erforderten, es sich also um größere Erhaltungsarbeiten handelte und insbesondere verschiedene Professionistenarbeiten zu koordinieren waren; der Bauüberwachungszuschlag wurde nur dann als unbedingt notwendige Erhaltungsauslage beurteilt, wenn er als Entgelt für die zeitliche und örtliche Koordination und/oder überwachung auch tatsächlich bezahlt wurde, wobei der Vermieter beweisen mußte, daß eine Bauüberwachung tatsächlich stattgefunden hat und daß er dafür auch tatsächlich ein Honorar bezahlt hat. Als angemessenes Bauüberwachungshonorar wurden 6 % der Kosten der Professionistenarbeiten angesehen vergleiche insbesondere MietSlg. 8022/9, 24.240). Es wurde der Standpunkt vertreten, daß die Bauüberwachungstätigkeit über das Ausmaß der mit der Verwaltung des Hauses verbundenen und nach Paragraph 6, Absatz 5, MG abgegoltenen Tätigkeit weit hinausgeht (EvBl. 1963/229 = MietSlg. 9537/34) und auch nicht unter die Verwaltungsauslagen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG fällt (Aicher aaO 35 mit Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MRöG). Bauverwaltungskosten wurden von der Rechtsprechung zu Paragraph 7, MG nur in sehr eingeschränktem Umfang als (mit den Beträgen nach Paragraph 6, Absatz 5, MG bzw. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, MG nicht abgegoltene) Kosten der unbedingt notwendigen bzw. ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses behandelt vergleiche Aicher aaO 19 ff; nach den Richtlinien und Honorarsätzen der Innung der Gebäudeverwalter und Realitätenvermittler gebührt für die kommerzielle und administrative Abwicklung von Großreparaturen eine besondere Vergütung in der Höhe von 5 % des Gesamterfordernisses - zitiert nach Aicher aaO 8 -; zur Anerkennung des Bauverwaltungshonorars in der Behördenpraxis zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 sowie zum Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 siehe Aicher aaO 32). Aicher (aaO 27 ff) hat jedoch überzeugend dargetan, daß bei der Hauptmietzinserhöhung nach Paragraph 7, MG auch angemessene Bauverwaltungskosten als für die unbedingt notwendige bzw. ordnungsgemäße Erhaltung des Hauses erforderlich in Rechnung zu stellen wären.
Diese bei der Anwendung des § 7 MG gewonnenen Erkenntnisse, denen der Gesetzgeber nunmehr durch § 18 Abs. 1 Z 2 MRG Rechnung getragen hat, wonach - gemäß § 22 MRG darf der Vermieter zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses je Kalenderjahr und m 2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 16 Abs. 2 Z 2 MRG jeweils geltenden Betrag anrechnen - für die Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses unter anderem die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 % der Baukosten nicht überschreiten, maßgebend sind (vgl. dazu den Bericht des Justizausschusses 880 BlgNR 15.GP, auf den die Gesetz gewordene Fassung der in Rede stehenden Bestimmung zurückgeht, der bezeichnenderweise erklärt, hiemit die bisherige Judikatur fortgeführt zu haben - abgedruckt bei Derbolav, MRG 274 f - sowie Würth-Zingher, MRG 2 , 89 Anm. 7 zu § 18), können nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes auch bei der Auslegung des WGG 1979 idF vor dem Mietrechtsgesetz herangezogen werden. Geschieht dies, dann ergibt sich, daß bei der Erhöhung des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 WGG 1979 gemäß § 14 Abs. 2 WGG 1979 auch ein angemessener Zuschlag für die nach Art und Umfang der Erhaltungsarbeiten erforderlichen und tatsächlich erbrachten Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsarbeiten als Bestandteil der Erhaltungsauslagen zu berücksichtigen ist, weil diese durch den Betrag nach § 14 Abs. 1 Z 6 WGG 1979 nicht abgegolten sind. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes auch der Umstand nichts, daß im § 13 Abs. 2 WGG 1979, der die Entgeltskomponenten enthält, die als Kosten der Herstellung der Baulichkeit im weitesten Sinne anzusehen sind, neben den für die Errichtung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten unter anderem auch noch die Bauverwaltungskosten ausdrücklich aufzählt (die gemäß § 5 Abs. 3 EntgRV mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden dürfen), während weder bei den Entgeltbestandteilen für die laufende Bewirtschaftung der Baulichkeit, die im § 14 Abs. 1 Z 4 bis 9 WGG 1979 aufscheinen (vgl. dazu Derbolav, Die Richtlinienverordnungen zum WGG 27 Anm. 3 zu § 1 EntgRV), noch im § 14 Abs. 2 WGG 1979 ausdrücklich erwähnt wird, daß zu den Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung unter Umständen auch Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung gehören. Angesichts der mit größeren Erhaltungsarbeiten in der Regel verbundenen, die Kosten der laufenden Verwaltung übersteigenden Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung kann bei Bedachtnahme auf das im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht nach wie vor geltende Kostendeckungsprinzip nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die Tragung dieser Kosten den gemeinnützigen Bauvereinigungen auflasten wollen.Diese bei der Anwendung des Paragraph 7, MG gewonnenen Erkenntnisse, denen der Gesetzgeber nunmehr durch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG Rechnung getragen hat, wonach - gemäß Paragraph 22, MRG darf der Vermieter zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses je Kalenderjahr und m 2 der Nutzfläche des Hauses den nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, MRG jeweils geltenden Betrag anrechnen - für die Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses unter anderem die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 % der Baukosten nicht überschreiten, maßgebend sind vergleiche dazu den Bericht des Justizausschusses 880 BlgNR 15.GP, auf den die Gesetz gewordene Fassung der in Rede stehenden Bestimmung zurückgeht, der bezeichnenderweise erklärt, hiemit die bisherige Judikatur fortgeführt zu haben - abgedruckt bei Derbolav, MRG 274 f - sowie Würth-Zingher, MRG 2 , 89 Anmerkung 7 zu Paragraph 18,), können nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes auch bei der Auslegung des WGG 1979 in der Fassung vor dem Mietrechtsgesetz herangezogen werden. Geschieht dies, dann ergibt sich, daß bei der Erhöhung des Betrages nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG 1979 gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 auch ein angemessener Zuschlag für die nach Art und Umfang der Erhaltungsarbeiten erforderlichen und tatsächlich erbrachten Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsarbeiten als Bestandteil der Erhaltungsauslagen zu berücksichtigen ist, weil diese durch den Betrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG 1979 nicht abgegolten sind. An diesem Ergebnis ändert entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes auch der Umstand nichts, daß im Paragraph 13, Absatz 2, WGG 1979, der die Entgeltskomponenten enthält, die als Kosten der Herstellung der Baulichkeit im weitesten Sinne anzusehen sind, neben den für die Errichtung der Baulichkeit aufgewendeten Baukosten unter anderem auch noch die Bauverwaltungskosten ausdrücklich aufzählt (die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, EntgRV mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt werden dürfen), während weder bei den Entgeltbestandteilen für die laufende Bewirtschaftung der Baulichkeit, die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 WGG 1979 aufscheinen vergleiche dazu Derbolav, Die Richtlinienverordnungen zum WGG 27 Anmerkung 3 zu Paragraph eins, EntgRV), noch im Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 ausdrücklich erwähnt wird, daß zu den Kosten der ordnungsgemäßen Erhaltung unter Umständen auch Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung gehören. Angesichts der mit größeren Erhaltungsarbeiten in der Regel verbundenen, die Kosten der laufenden Verwaltung übersteigenden Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung kann bei Bedachtnahme auf das im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht nach wie vor geltende Kostendeckungsprinzip nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe die Tragung dieser Kosten den gemeinnützigen Bauvereinigungen auflasten wollen.
§ 1 Abs. 3 MRG bestimmt, daß für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen, die §§ 3 bis 6, 15 bis 20, 21 Abs. 1 Z 7, 22, 43 bis 47 MRG nicht und die §§ 37 bis 40 MRG nur nach Maßgabe des § 22 WGG 1979 idF des V. Hauptstückes des MRG gelten. Damit sollte eine Koordination zwischen dem Mietrechtsgesetz und den im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 enthaltenen Sonderbestimmungen herbeigeführt werden (Würth-Zingher, MRG 2 , 7, Anm. 20 zu § 1; vgl. auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 12 und 13 zuParagraph eins, Absatz 3, MRG bestimmt, daß für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung stehen, die Paragraphen 3 bis 6, 15 bis 20, 21 Absatz eins, Ziffer 7, 22, 43 bis 47 MRG nicht und die Paragraphen 37 bis 40 MRG nur nach Maßgabe des Paragraph 22, WGG 1979 in der Fassung des römisch fünf. Hauptstückes des MRG gelten. Damit sollte eine Koordination zwischen dem Mietrechtsgesetz und den im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 enthaltenen Sonderbestimmungen herbeigeführt werden (Würth-Zingher, MRG 2 , 7, Anmerkung 20 zu Paragraph eins,; vergleiche auch Würth in Rummel, ABGB, Rdz 12 und 13 zu
§ 1 MRG sowie Bernat in Korinek-Krejci, HB zum MRG 115 f). DurchParagraph eins, MRG sowie Bernat in Korinek-Krejci, HB zum MRG 115 f). Durch
§ 55 MRG wurde das WGG 1979 an das Mietrechtsgesetz angepaßt undParagraph 55, MRG wurde das WGG 1979 an das Mietrechtsgesetz angepaßt und
es wurden in das WGG 1979 Parallelbestimmungen zu nicht unmittelbar anwendbaren Normen des Mietrechtsgesetzes eingefügt (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MRG, 425 BlgNR 15.GP, Besondere Bemerkungen zu § 43 != 55 , abgedruckt bei Derbolav, MRG 264; Bericht des Justizausschusses, 880 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Derbolav aaO 279; Würth-Zingher, MRG 2 , 228, Anm. 2 zu § 55). Mit § 1 Abs. 3 MRG und mit der Aufhebung des § 14 Abs. 5 WGG 1979 (wonach sich das Entgelt !der Mietzins bei Objekten, die den Bestimmungen des Mietengesetzes über die Mietzinsbildung oder des § 32 Abs. 8 WohnbauförderungsG 1968 oder den aufrecht erhaltenen Bestimmungen des WGG 1948 über die Berechnung des Hauptmietzinses oder dem ZinsstopG unterlagen, nach den genannten jeweils in Betracht kommenden Vorschriften richtete) durch § 55 Z 6 MRG - gemäß § 58 Abs. 3 Z 1 und 2 MRG wurden auch das Mietengesetz und das Zinsstopgesetz außer Kraft gesetzt - sollte eine einheitliche Bewirtschaftung aller von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten und in ihrem Eigentum stehenden Objekte gewährleistet und das Kostendeckungsprinzip auch auf jene Objekte ausgedehnt werden, die bisher dem Mietengesetz, dem Zinsstopgesetz oder dem WWG unterlagen (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MRG, 425 BlgNR 15.GP, Besondere Bemerkungen zu § 1, abgedruckt bei Derbolav, MRG 239; vgl. Würth-Zingher, MRG 2 , 280, Anm. 12 zu § 55 sowie Weinberger und Meinhart in Korinek-Krejci HB zum MRG 551 f, 564, 591 f). Die Novellierung der Abs. 1 und 2 des § 14 WGG 1979 durch § 55 Z 2 und 5 MRG hat keine für die verfahrensgegenständliche Streitfrage bedeutsame Änderung gebracht. In dem durch § 55 Z 5 MRG neu gefaßten § 14 Abs. 2 WGG 1979 wurde lediglich versucht, die Erhöhung des Betrages nach § 14 Abs. 1 Z 5 WGG 1979 an die Hauptmietzinserhöhung nach §§ 18 f MRG anzupassen, ohne - mangels Ausstattungskategorien - das dort vorgesehene zweistufige Verfahren (Anhebung auf Kategoriemietzinse, Verteilung des Restbetrages nach Nutzflächen) zu übernehmen (Würth-Zingher, MRG 2 , 280, Anm. 10 zu § 14 WGG; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu § 16 MRG Anhang !WGG ; vgl. auch Meinhart aaO 581). Insbesondere fand die bereits erwähnte Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 MRG in der Neufassung des § 14 Abs. 2 WGG 1979 keinen Niederschlag. Warum dies der Fall ist, läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch daraus, daß der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht expressis verbis in die Neufassung des § 14 Abs. 2 WGG 1979 übernommen hat, nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten bei der Erhöhung der Bauerneuerungsrückstellung - im Gegensatz zur Lage vor dem MRG - anders behandeln wollte als bei der Erhöhung des Hauptmietzinses nach §§ 18 f MRG. Mit Rücksicht auf das im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht herrschende Kostendeckungsprinzip, dessen Anwendungsbereich - wie bereits dargelegt - durch § 1 Abs. 3 MRG noch ausgedehnt wurde, sowie darauf, daß die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Bauverwaltungs- und Bauüberwachungstätigkeit insbesondere bei umfangreicheren Erhaltungsarbeiten im Geltungsbereich des MRG und des WGG 1979 gleichermaßen zu bejahen ist (zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen wirtschaftlichen Aspekten im allgemeinen vgl. Aicher aaO 5 ff), würde es zu einem erheblichen Wertungswiderspruch führen, bei Durchführung umfangreicher Erhaltungsarbeiten dem Vermieter im Anwendungsbereich des MRG, dem das besagte Kostendeckungsprinzip im Sinne einer Verpflichtung des Vermieters, kostendeckende Mietzinse zu vereinbaren, fremd ist (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 16 MRG), einen Zuschlag für Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten zuzubilligen, den gemeinnützigen Bauvereinigungen im Anwendungsbereich des WGG 1979 aber einen solchen Zuschlag zu versagen.es wurden in das WGG 1979 Parallelbestimmungen zu nicht unmittelbar anwendbaren Normen des Mietrechtsgesetzes eingefügt (siehe die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MRG, 425 BlgNR 15.GP, Besondere Bemerkungen zu Paragraph 43, != 55 , abgedruckt bei Derbolav, MRG 264; Bericht des Justizausschusses, 880 BlgNR 15.GP, abgedruckt bei Derbolav aaO 279; Würth-Zingher, MRG 2 , 228, Anmerkung 2 zu Paragraph 55,). Mit Paragraph eins, Absatz 3, MRG und mit der Aufhebung des Paragraph 14, Absatz 5, WGG 1979 (wonach sich das Entgelt !der Mietzins bei Objekten, die den Bestimmungen des Mietengesetzes über die Mietzinsbildung oder des Paragraph 32, Absatz 8, WohnbauförderungsG 1968 oder den aufrecht erhaltenen Bestimmungen des WGG 1948 über die Berechnung des Hauptmietzinses oder dem ZinsstopG unterlagen, nach den genannten jeweils in Betracht kommenden Vorschriften richtete) durch Paragraph 55, Ziffer 6, MRG - gemäß Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer eins und 2 MRG wurden auch das Mietengesetz und das Zinsstopgesetz außer Kraft gesetzt - sollte eine einheitliche Bewirtschaftung aller von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten und in ihrem Eigentum stehenden Objekte gewährleistet und das Kostendeckungsprinzip auch auf jene Objekte ausgedehnt werden, die bisher dem Mietengesetz, dem Zinsstopgesetz oder dem WWG unterlagen (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MRG, 425 BlgNR 15.GP, Besondere Bemerkungen zu Paragraph eins,, abgedruckt bei Derbolav, MRG 239; vergleiche Würth-Zingher, MRG 2 , 280, Anmerkung 12 zu Paragraph 55, sowie Weinberger und Meinhart in Korinek-Krejci HB zum MRG 551 f, 564, 591 f). Die Novellierung der Absatz eins und 2 des Paragraph 14, WGG 1979 durch Paragraph 55, Ziffer 2 und 5 MRG hat keine für die verfahrensgegenständliche Streitfrage bedeutsame Änderung gebracht. In dem durch Paragraph 55, Ziffer 5, MRG neu gefaßten Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 wurde lediglich versucht, die Erhöhung des Betrages nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG 1979 an die Hauptmietzinserhöhung nach Paragraphen 18, f MRG anzupassen, ohne - mangels Ausstattungskategorien - das dort vorgesehene zweistufige Verfahren (Anhebung auf Kategoriemietzinse, Verteilung des Restbetrages nach Nutzflächen) zu übernehmen (Würth-Zingher, MRG 2 , 280, Anmerkung 10 zu Paragraph 14, WGG; Würth in Rummel, ABGB, Rdz 16 zu Paragraph 16, MRG Anhang !WGG ; vergleiche auch Meinhart aaO 581). Insbesondere fand die bereits erwähnte Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG in der Neufassung des Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 keinen Niederschlag. Warum dies der Fall ist, läßt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes kann jedoch daraus, daß der Gesetzgeber diese Bestimmung nicht expressis verbis in die Neufassung des Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 übernommen hat, nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten bei der Erhöhung der Bauerneuerungsrückstellung - im Gegensatz zur Lage vor dem MRG - anders behandeln wollte als bei der Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraphen 18, f MRG. Mit Rücksicht auf das im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht herrschende Kostendeckungsprinzip, dessen Anwendungsbereich - wie bereits dargelegt - durch Paragraph eins, Absatz 3, MRG noch ausgedehnt wurde, sowie darauf, daß die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit einer Bauverwaltungs- und Bauüberwachungstätigkeit insbesondere bei umfangreicheren Erhaltungsarbeiten im Geltungsbereich des MRG und des WGG 1979 gleichermaßen zu bejahen ist (zu den in diesem Zusammenhang maßgeblichen wirtschaftlichen Aspekten im allgemeinen vergleiche Aicher aaO 5 ff), würde es zu einem erheblichen Wertungswiderspruch führen, bei Durchführung umfangreicher Erhaltungsarbeiten dem Vermieter im Anwendungsbereich des MRG, dem das besagte Kostendeckungsprinzip im Sinne einer Verpflichtung des Vermieters, kostendeckende Mietzinse zu vereinbaren, fremd ist vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 16, MRG), einen Zuschlag für Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten zuzubilligen, den gemeinnützigen Bauvereinigungen im Anwendungsbereich des WGG 1979 aber einen solchen Zuschlag zu versagen.
Der Oberste Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, daß das Mietrechtsgesetz nichts daran geändert hat, daß es Sache des Gerichtes bzw. der Schlichtungsstelle ist, im Verfahren nach § 14 Abs. 2 WGG 1979 - unter Bedachtnahme auf die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 7 MG entwickelten Grundsätze sowie auf die Verhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen - je nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Berücksichtigung notwendiger und nachgewiesener Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur ordnungsmäßigen Erhaltung angemessen erscheint. § 18 Abs. 1 Z 2 MRG hat für diese Beurteilung lediglich eine zusätzliche, analog heranzuziehende Grundlage geliefert (vgl. auch § 4 Abs. 2 lit. c Z 1 und 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 26.2.1985, mit der das Ausmaß der Förderungsdarlehen sowie die Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz festgelegt werden, LGBl. 18, wonach auch die Kosten für die Baubetreuung und das Entgelt für die Bauverwaltung - in der Höhe von 10 % der Gesamtbaukosten - als Bestandteil der Kosten von Sanierungsmaßnahmen gelten). Dasselbe gilt hinsichtlich der am 1.1.1984 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20.12.1983, BGBl. 645, die dem § 9 EntgRV folgenden Abs. 4 anfügte (Art. I Z 3):Der Oberste Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, daß das Mietrechtsgesetz nichts daran geändert hat, daß es Sache des Gerichtes bzw. der Schlichtungsstelle ist, im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 - unter Bedachtnahme auf die von der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 7, MG entwickelten Grundsätze sowie auf die Verhältnisse gemeinnütziger Bauvereinigungen - je nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Berücksichtigung notwendiger und nachgewiesener Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten als Bestandteil der Kosten zur ordnungsmäßigen Erhaltung angemessen erscheint. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG hat für diese Beurteilung lediglich eine zusätzliche, analog heranzuziehende Grundlage geliefert vergleiche auch Paragraph 4, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins und 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 26.2.1985, mit der das Ausmaß der Förderungsdarlehen sowie die Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz festgelegt werden, Landesgesetzblatt 18, wonach auch die Kosten für die Baubetreuung und das Entgelt für die Bauverwaltung - in der Höhe von 10 % der Gesamtbaukosten - als Bestandteil der Kosten von Sanierungsmaßnahmen gelten). Dasselbe gilt hinsichtlich der am 1.1.1984 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20.12.1983, Bundesgesetzblatt 645, die dem Paragraph 9, EntgRV folgenden Absatz 4, anfügte (Artikel römisch eins, Ziffer 3,):
'Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert. Für diese Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung dürfen zusammen höchstens 5 % der Baukosten angerechnet werden. Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 WGG 1979 an, so sind sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt wurde.''Neben einem Pauschalbetrag zur Deckung der Verwaltungskosten darf bei umfangreichen Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten ein angemessener Betrag für die Bauverwaltung und Bauüberwachung angerechnet werden, sofern diese Tätigkeiten über die im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Leistungen hinausgehen. Ein solcher erhöhter Verwaltungsaufwand liegt insbesondere vor, wenn die Durchführung der Arbeiten eine schwierige technische Vorbereitung oder die Koordinierung mehrerer Auftragnehmer erfordert. Für diese Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung dürfen zusammen höchstens 5 % der Baukosten angerechnet werden. Fallen diese Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, WGG 1979 an, so sind sie auf den gleichen Zeitraum aufzuteilen, der vom Gericht (von der Schlichtungsstelle) für die Entrichtung des erhöhten Betrages festgelegt wurde.'
Die Erläuternden Bemerkungen zu diesem angefügten Absatz (abgedruckt in Wohnungswirtschaft 2/84) besagen folgendes:
'Die bisherigen Erfahrungen mit den pauschalierten Verwaltungssätzen haben gezeigt, daß mit ihnen im Regelfall die Kosten außerordentlicher Verwaltungsleistungen bei Großreparaturen nicht gedeckt werden können. Dies vor allem deswegen, weil den Pauschalbeträgen gemäß § 9 Abs. 1 die Kosten der im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Verwaltungstätigkeiten zugrundeliegen; nicht berücksichtigt ist unter anderem der sich aus einem höheren Baualter ergebende Aufwand. Um dem abzuhelfen, sieht der Entwurf unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen die Möglichkeit der Anrechnung von Sonderverwaltungskosten für die Großinstandhaltung vor. Die hiefür vorgeschlagene Obergrenze von 5 % der Baukosten entspricht dem nach dem MRG (§ 18 Abs. 1 Z 2) für diese Art des Aufwandes zulässigen Ausmaß. Sonderverwaltungskosten werden zumindest auf den Zeitraum des erhöhten Verwaltungsaufwandes aufzuteilen sein; diesbezüglich ist im übrigen der gemeinnützigen Bauvereinigung Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die ausdrückliche Regelung des letzten Satzes beruht auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen.''Die bisherigen Erfahrungen mit den pauschalierten Verwaltungssätzen haben gezeigt, daß mit ihnen im Regelfall die Kosten außerordentlicher Verwaltungsleistungen bei Großreparaturen nicht gedeckt werden können. Dies vor allem deswegen, weil den Pauschalbeträgen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, die Kosten der im Rahmen der ordentlichen Verwaltung regelmäßig anfallenden Verwaltungstätigkeiten zugrundeliegen; nicht berücksichtigt ist unter anderem der sich aus einem höheren Baualter ergebende Aufwand. Um dem abzuhelfen, sieht der Entwurf unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen die Möglichkeit der Anrechnung von Sonderverwaltungskosten für die Großinstandhaltung vor. Die hiefür vorgeschlagene Obergrenze von 5 % der Baukosten entspricht dem nach dem MRG (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) für diese Art des Aufwandes zulässigen Ausmaß. Sonderverwaltungskosten werden zumindest auf den Zeitraum des erhöhten Verwaltungsaufwandes aufzuteilen sein; diesbezüglich ist im übrigen der gemeinnützigen Bauvereinigung Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die ausdrückliche Regelung des letzten Satzes beruht auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen.'
Das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle hat also, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht den im § 9 Abs. 4 EntgRV vorgezeichneten Weg der Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens 5 % der Baukosten als Sonderverwaltungskosten neben dem Pauschalbetrag zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten wählt - welche Vorgangsweise in einem Verfahren nach § 22 Abs. 1 Z 1 WGG 1979 überprüfbar ist -, sondern die Berücksichtigung dieses Betrages als Bestandteil des Erhaltungserfordernisses im Verfahren nach § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 1 Z 2 WGG 1979 begehrt, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung auch die in § 9 Abs. 4 EntgRV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen. Der Umstand, daß diese Bestimmung erst am 1.1.1984 in Kraft getreten ist, die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungstätigkeit der Antragstellerin aber bereits geraume Zeit vorher begonnen hat, fällt dabei, wie dem Erstgericht beizupflichten ist, nicht entscheidend ins Gewicht.Das Gericht bzw. die Schlichtungsstelle hat also, wenn die gemeinnützige Bauvereinigung nicht den im Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV vorgezeichneten Weg der Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Bauverwaltung und Bauüberwachung von höchstens 5 % der Baukosten als Sonderverwaltungskosten neben dem Pauschalbetrag zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten wählt - welche Vorgangsweise in einem Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, WGG 1979 überprüfbar ist -, sondern die Berücksichtigung dieses Betrages als Bestandteil des Erhaltungserfordernisses im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, WGG 1979 begehrt, bei der Bemessung des Zuschlages für diese Kosten als Bestandteil der Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltung auch die in Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV niedergelegten Grundsätze heranzuziehen. Der Umstand, daß diese Bestimmung erst am 1.1.1984 in Kraft getreten ist, die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungstätigkeit der Antragstellerin aber bereits geraume Zeit vorher begonnen hat, fällt dabei, wie dem Erstgericht beizupflichten ist, nicht entscheidend ins Gewicht.
Die vom Rekursgericht sowie von den Erst- und Zweitantragsgegnern in der Richtung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, daß § 9 Abs. 4 EntgRV wegen überschreitung der die Entgeltberechnung betreffenden Verordnungsermächtigung gesetzwidrig sei bzw. die Bestimmungen des WGG 1979 über das Entgelt wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot verfassungswidrig seien (vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 5 , 184, 331), werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Legt man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde (vgl. insbesondere VfSlg. 2294, 3295, 3573, 8203, 8212), dann ist dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot Genüge getan: Die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 3 WGG 1979 schreibt dem Bundesminister für Bauten und Technik das Ausgehen von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen und die Anhörung der gemäß § 5 Abs. 1 WGG 1979 anerkannten Revisionsverbände vor und verweist ihn überdies auf § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 14 (und § 15) WGG 1979 als Grundlage, wobei die die Verwaltungskosten betreffende Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 6 WGG 1979 zusätzlich auf § 23 WGG 1979 Bezug nimmt. Daß aber die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsauslagen unter den Begriff der Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung im Sinne des § 14 (Abs. 1 Z 5 und) Abs. 2 WGG 1979 oder der Verwaltungsauslagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 6 WGG 1979 fallen, wurde bereits dargelegt, sodaß auch von einer Gesetzwidrigkeit des § 9 Abs. 4 EntgRV keine Rede sein kann. Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht hat nämlich wohl festgestellt, daß die Antragstellerin die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Erhaltungsarbeiten anfallenden Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsarbeiten durch ihre Leute durchführen läßt; die nach den obigen Ausführungen notwendige weitere Feststellung jedoch, welche Kosten der Antragstellerin hiefür tatsächlich erwachsen, fehlt. Daß der Revisionsverband allgemein Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten in der Höhe von 6 % des Bauvolumens für angemessen erachtet und § 18 Abs. 1 Z 2 MRG ebenso wie § 9 Abs. 4 EntgRV eine Höchstgrenze von 5 % der Baukosten festlegen, machen eine Feststellung der im Einzelfall tatsächlich erwachsenden notwendigen Kosten dieser Art nicht entbehrlich (vgl. dazu die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien, veröffentlicht in MietSlg. 36.689). Es ist daher die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf die im Rekurs der Erstantragsgegnerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung enthaltene Mängel- und Beweisrüge, die das Rekursgericht - von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend - unerledigt gelassen hat, verwiesen.Die vom Rekursgericht sowie von den Erst- und Zweitantragsgegnern in der Richtung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, daß Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV wegen überschreitung der die Entgeltberechnung betreffenden Verordnungsermächtigung gesetzwidrig sei bzw. die Bestimmungen des WGG 1979 über das Entgelt wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot verfassungswidrig seien vergleiche dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 5 , 184, 331), werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Legt man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zugrunde vergleiche insbesondere VfSlg. 2294, 3295, 3573, 8203, 8212), dann ist dem verfassungsrechtlichen Determinierungsgebot Genüge getan: Die Verordnungsermächtigung des Paragraph 13, Absatz 3, WGG 1979 schreibt dem Bundesminister für Bauten und Technik das Ausgehen von durchschnittlichen Betriebsverhältnissen gemeinnütziger Bauvereinigungen und die Anhörung der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WGG 1979 anerkannten Revisionsverbände vor und verweist ihn überdies auf Paragraph 13, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 14, (und Paragraph 15,) WGG 1979 als Grundlage, wobei die die Verwaltungskosten betreffende Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG 1979 zusätzlich auf Paragraph 23, WGG 1979 Bezug nimmt. Daß aber die Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsauslagen unter den Begriff der Auslagen für die ordnungsmäßige Erhaltung im Sinne des Paragraph 14, (Absatz eins, Ziffer 5, und) Absatz 2, WGG 1979 oder der Verwaltungsauslagen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG 1979 fallen, wurde bereits dargelegt, sodaß auch von einer Gesetzwidrigkeit des Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV keine Rede sein kann. Dennoch ist die Sache noch nicht spruchreif. Das Erstgericht hat nämlich wohl festgestellt, daß die Antragstellerin die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Erhaltungsarbeiten anfallenden Bauverwaltungs- und Bauüberwachungsarbeiten durch ihre Leute durchführen läßt; die nach den obigen Ausführungen notwendige weitere Feststellung jedoch, welche Kosten der Antragstellerin hiefür tatsächlich erwachsen, fehlt. Daß der Revisionsverband allgemein Bauverwaltungs- und Bauüberwachungskosten in der Höhe von 6 % des Bauvolumens für angemessen erachtet und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ebenso wie Paragraph 9, Absatz 4, EntgRV eine Höchstgrenze von 5 % der Baukosten festlegen, machen eine Feststellung der im Einzelfall tatsächlich erwachsenden notwendigen Kosten dieser Art nicht entbehrlich vergleiche dazu die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien, veröffentlicht in MietSlg. 36.689). Es ist daher die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung nach entsprechender Verfahrensergänzung erforderlich. In diesem Zusammenhang wird auf die im Rekurs der Erstantragsgegnerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung enthaltene Mängel- und Beweisrüge, die das Rekursgericht - von einer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgehend - unerledigt gelassen hat, verwiesen.
Es war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 22 Abs. 4 WGG 1979, § 37 Abs. 3 Z 19 MRG, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 22, Absatz 4, WGG 1979, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG, Paragraph 52, ZPO.