Begründung:
Das Erstgericht stellte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - fest, daß die Antragsteller dem Grunde nach nicht berechtigt sind, den monatlichen Hauptmietzins für das von der Antragsgegnerin gemietete Bestandobjekt topNr.3 bis 4 im Haus K*****, im Sinne des § 46a Abs 4 MRG auf den angemessenen monatlichen Hauptmietzins anzuheben.Das Erstgericht stellte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - fest, daß die Antragsteller dem Grunde nach nicht berechtigt sind, den monatlichen Hauptmietzins für das von der Antragsgegnerin gemietete Bestandobjekt topNr.3 bis 4 im Haus K*****, im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG auf den angemessenen monatlichen Hauptmietzins anzuheben.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen der für eine "Fünfzehntel-Anhebung nach § 46a Abs 4 MRG erforderliche Voraussetzung des § 46a Abs 4 Z 2 MRG, weil die Antragsgegnerin entsprechend dem Begehren der Antragsteller statt des im Jahre 1954 vereinbarten Hauptmietzinses ab 1.8.1985 den von den Antragstellern als angemessen erachteten Hauptmietzins von monatlich S 4.655,-Das Erstgericht verneinte das Vorliegen der für eine "Fünfzehntel-Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG erforderliche Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer 2, MRG, weil die Antragsgegnerin entsprechend dem Begehren der Antragsteller statt des im Jahre 1954 vereinbarten Hauptmietzinses ab 1.8.1985 den von den Antragstellern als angemessen erachteten Hauptmietzins von monatlich S 4.655,-
(wertgesichert, daher ab Feber 1989 von S 4.904,-, ab Oktober 1990 von S 5.211,-, ab August 1992 von S 5.523,66 und ab Oktober 1993 von S 5.805,80) vorschreibungsgemäß entsprechend dem (unter Berufung auf die im Vertragsanbot der Mieterin vom 3.März 1954 enthaltene, unbestrittenermaßen aber nicht gültige Zinsanpassungsklausel gestellten) Begehren der Antragsteller vom 18.6.1985, ergänzend durch das die Wertsicherung betreffende Begehren vom 20.8.1985, bezahlt hätte. Es liege daher eine konkludent zustande gekommene Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 in der Stammfassung des MRG vor (Ausschlußgrund für eine Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 4 MRG gemäß § 46a Abs 4 Z 1 MRG).(wertgesichert, daher ab Feber 1989 von S 4.904,-, ab Oktober 1990 von S 5.211,-, ab August 1992 von S 5.523,66 und ab Oktober 1993 von S 5.805,80) vorschreibungsgemäß entsprechend dem (unter Berufung auf die im Vertragsanbot der Mieterin vom 3.März 1954 enthaltene, unbestrittenermaßen aber nicht gültige Zinsanpassungsklausel gestellten) Begehren der Antragsteller vom 18.6.1985, ergänzend durch das die Wertsicherung betreffende Begehren vom 20.8.1985, bezahlt hätte. Es liege daher eine konkludent zustande gekommene Mietzinsvereinbarung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, in der Stammfassung des MRG vor (Ausschlußgrund für eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, Ziffer eins, MRG).
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage einer gültigen konkludenten Zinsvereinbarung im Sinne § 16 Abs 1 Z 7 MRG, die ursprünglich durch eine gemäß § 16a Abs 2 MRG rechtsunwirksame Zinsanpassungsklausel veranlaßt wurde, sowie dazu, ob selbst eine Wertsicherungsvereinbarung das Zinsanhebungsbegehren aus dem Grunde des § 46a Abs 2 MRG hindere, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage einer gültigen konkludenten Zinsvereinbarung im Sinne Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG, die ursprünglich durch eine gemäß Paragraph 16 a, Absatz 2, MRG rechtsunwirksame Zinsanpassungsklausel veranlaßt wurde, sowie dazu, ob selbst eine Wertsicherungsvereinbarung das Zinsanhebungsbegehren aus dem Grunde des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG hindere, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn - Zulässigkeit einer stufenweise Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46a Abs 4 MRG bis zu dem angemessenen Hauptmietzins von monatlich S 93.100,- - abzuändern.Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn - Zulässigkeit einer stufenweise Erhöhung des Hauptmietzinses nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG bis zu dem angemessenen Hauptmietzins von monatlich S 93.100,- - abzuändern.
Die Antragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.