Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte beharrt in der Revision weiterhin auf dem in erster und zweiter Instanz eingenommenen Standpunkt, daß er das begehrte Entgelt nicht schulde, weil die Klägerin die eingesammelten und abgeführten Gegenstände nicht beseitige, sondern verwerte, in welchem Falle ihr aber ein Entgeltanspruch nach der TKVV überhaupt nicht, also auch nicht für das Einsammeln und Abführen, zustehe. Dieser Standpunkt wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen vom 10.12.1985, 5 Ob 504-507/86, und vom 9.1.1986, 6 Ob 506,507/86, aus nachstehenden Erwägungen abgelehnt:
Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg.7936/1976 ua.) vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19.April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr.241, idF des Bundesgesetzes BGBl.1977/660 (TKVG), bestimmt im § 1 Abs1, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 TierseuchenG gewährleistet ist. Nach § 2 TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach § 3 Abs1 TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:............lit b):..........sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. § 6 Abs1 TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nun: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat.Die auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende (VfSlg.7936 aus 1976, ua.) vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Volksernährung am 19.April 1919 erlassene Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr.241, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1977/660 (TKVG), bestimmt im Paragraph eins, Abs1, daß Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung Anstalten sind, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß Paragraph 14, TierseuchenG gewährleistet ist. Nach Paragraph 2, TKVG sind die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen. Nach Paragraph 3, Abs1 TKVG kann der Landeshauptmann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreis folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:............Litera b,):..........sowie die Schlachtungsabfälle. Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genuß nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetrieb, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden. Paragraph 6, Abs1 TKVG in seiner ursprünglichen Fassung sah vor, daß die Landesregierung (nun: der Landeshauptmann) nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen hat.
Nach § 7 TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt. Am 30.Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG. RGBl.1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (§ 14 TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen. § 61 TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die §§ 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl.1961/128). Der im § 1 dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach § 6 dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach § 11 dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1976, VfSlg.7936/1976, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im § 6 Abs1 TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung........" wegen Verstoßes gegen Art.18 Abs2 B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem § 6 TKVG durch das Bundesgesetz BGBl.1977/660 (vgl. dazu den Initiativantrag Nr.67/A, II 2838 BlgNR 14.GP) nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 7, TKVG werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze durch die vorstehenden Bestimmungen (des TKVG) nicht berührt. Am 30.Oktober 1961 erließ der Landeshauptmann von Steiermark, gestützt auf die Paragraphen 14 und 61 TierseuchenG. RGBl.1909/177, in der geltenden Fassung und die hiezu ergangene Ministerialverordnung in der geltenden Fassung (Paragraph 14, TierseuchenG enthält Bestimmungen über die unschädliche Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen. Paragraph 61, TierseuchenG unter anderem Bestimmungen über die Tragung der Kosten hiefür) sowie unter anderem auf die Paragraphen 3 und 6 TKVG, eine Verordnung über die Abfuhr und Verwertung von Tierkörpern (TKVV LGBl.1961/128). Der im Paragraph eins, dieser Verordnung normierten Abfuhrpflicht unterlagen unter anderem auch Schlachtungsabfälle. Die Abfuhr angemeldeter Schlachtungsabfälle hatte nach Paragraph 6, dieser Verordnung durch die Tierkörperverwertungsanstalt zu erfolgen. Nach Paragraph 11, dieser Verordnung hatten die Gemeinden für die Abfuhr und die unschädliche Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände in den Tierkörperverwertungsanstalten jährlich Gebühren (Bauschbeträge) an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entrichten. Mit Erkenntnis vom 3.Dezember 1976, VfSlg.7936 aus 1976,, hat der Verfassungsgerichtshof dargetan, daß der ursprünglich im Paragraph 6, Abs1 TKVG enthaltene zweite Halbsatz "und die allfällige Vergütung........" wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Abs2 B-VG in die vom Bundesverfassungsgesetz beherrschte Rechtsordnung nicht Eingang gefunden hat. Daraufhin wurden dem Paragraph 6, TKVG durch das Bundesgesetz BGBl.1977/660 vergleiche dazu den Initiativantrag Nr.67/A, römisch zwei 2838 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode nachstehende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten."(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs3 zu entrichtenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach Paragraph 3, unterliegen, zu leisten."
Am 28.November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die §§ 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die §§ 1 bis 5 und 6 Abs3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl.1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1.Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs1 TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft mbH (die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach § 1 Abs2 TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach § 2 Abs1 Z 2 TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. § 2 Abs2 Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12.Juni 1984, V 14,15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl.1984/376). Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie ausAm 28.November 1979 erließ der Landeshauptmann der Steiermark, gestützt auf die Paragraphen 14 und 61 TierseuchenG in der geltenden Fassung sowie auf die Paragraphen eins bis 5 und 6 Abs3 und 4 TKVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.1977/660, eine Verordnung über die Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und Tierkörperteilen (TKVV LGBl.1979/90, in der Folge kurz TKVV genannt), die unter gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKVV 1961 am 1.Jänner 1980 in Kraft getreten ist. Nach Paragraph eins, Abs1 TKVV sind die in der Steiermark anfallenden, dem Ablieferungszwang unterliegenden Gegenstände unter Einhaltung veterinär- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften an die Steirische Tierkörperverwertungsgesellschaft mbH (die Klägerin) zur Einsammlung, Abfuhr, Beseitigung und Verwertung abzuliefern. Nach Paragraph eins, Abs2 TKVV hat die Klägerin auf Grund dieser Verordnung und der mit dem Land Steiermark eingegangenen vertraglichen Verpflichtung die anfallenden Gegenstände einzusammeln, abzuführen, zu beseitigen oder zu verwerten. Nach Paragraph 2, Abs1 Ziffer 2, TKVV unterliegen unter anderem die Schlachtabfälle dem Ablieferungszwang. Paragraph 2, Abs2 Satz 2 TKVV, der eine eigene Definition der Schlachtabfälle enthielt, wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund eines Verordnungsprüfungsverfahrens, das auf Antrag des Erstgerichtes eingeleitet worden war, mit Erkenntnis vom 12.Juni 1984, römisch fünf 14,15/81, als gesetzwidrig aufgehoben (Kundmachung dieses Erkenntnisses durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz: BGBl.1984/376). Zur raschen Durchführung der Abfuhr sowie aus
gesundheits-, veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs1 TKVV).gesundheits-, veterinärpolizeilichen, verkehrs- und betriebstechnischen Gründen sind unter anderem von den Schlachtbetrieben, Fleischhauereien, fleischverarbeitenden Betrieben usw. im Einvernehmen mit der Tierkörperverwertungsanstalt Sammelbehälter in ausreichender Anzahl zur Aufnahme der ablieferungspflichtigen Gegenstände aufzustellen. Die Sammelbehälter hat die Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen (Paragraph 7, Abs1 TKVV).
§ 10 TKVV lautet auszugsweise:Paragraph 10, TKVV lautet auszugsweise:
"(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach § 2 abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif)."(1) Für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der nach Paragraph 2, abzuliefernden Gegenstände sind kostendeckende Entgelte zu entrichten. Die Höhe dieser Entgelte ist in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt (Tarif).
(2) Die Entgelte nach Z 1 des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Z 2 des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.(2) Die Entgelte nach Ziffer eins, des Tarifs sind von den Gemeinden, die Entgelte nach Ziffer 2, des Tarifs von den jeweiligen Betriebsinhabern an die Tierkörperverwertungsanstalt zu leisten. Die Gemeinden sind berechtigt, einen Teil des auf sie entfallenden Kostenanteils auf die Zucht- und Nutztierhalter zu überwälzen.
................
(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Z 2 des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."(4) Die auf Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfe, sonstige Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe jährlich entfallenden Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sind von der Tierkörperverwertungsgesellschaft gemäß Ziffer 2, des Tarifs an Hand der Schlachtziffern und Mengen an zugekauftem Fleisch des Vorjahres zu berechnen und den Betriebsinhabern bis spätestens Ende März eines jeden Jahres bekanntzugeben."
Nach dem in § 10 Abs1 TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die in Z 2 des Tarifs im einzelnen angeführten Entgelte zu entrichten.Nach dem in Paragraph 10, Abs1 TKVV genannten Tarif sind für die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der abfuhrpflichtigen Gegenstände an die Tierkörperverwertungsanstalt von den Fleischhauereien, Schlachtstätten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtbetrieben auf Grund der Schlachtziffern je geschlachtetem Tier die in Ziffer 2, des Tarifs im einzelnen angeführten Entgelte zu entrichten.
Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs1 und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12. Juni 1984, V 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch § 10 Abs4 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß § 6 Abs3 Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des § 2 TKVV.Aus Anlaß des oben erwähnten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Abs1 und 3 TKVG geprüft. Er gelangte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, G 85/81, G 61/83, zu dem Ergebnis, daß diese auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehenden Vorschriften nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. In dem das Verordnungsprüfungsverfahren abschließenden Erkenntnis vom 12. Juni 1984, römisch fünf 14, 15/81, mit dem unter anderem der Antrag des Erstgerichtes, auch Paragraph 10, Abs4 TKVV als gesetzwidrig aufzuheben, abgewiesen wurde, führte der Verfassungsgerichtshof aus, daß es das TKVG dem Verordnungsgeber überlasse, auf welche Weise er die Umlegung der Kosten auf die Benützer vornehme, ob nämlich nach den konkret abgelieferten Gegenständen oder aber nach einer anderen, sinnvolle Annäherungswerte ergebenden Methode. Abgesehen davon, daß es offenbar im Sinne einer Verrechnungsvereinfachung sowohl für die Behörde als auch für die Betriebsinhaber liege, wenn die TKVV die zweitgenannte Berechnungsmethode wähle, lege es eine Sinninterpretation geradezu nahe, sowohl auf die Zahl der im Betrieb geschlachteten Tiere (die "Schlachtziffer") als auch auf das im Betrieb verarbeitete, nicht aus eigenen Schlachtungen stammende Fleisch (die "Menge an zugekauftem Fleisch") abzustellen und nicht etwa auf die tatsächlich abgelieferten Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, TKVV. Aus der Menge des beim Betriebsinhaber anfallenden Fleisches ergebe sich bei einer - hier gemäß Paragraph 6, Abs3 Satz 2 TKVG gebotenen - Durchschnittsbetrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Menge der anfallenden Gegenstände im Sinne des Paragraph 2, TKVV.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg.7936/1976; siehe auch VfGH 12.12.1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12.6.1984, V 14, 15/81). Daraus, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (§ 6 Abs3 TKVG, § 10 TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin kein Entgelt nach der TKVV geschuldet würde. Die TKVV läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann demnach auf sich beruhen, ob der von der Beklagten erhobene und von der Klägerin bestrittene Einwand, daß die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Futtermittelproduktion nur "minimalst" Schlachtungsabfälle beseitige, im wesentlichen viel mehr verwerte und dazu noch beachtliche Mengen zugekaufter Schlachtungsabfälle verwerte, zutrifft.Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß TKVG und TKVV in erster Linie auf die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten abzielen, um Tierseuchen hintanzuhalten und zu bekämpfen und vor allem Gefahren abzuwehren, die der Volksgesundheit bei der Verwertung tierischer Produkte drohen, wobei die unschädliche Verwertung nur eine bestimmte Art der unschädlichen Beseitigung darstellt (VfSlg.7936 aus 1976,; siehe auch VfGH 12.12.1983, G 85/81, G 61/83, sowie VfGH 12.6.1984, römisch fünf 14, 15/81). Daraus, daß TKVG und TKVV in verschiedenen Bestimmungen einmal von (unschädlicher) Verwertung (Verarbeitung) und einmal von (unschädlicher) Beseitigung sprechen, sowie insbesondere daraus, daß in den das Entgelt betreffenden Bestimmungen dieser Vorschriften (Paragraph 6, Abs3 TKVG, Paragraph 10, TKVV samt Tarif) nur auf die Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der ablieferungspflichtigen (abfuhrpflichtigen) Gegenstände abgestellt wird, kann daher noch nicht abgeleitet werden, daß im Falle der Verwertung dieser eingesammelten und abgeführten Gegenstände durch die Klägerin kein Entgelt nach der TKVV geschuldet würde. Die TKVV läßt bei der Regelung betreffend die Zurverfügungstellung und Abholung der Sammelbehälter sowie bei der Festlegung der Entgeltberechnungsmethode und des Tarifs jeden Anhaltspunkt dafür vermissen, ob und wie zwischen einer (unschädlichen) Beseitigung durch (thermische oder chemische) Vernichtung und einer (unschädlichen) Beseitigung durch Verwertung unterschieden werden sollte. Es kann demnach auf sich beruhen, ob der von der Beklagten erhobene und von der Klägerin bestrittene Einwand, daß die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Futtermittelproduktion nur "minimalst" Schlachtungsabfälle beseitige, im wesentlichen viel mehr verwerte und dazu noch beachtliche Mengen zugekaufter Schlachtungsabfälle verwerte, zutrifft.
Der Oberste Gerichtshof hält diese Rechtsansicht auch im gegenständlichen Fall aufrecht. Zu ergänzen ist, daß der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis, mit dem er den Anträgen des Erstgerichtes und des Bezirksgerichtes Gleisdorf, die Ziffer 2 des eine Anlage zur TKVV bildenden Tarifs als nicht mit § 6 Abs 3 TKVG in Einklang stehend und daher als gesetzwidrig aufzuheben, nicht Folge gegeben hat (Erkenntnis vom 17.10.1985, V 29/84, V 9/85, V 36/85), zu dem in § 6 Abs3 TKVG verwendeten Begriff der "Beseitigung" folgendes ausführte:Der Oberste Gerichtshof hält diese Rechtsansicht auch im gegenständlichen Fall aufrecht. Zu ergänzen ist, daß der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis, mit dem er den Anträgen des Erstgerichtes und des Bezirksgerichtes Gleisdorf, die Ziffer 2 des eine Anlage zur TKVV bildenden Tarifs als nicht mit Paragraph 6, Absatz 3, TKVG in Einklang stehend und daher als gesetzwidrig aufzuheben, nicht Folge gegeben hat (Erkenntnis vom 17.10.1985, römisch fünf 29/84, römisch fünf 9/85, römisch fünf 36/85), zu dem in Paragraph 6, Abs3 TKVG verwendeten Begriff der "Beseitigung" folgendes ausführte:
Unter einer "Beseitigung" der Abfälle kann nach dem Wortsinn nicht bloß das Vergraben der Gegenstände, sondern jede Methode verstanden werden, die dasselbe Ziel (wie es sich aus § 1 Abs 1 TKVG ergibt) erreicht, also auch die Verwendung der Abfälle als Rohstoff (oder als einer der Rohstoffe) für die Produktion von Gütern, die (allgemein) wirtschaftlichen Wert besitzen. Eine am Zweck und am Zusammenhang der Norm orientierte Interpretation beseitigt jeden Zweifel, daß die ablieferungspflichtigen Gegenstände auch dann im Sinne des § 6 Abs3 2.Satz TKVG "beseitigt" werden, wenn sie als eine Art Rohstoff in einem Prozeß zur Erzeugung (wirtschaftlich verwertbarer) Produkte verwendet werden, wenn also der Übergang in einen (Mit)Verarbeitungsprozeß erfolgt. Dies ergibt sich schon aus einer Zusammenschau des § 6 Abs3 TKVG mit § 1 Abs 1 TKVG (wo von "Tierkörperverwertungsanstalten" die Rede ist) und mit § 2 TKVG (wonach die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten sind). Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.Unter einer "Beseitigung" der Abfälle kann nach dem Wortsinn nicht bloß das Vergraben der Gegenstände, sondern jede Methode verstanden werden, die dasselbe Ziel (wie es sich aus Paragraph eins, Absatz eins, TKVG ergibt) erreicht, also auch die Verwendung der Abfälle als Rohstoff (oder als einer der Rohstoffe) für die Produktion von Gütern, die (allgemein) wirtschaftlichen Wert besitzen. Eine am Zweck und am Zusammenhang der Norm orientierte Interpretation beseitigt jeden Zweifel, daß die ablieferungspflichtigen Gegenstände auch dann im Sinne des Paragraph 6, Abs3 2.Satz TKVG "beseitigt" werden, wenn sie als eine Art Rohstoff in einem Prozeß zur Erzeugung (wirtschaftlich verwertbarer) Produkte verwendet werden, wenn also der Übergang in einen (Mit)Verarbeitungsprozeß erfolgt. Dies ergibt sich schon aus einer Zusammenschau des Paragraph 6, Abs3 TKVG mit Paragraph eins, Absatz eins, TKVG (wo von "Tierkörperverwertungsanstalten" die Rede ist) und mit Paragraph 2, TKVG (wonach die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten sind). Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41,50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41,,50 ZPO.