Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Zutreffend wird im Revisionsrekurs geltend gemacht, daß die Finanzprokuratur im Verfahren vor den Unterinstanzen trotz ihres ausschließlichen Rechtes, die Republik Österreich vor Gericht zu vertreten (§ 1 Abs 2 im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 Z 1 ProkG) nicht für die Republik Österreich einschritt und die Vorinstanzen ein solches Einschreiten gesetzwidrigerweise auch nicht veranlaßten. Dies schadet aber insoweit nicht, als die bisher ergangenen Beschlüsse im Erlagsverfahren zur Sanierung des Mangels der Finanzprokuratur noch zugestellt werden können und die erlegende Partei auch zur nachträglichen Namhaftmachung weiterer Erlagsgegner berechtigt ist (SZ 27/59, 51/42). In dem derzeitigen Verfahrensstadium braucht auch nicht geprüft werden, welche Folgen die mangelnde Beteiligung der Finanzprokuratur im Erlagsverfahren für die Wirksamkeit des Erlages hat, weil eine Ausfolgung aus nachstehenden Gründen nicht erfolgen darf:Zutreffend wird im Revisionsrekurs geltend gemacht, daß die Finanzprokuratur im Verfahren vor den Unterinstanzen trotz ihres ausschließlichen Rechtes, die Republik Österreich vor Gericht zu vertreten (Paragraph eins, Absatz 2, im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ProkG) nicht für die Republik Österreich einschritt und die Vorinstanzen ein solches Einschreiten gesetzwidrigerweise auch nicht veranlaßten. Dies schadet aber insoweit nicht, als die bisher ergangenen Beschlüsse im Erlagsverfahren zur Sanierung des Mangels der Finanzprokuratur noch zugestellt werden können und die erlegende Partei auch zur nachträglichen Namhaftmachung weiterer Erlagsgegner berechtigt ist (SZ 27/59, 51/42). In dem derzeitigen Verfahrensstadium braucht auch nicht geprüft werden, welche Folgen die mangelnde Beteiligung der Finanzprokuratur im Erlagsverfahren für die Wirksamkeit des Erlages hat, weil eine Ausfolgung aus nachstehenden Gründen nicht erfolgen darf:
Hat der Erleger keine Bedingung für die Ausfolgung gesetzt, so ist schon durch den Erlag seine Einwilligung zur Ausfolgung an die Erlagsgegner erteilt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 35 zu § 1425; SZ 44/149). Allerdings darf der Gläubiger den Rechtsgrund des Erlages bei seinem Ausfolgungsantrag nicht ändern; er muß diesen zumindest stillschweigend durch die bloße Stellung des Ausfolgungsantrages anerkennen (SZ 44/149; JBl 1959, 186). Da nun die Erlagsgegner durch Anrufung des Gerichtes zwecks Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Außerkrafttreten des diese Summe festsetzenden Teiles des Enteignungsbescheides bewirkten (§ 20 Abs 3 BStG), existiert der Rechtstitel, unter dem die Republik Österreich seinerzeit die Beträge erlegte, nicht mehr. Eine Ausfolgung unter Anerkennung des Rechtsgrundes des Erlages ist daher begrifflich nicht mehr möglich. Erst durch das die Festsetzung der Entschädigung betreffende außerstreitige gerichtliche Verfahren wird über den erlegten Betrag endgültig entschieden (SZ 55/55).Hat der Erleger keine Bedingung für die Ausfolgung gesetzt, so ist schon durch den Erlag seine Einwilligung zur Ausfolgung an die Erlagsgegner erteilt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 35 zu Paragraph 1425,; SZ 44/149). Allerdings darf der Gläubiger den Rechtsgrund des Erlages bei seinem Ausfolgungsantrag nicht ändern; er muß diesen zumindest stillschweigend durch die bloße Stellung des Ausfolgungsantrages anerkennen (SZ 44/149; JBl 1959, 186). Da nun die Erlagsgegner durch Anrufung des Gerichtes zwecks Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Außerkrafttreten des diese Summe festsetzenden Teiles des Enteignungsbescheides bewirkten (Paragraph 20, Absatz 3, BStG), existiert der Rechtstitel, unter dem die Republik Österreich seinerzeit die Beträge erlegte, nicht mehr. Eine Ausfolgung unter Anerkennung des Rechtsgrundes des Erlages ist daher begrifflich nicht mehr möglich. Erst durch das die Festsetzung der Entschädigung betreffende außerstreitige gerichtliche Verfahren wird über den erlegten Betrag endgültig entschieden (SZ 55/55).
Zusammenfassend gilt daher Folgendes:
Wird der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß § 20 Abs 4 BStG gerichtlich hinterlegt, ist der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichtes gemäß § 20 Abs 3 BStG begehrte, abzuweisen, weil wegen des dadurch bewirkten Außerkrafttretens der verwaltungsbehördlichen Entscheidung der Titel für den Erlag wegfiel und folglich eine im bloßen Ausfolgungsantrag gelegene stillschweigende Anerkennung des seinerzeitigen Erlagsgrundes (= Vollzahlung der Entschädigung) begrifflich nicht mehr möglich ist.Wird der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BStG gerichtlich hinterlegt, ist der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichtes gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG begehrte, abzuweisen, weil wegen des dadurch bewirkten Außerkrafttretens der verwaltungsbehördlichen Entscheidung der Titel für den Erlag wegfiel und folglich eine im bloßen Ausfolgungsantrag gelegene stillschweigende Anerkennung des seinerzeitigen Erlagsgrundes (= Vollzahlung der Entschädigung) begrifflich nicht mehr möglich ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.