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Entscheidung 5 Ob 525/84×

Entscheidung 5 Ob 525/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob525/84

Entscheidungsdatum

10.07.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssahe des beschränkt entmündigten F*****, infolge Revisionsrekurses des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. Juli 1983, GZ 43 R 508/83-129, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 29. März 1983, GZ P 18/64-123, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Kuranden am 3. 10. 1983 zugestellt. Der Kurand gab sein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss erst am 20. 10. 1983 zur Post. Es ist also das Rechtsmittel wegen der hier in Betracht kommenden vierzehntägigen Rechtsmittelfrist verspätet erhoben worden. Da hier Außerstreitrecht zur Anwendung kommt, muss geprüft werden, ob auf das verspätete Rechtsmittel nicht dennoch Rücksicht genommen werden kann (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG). Die darauf gerichtete Frage muss jedoch verneint werden, weil sich der angefochtene Beschluss nicht ohne Nachteil eines Dritten abändern ließe: es wurde nämlich mit diesem Beschluss dem Antrag des Beistands Dr. J***** stattgegeben, dem sein Begehren auf Genehmigung eines von ihm geschlossenen gerichtlichen Vergleichs versagenden Beschluss des Erstgerichts zu beheben; er hat dadurch das Recht auf eine neuerliche Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag durch das Erstgericht erhalten, das in der Zwischenzeit auch schon im positiven Sinne darüber entschieden hat (ON 133).

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist deshalb zurückzuweisen, ohne dass es in diesem Falle seiner Verbesserung durch Unterfertigung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im Sinne des in diesem Verfahren am 24. 7. 1980 (ON 90) ergangenen und vom Obersten Gerichtshof am 14. 7. 1981 (ON 107; 5 Ob 519, 520/81) neu gefassten Beschlusses bedurfte.

Textnummer

E114457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB00525.840.0710.000

Im RIS seit

11.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJT_19840710_OGH0002_0050OB00525_8400000_000