Dieser Revisionsrekurs ist zulässig, und er ist auch berechtigt. Da § 16 Abs 3 AußerStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iS des § 14 Abs 1 AußerStrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird (vgl Kralik, Der Zugang zum OGH im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 290, der die mangelnde Formstrenge auf alle zulässigen Revisionsrekursgründe bezieht). Darum bietet der vorliegende Revisionsrekurs auch keinen Anlaß für ein Verbesserungsverfahren. Er erweist sich schon im Hinblick darauf als zulässig, daß fehlerhafte Schlußfolgerungen aus Beweisergebnissen und Parteierklärungen zur Annahme eines allseitigen Einverständnisses mit einer bestimmten Besuchsrechtsregelung geführt haben und deshalb eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache unterblieben ist.Dieser Revisionsrekurs ist zulässig, und er ist auch berechtigt. Da Paragraph 16, Absatz 3, AußerStrG nur auf die Bestimmungen der Paragraphen 508, a sowie 510 Absatz eins, letzter Satz und Absatz 3, ZPO verweist, nicht jedoch auf Paragraph 506, ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußerStrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird vergleiche Kralik, Der Zugang zum OGH im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 290, der die mangelnde Formstrenge auf alle zulässigen Revisionsrekursgründe bezieht). Darum bietet der vorliegende Revisionsrekurs auch keinen Anlaß für ein Verbesserungsverfahren. Er erweist sich schon im Hinblick darauf als zulässig, daß fehlerhafte Schlußfolgerungen aus Beweisergebnissen und Parteierklärungen zur Annahme eines allseitigen Einverständnisses mit einer bestimmten Besuchsrechtsregelung geführt haben und deshalb eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache unterblieben ist.
Im konkreten Fall beschwert sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Unterstellung, der psychiatrische Sachverständige habe die letztlich beschlossene Regelung des väterlichen Besuchsrechts vorgeschlagen. Tatsächlich ging seine Anregung dahin, daß sich Vater und Sohn in den nächsten 12 Monaten regelmäßig einmal in der Woche an vom Gericht festzulegenden Tagen über 4 Stunden sehen und daß die Besuchszeit nach diesem Jahr auf ein Wochenende von Samstag 8 Uhr bis Sonntag 18 Uhr alle 14 Tage ausgedehnt wird (AS 215 f). Damit war die Mutter einverstanden, nachdem auch das zuständige Jugendamt "den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Zeitrahmen" befürwortet hatte, allerdings unter der vom Jugendamt empfohlenen Voraussetzung, daß der Vater das Kind jeweils vom Kindergarten abholt und dorthin zurückbringt (ON 61 und 64). Demnach beruht die Ausweitung der Besuchszeit von 4 auf 7 Stunden pro Woche nach einer einmonatigen Eingewöhnungsphase zwar nicht gerade auf einer aktenwidrigen Grundlage, weil die vom Sachverständigen gebrauchte Wendung, der Vater solle seinen Sohn jede Woche "über 4 Stunden sehen", bei rein wörtlicher Interpretation auch als Vorschlag einer wöchentlichen Besuchszeit von "mehr als 4 Stunden" gedeutet werden könnte; auch das Einverständnis des Jugendamtes und der Mutter auf diese Interpretation zu beziehen, läßt sich jedoch mit deren Stellungnahmen nicht vereinbaren. Beide haben den Sachverständigen offensichtlich so verstanden, daß er im ersten Jahr eine wöchentliche Besuchszeit von 4 Stunden als angemessen erachtete und mit "über" die Zeitdauer iS von "während" festlegen wollte. Anders hätte ihr Beharren auf Übergabe und Zurückstellung des Kindes im Kindergarten keinen Sinn, weil selbst bei genügend langen Öffnungszeiten bezweifelt werden müßte, ob es dem Wohl eines Kindes entspricht, an den Besuchstagen jeweils für kurze Zeit - praktisch nur zur An- und Ablieferung - den Kindergarten aufzusuchen. Zu Unrecht wurde daher vom Erstgericht die Ausdehnung der Besuchszeit nach Ablauf des ersten Monats auf ein Einverständnis der Mutter gestützt. Sie beruht - worauf die Revisionsrekurswerberin erneut hinzuweisen ist, um den Vorwurf einer Überschreitung des Begehrens zu entkräften - letztlich auf dem Antrag des Vaters (ON 65, AS 237), der das Gutachten des Sachverständigen in diesem Sinn interpretierte.
Aus dem aufgezeigten Mißverständnis resultieren Mängel der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung, die im Zusammenhang mit dem auf § 15 Z 3 AußerStrG gestützten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit aufzugreifen sind (vgl Kralik aaO). Das Rekursgericht hat sich zwar mit dem von der Mutter aufgezeigten Problem unzulänglicher Öffnungszeiten des Kindergartens beschäftigt, das bei einer Besuchszeit von 9 Uhr bis 16 Uhr die direkte Rückgabe des Kindes an sie notwendig macht, sich jedoch in der Sache auf eine Wiederholung der auf unrichtigen Prämissen aufbauenden Entscheidungsgründe des Erstgerichtes beschränkt. Um verläßlich beurteilen zu können, ob die angefochtene Erweiterung des Besuchsrechts nach dem ersten Monat dem Wohl des Kindes entspricht - was nach ständiger Judikatur den Ausschlag zu geben hätte (EFSlg 33.478 uva, zuletzt etwa EFSlg 59.644 und 8 Ob 507/90) - werden unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens ON 58 und der Stellungnahme der Eltern in ON 64 und ON 65, die allenfalls noch erörtert werden müßten, erst die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen sein. Im Rahmen einer allfälligen Verfahrensergänzung könnte auch geklärt werden, wie sich die bereits rechtskräftig gewordene Besuchsrechtsregelung bewährt hat.Aus dem aufgezeigten Mißverständnis resultieren Mängel der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung, die im Zusammenhang mit dem auf Paragraph 15, Ziffer 3, AußerStrG gestützten Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit aufzugreifen sind vergleiche Kralik aaO). Das Rekursgericht hat sich zwar mit dem von der Mutter aufgezeigten Problem unzulänglicher Öffnungszeiten des Kindergartens beschäftigt, das bei einer Besuchszeit von 9 Uhr bis 16 Uhr die direkte Rückgabe des Kindes an sie notwendig macht, sich jedoch in der Sache auf eine Wiederholung der auf unrichtigen Prämissen aufbauenden Entscheidungsgründe des Erstgerichtes beschränkt. Um verläßlich beurteilen zu können, ob die angefochtene Erweiterung des Besuchsrechts nach dem ersten Monat dem Wohl des Kindes entspricht - was nach ständiger Judikatur den Ausschlag zu geben hätte (EFSlg 33.478 uva, zuletzt etwa EFSlg 59.644 und 8 Ob 507/90) - werden unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens ON 58 und der Stellungnahme der Eltern in ON 64 und ON 65, die allenfalls noch erörtert werden müßten, erst die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen sein. Im Rahmen einer allfälligen Verfahrensergänzung könnte auch geklärt werden, wie sich die bereits rechtskräftig gewordene Besuchsrechtsregelung bewährt hat.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.