Die Revision ist nicht begründet.
Als mangelhaft rügt der Kläger das Berufungsverfahren, weil das Berufungsgericht ohne Beweis Wiederholung oder Ergänzung eine andere Meinung über die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung vertreten habe als das Erstgericht.
Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit einer für die Entscheidung unwesentlichen Ausnahme zur Gänze übernommen. Da die Beurteilung der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Beweiswiederholung eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung ist, kann in der Übernahme der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO nicht gelegen sein (EvBl 1974/72, EFSlg 8953, RZ 1966, 165 uva). Allerdings meint der Kläger, das Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Ersturteiles abgewichen. Die Auslegung schriftlicher Vereinbarungen ist aber Sache der rechtlichen Beurteilung, außer es wären zur Feststellung des Urkundeninhaltes auch andere Beweismittel herangezogen worden. (SZ 25/198, SZ 26/49, EvBl 1967/152, EvBl 1968/231, EvBl 1974/97, 1 Ob 45/72, 5 Ob 111/73 ua). Dies war aber hier nicht der Fall, weil feststeht, daß anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung ./Β durch den Beklagten keine mündliche Nebenabreden getroffen oder sonstige auf einen gemeinsamen Vertragswillen hinweisende Erklärungen abgegeben wurden. Das Berufungsgericht ist daher nicht von den tatsächlichen Urteilsgrundlagen des Erstgerichtes abgewichen, sondern hat nur den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders als dieses beurteilt.Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit einer für die Entscheidung unwesentlichen Ausnahme zur Gänze übernommen. Da die Beurteilung der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Beweiswiederholung eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung ist, kann in der Übernahme der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht gelegen sein (EvBl 1974/72, EFSlg 8953, RZ 1966, 165 uva). Allerdings meint der Kläger, das Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Ersturteiles abgewichen. Die Auslegung schriftlicher Vereinbarungen ist aber Sache der rechtlichen Beurteilung, außer es wären zur Feststellung des Urkundeninhaltes auch andere Beweismittel herangezogen worden. (SZ 25/198, SZ 26/49, EvBl 1967/152, EvBl 1968/231, EvBl 1974/97, 1 Ob 45/72, 5 Ob 111/73 ua). Dies war aber hier nicht der Fall, weil feststeht, daß anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung ./Β durch den Beklagten keine mündliche Nebenabreden getroffen oder sonstige auf einen gemeinsamen Vertragswillen hinweisende Erklärungen abgegeben wurden. Das Berufungsgericht ist daher nicht von den tatsächlichen Urteilsgrundlagen des Erstgerichtes abgewichen, sondern hat nur den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders als dieses beurteilt.
Entscheidend ist die Auslegung des Punktes 5) der Vereinbarung vom 7. Februar 1971 Beilage ./Β. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin weder eine Verwendungszusage im Sinne des 1. noch eine Erfolgszusage im Sinne des 2. Halbsatzes des § 880 a ABGB erblickt. Beiden in dieser Gesetzesbestimmung geregelten Garantieverträgen gemeinsam ist die Verpflichtung des Versprechenden dem Versprechensempfänger eine bestimmte Leistung eines Dritten zu verschaffen; sie unterscheiden sich durch den Umfang der vom Versprechenden übernommenen Verpflichtung und seiner daraus resultierenden Haftung für den Fall des Mißlingens seiner Bemühungen (vgl Gschnitzer in Klang2 220 ff.).Entscheidend ist die Auslegung des Punktes 5) der Vereinbarung vom 7. Februar 1971 Beilage ./Β. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin weder eine Verwendungszusage im Sinne des 1. noch eine Erfolgszusage im Sinne des 2. Halbsatzes des Paragraph 880, a ABGB erblickt. Beiden in dieser Gesetzesbestimmung geregelten Garantieverträgen gemeinsam ist die Verpflichtung des Versprechenden dem Versprechensempfänger eine bestimmte Leistung eines Dritten zu verschaffen; sie unterscheiden sich durch den Umfang der vom Versprechenden übernommenen Verpflichtung und seiner daraus resultierenden Haftung für den Fall des Mißlingens seiner Bemühungen vergleiche Gschnitzer in Klang2 220 ff.).
Der Punkt 4) der Vereinbarung betrifft die allfällige Vermietung der Almhütte an jemanden anderen als den Kläger oder die Kirchenstiftung S*. Die wörtliche Auslegung dieses Vertragspunktes weist auf die Übernahme der Verpflichtung des Beklagten hin, in diesem Falle den „Nachpächter“ zur Bezahlung der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen zu veranlassen (arg: „… soll der Nachpächter verpflichtet werden …“). Ob darin eine Verwendungs- oder eine Erfolgszusage im Sinne obiger Ausführungen zu erblicken ist, kann hier dahingestellt bleiben. Im Gegensatz dazu spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, Punkt 5) der Vereinbarung nicht von einer Verpflichtung des Beklagten, sondern nur einer solchen der Kirchenverwaltung S* (arg: „… soll die Kirchenverwaltung S* verpflichtet sein ...“). Der Beklagte hat eine bestimmte Tätigkeit oder ein positives Verhalten gegenüber dieser Kirchenverwaltung dem Kläger nicht ausdrücklich zugesichert. Auch daß es der Sinn dieser Vertragsbestimmung gewesen sein sollte, daß sich der Beklagte im Falle der Weitervermietung der Almhütte an die Kirchenverwaltung S* für die Bezahlung der vom Kläger erbrachten Arbeiten bei dieser verwendet oder sie gar garantiert, ist entgegen der Meinung des Klägers den getroffenen Fеststellungen nicht zu entnehmen. Zwar ist bei der Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben; es ist aber auch nicht maßgebend, was der Erklärende sagen wollte, oder der Erklärungsempfänger subjektiv darunter verstanden hat, sondern es ist gemäß § 914 ABGB der objektive Sinn der Erklärung, der Geschäftszweck zu erforschen und die Erklärung so zu verstehen, wie sie der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404, Koziol-Welser, Grundr. I3 68 f., EvBl 1972/111, 1973/177, ZfRV 1973, 303 ua). Da der Kläger, wie festgestellt wurde, die Arbeiten an der Almhütte gleich den übrigen Pfarrangehörigen für die Kirchenstiftung S* unentgeltlich erbracht und auch später, insbesondere aus Anlaß der Vereinbarung vom 16. Februar 1971, Beilage ./2, kein Entgelt verlangt hat, kann Punkt 5) der Vereinbarung Beilage ./В bei objektiver Betrachtung der damaligen Sachlage nicht dahin verstanden werden, daß damit dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt werden sollte, von der Kirchenstiftung S* eine Zahlung an den Kläger zu erwirken, auf die er offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beklagte, der, wie gleichfalls festgestellt wurde, dem Kläger mit der Vereinbarung überhaupt nur ein „Vorpachtrecht“ zusichern wollte, – er hat also offenbar nur den Punkt 3) der Vereinbarung richtig verstanden – konnte berechtigterweise der Auffassung sein, der Kläger werde sich mit der Kirchenstiftung S*, mit der er damals durchaus konform zu gehen schien, selbst auseinandersetzen, zumal sogar der Kläger nach seinen Parteiangaben mit der Vereinbarung nur eine Absicherung für den Fall bezweckte, daß der Beklagte nach Ablauf der Pachtzeit mit der Kirchenstiftung S* über die Almhütte wieder „frei“, d. h. durch Vermietung an andere Interessenten verfügen würde (s. AS 101). Dafür sprechen auch seine festgestellten, vor Abschluß der gegenständlichen Vereinbarung Vertretern der Pfarre S* gegenüber geäußerten Befürchtungen, daß der Beklagte die Hütte nach Ablauf der fünfjährigen Bestandzeit anderweitig verwerten könnte; für einen solchen Fall müßte Vorsorge getroffen werden, daß er (Kläger) seinen Aufwand ersetzt erhalte. Es ist daher der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß Punkt 5) der Vereinbarung vom 7. Februar 1971 nicht als Garantieerklärung des Beklagten i. S. Des § 880 a ABGB aufzufassen ist. Daß sich möglicherweise eine deutlichere Formulierung für die fehlende Verpflichtungsabsicht des Beklagten hätte finden lassen können, mag stimmen, doch ändert dies nichts daran, daß auch die gewählte Formulierung eine eindeutige Schlußfolgerung in der vom Kläger jetzt gewünschten Richtung nicht zuläßt. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus dem Klagsvorbringen auch kein anderer das Klagebegehren rechtfertigender Klagegrund ableiten lasse, wird in der Revision nicht bekämpft, weshalb sich weitere Erörterungen darüber erübrigen.Der Punkt 4) der Vereinbarung betrifft die allfällige Vermietung der Almhütte an jemanden anderen als den Kläger oder die Kirchenstiftung S*. Die wörtliche Auslegung dieses Vertragspunktes weist auf die Übernahme der Verpflichtung des Beklagten hin, in diesem Falle den „Nachpächter“ zur Bezahlung der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen zu veranlassen (arg: „… soll der Nachpächter verpflichtet werden …“). Ob darin eine Verwendungs- oder eine Erfolgszusage im Sinne obiger Ausführungen zu erblicken ist, kann hier dahingestellt bleiben. Im Gegensatz dazu spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, Punkt 5) der Vereinbarung nicht von einer Verpflichtung des Beklagten, sondern nur einer solchen der Kirchenverwaltung S* (arg: „… soll die Kirchenverwaltung S* verpflichtet sein ...“). Der Beklagte hat eine bestimmte Tätigkeit oder ein positives Verhalten gegenüber dieser Kirchenverwaltung dem Kläger nicht ausdrücklich zugesichert. Auch daß es der Sinn dieser Vertragsbestimmung gewesen sein sollte, daß sich der Beklagte im Falle der Weitervermietung der Almhütte an die Kirchenverwaltung S* für die Bezahlung der vom Kläger erbrachten Arbeiten bei dieser verwendet oder sie gar garantiert, ist entgegen der Meinung des Klägers den getroffenen Fеststellungen nicht zu entnehmen. Zwar ist bei der Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben; es ist aber auch nicht maßgebend, was der Erklärende sagen wollte, oder der Erklärungsempfänger subjektiv darunter verstanden hat, sondern es ist gemäß Paragraph 914, ABGB der objektive Sinn der Erklärung, der Geschäftszweck zu erforschen und die Erklärung so zu verstehen, wie sie der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404, Koziol-Welser, Grundr. I3 68 f., EvBl 1972/111, 1973/177, ZfRV 1973, 303 ua). Da der Kläger, wie festgestellt wurde, die Arbeiten an der Almhütte gleich den übrigen Pfarrangehörigen für die Kirchenstiftung S* unentgeltlich erbracht und auch später, insbesondere aus Anlaß der Vereinbarung vom 16. Februar 1971, Beilage ./2, kein Entgelt verlangt hat, kann Punkt 5) der Vereinbarung Beilage ./В bei objektiver Betrachtung der damaligen Sachlage nicht dahin verstanden werden, daß damit dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt werden sollte, von der Kirchenstiftung S* eine Zahlung an den Kläger zu erwirken, auf die er offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beklagte, der, wie gleichfalls festgestellt wurde, dem Kläger mit der Vereinbarung überhaupt nur ein „Vorpachtrecht“ zusichern wollte, – er hat also offenbar nur den Punkt 3) der Vereinbarung richtig verstanden – konnte berechtigterweise der Auffassung sein, der Kläger werde sich mit der Kirchenstiftung S*, mit der er damals durchaus konform zu gehen schien, selbst auseinandersetzen, zumal sogar der Kläger nach seinen Parteiangaben mit der Vereinbarung nur eine Absicherung für den Fall bezweckte, daß der Beklagte nach Ablauf der Pachtzeit mit der Kirchenstiftung S* über die Almhütte wieder „frei“, d. h. durch Vermietung an andere Interessenten verfügen würde (s. AS 101). Dafür sprechen auch seine festgestellten, vor Abschluß der gegenständlichen Vereinbarung Vertretern der Pfarre S* gegenüber geäußerten Befürchtungen, daß der Beklagte die Hütte nach Ablauf der fünfjährigen Bestandzeit anderweitig verwerten könnte; für einen solchen Fall müßte Vorsorge getroffen werden, daß er (Kläger) seinen Aufwand ersetzt erhalte. Es ist daher der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß Punkt 5) der Vereinbarung vom 7. Februar 1971 nicht als Garantieerklärung des Beklagten i. S. Des Paragraph 880, a ABGB aufzufassen ist. Daß sich möglicherweise eine deutlichere Formulierung für die fehlende Verpflichtungsabsicht des Beklagten hätte finden lassen können, mag stimmen, doch ändert dies nichts daran, daß auch die gewählte Formulierung eine eindeutige Schlußfolgerung in der vom Kläger jetzt gewünschten Richtung nicht zuläßt. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus dem Klagsvorbringen auch kein anderer das Klagebegehren rechtfertigender Klagegrund ableiten lasse, wird in der Revision nicht bekämpft, weshalb sich weitere Erörterungen darüber erübrigen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.