Entscheidungsgründe:
Die am 23. August 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. Oktober 1986, 8 Cg 311/86-10, gemäß § 55 EheG rechtskräftig geschieden. Im Urteil wurde gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß den dortigen Kläger (= hier Beklagten) das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Der Ehe entstammt die am 11. September 1961 geborene, noch nicht selbst erhaltungsfähige Tochter Karin, für die der Beklagte einen monatlichen Unterhalt von S 2.000,-- leistet. Anläßlich der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft trafen die Parteien am 8. November 1983 eine Vereinbarung, die unter anderem auch den Unterhaltsanspruch der Klägerin regelt.Die am 23. August 1959 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 20. Oktober 1986, 8 Cg 311/86-10, gemäß Paragraph 55, EheG rechtskräftig geschieden. Im Urteil wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG ausgesprochen, daß den dortigen Kläger (= hier Beklagten) das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Der Ehe entstammt die am 11. September 1961 geborene, noch nicht selbst erhaltungsfähige Tochter Karin, für die der Beklagte einen monatlichen Unterhalt von S 2.000,-- leistet. Anläßlich der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft trafen die Parteien am 8. November 1983 eine Vereinbarung, die unter anderem auch den Unterhaltsanspruch der Klägerin regelt.
Mit der am 24. Oktober 1986 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 6.500,-- ab 1. August 1986 zu verurteilen. Dieser Unterhalt gebühre ihr sowohl auf Grund der Vereinbarung vom 8. November 1983 als auch - bei Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse - auf Grund des Gesetzes (§ 69 Abs 2 EheG). Der Beklagte habe entsprechend der Vereinbarung nur bis 31. Juli 1986 Unterhalt geleistet, dadurch aber überdies konkludent seine diesbezügliche Verpflichtung anerkannt (ON 1 und 17). Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Vereinbarung vom 8. November 1983 sei wegen Verstoßes gegen das Notariatszwangsgesetz nichtig. Ein Unterhalt auf Grund des Gesetzes stehe der Klägerin nicht zu, weil sie ein höheres Einkommen beziehe als der ihr auf Grund des Familieneinkommens zu berechnende Unterhaltsanspruch ausmache (ON 4).Mit der am 24. Oktober 1986 erhobenen Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltes von S 6.500,-- ab 1. August 1986 zu verurteilen. Dieser Unterhalt gebühre ihr sowohl auf Grund der Vereinbarung vom 8. November 1983 als auch - bei Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse - auf Grund des Gesetzes (Paragraph 69, Absatz 2, EheG). Der Beklagte habe entsprechend der Vereinbarung nur bis 31. Juli 1986 Unterhalt geleistet, dadurch aber überdies konkludent seine diesbezügliche Verpflichtung anerkannt (ON 1 und 17). Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage mit der Begründung, die Vereinbarung vom 8. November 1983 sei wegen Verstoßes gegen das Notariatszwangsgesetz nichtig. Ein Unterhalt auf Grund des Gesetzes stehe der Klägerin nicht zu, weil sie ein höheres Einkommen beziehe als der ihr auf Grund des Familieneinkommens zu berechnende Unterhaltsanspruch ausmache (ON 4).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte unter anderem folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Beklagte war während der Ehe mit der Klägerin immer sehr kontaktfreudig, hatte eigentlich immer Freundinnen, kehrte jedoch immer wieder zur Klägerin zurück. Erst als er im Jahre 1982 seine nunmehrige Frau kennenlernte, wurde es ernst. Wegen der in der Dienstwohnung des Beklagten vorgekommenen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der damaligen Freundin des Beklagten versuchte dieser, die Klägerin aus der Dienstwohnung hinauszudrängen. So gelang es ihm, sie zu bewegen, in die damals gemeinsame Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1 zu ziehen. Diese Wohnung steht nunmehr auf Grund des Vergleiches vom 1. April 1987 (abgeschlossen im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens) im Alleineigentum der Klägerin. Die von ihr zumindest seit der Vereinbarung vom 8. November 1983 zu leistenden monatlichen Rückzahlungsraten betragen derzeit S 3.500,--, die Betriebskosten S 1.100,-- monatlich.
Am 8. November 1983 wurde bei der damals noch aktiven Rechtsanwältin Dr. Anna F*** eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
I.) Frau Maria S*** und Herr Horst S*** einigen sich dahin, daß die Ehegemeinschaft aufgehoben wird, sodaß derzeit nur eine Ehetrennung und keine Ehescheidung erfolgt.römisch eins.) Frau Maria S*** und Herr Horst S*** einigen sich dahin, daß die Ehegemeinschaft aufgehoben wird, sodaß derzeit nur eine Ehetrennung und keine Ehescheidung erfolgt.
II.) Frau Maria S*** wird aus der ehelichen Wohnung in Düradmer 16 ausziehen und die gemeinsame Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1, beziehen. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß Frau Maria S*** gezwungenermaßen die Wohnung in Düradmer 16 verlässt und daß ihr daraus kein Scheidungsgrund des böswilligen Verlassens zur Last gelegt werden kann. III.) Die eheliche Tochter Karin, geboren 11.9.1961, wird ebenfalls in die Wohnung Mariazell, Hauptplatz 1, ziehen und verpflichtet sich Herr Horst S***, für diese Tochter ab 1.11.1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000,-- zuzüglich der jeweiligen Familienbeihilfe zu bezahlen.römisch zwei.) Frau Maria S*** wird aus der ehelichen Wohnung in Düradmer 16 ausziehen und die gemeinsame Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1, beziehen. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß Frau Maria S*** gezwungenermaßen die Wohnung in Düradmer 16 verlässt und daß ihr daraus kein Scheidungsgrund des böswilligen Verlassens zur Last gelegt werden kann. römisch drei.) Die eheliche Tochter Karin, geboren 11.9.1961, wird ebenfalls in die Wohnung Mariazell, Hauptplatz 1, ziehen und verpflichtet sich Herr Horst S***, für diese Tochter ab 1.11.1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.000,-- zuzüglich der jeweiligen Familienbeihilfe zu bezahlen.
IV.) Herr Horst S*** verpflichtet sich, an seine Ehegattin Frau Maria S***, beginnend mit 1.12.1983, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.000,--, mindestens jedoch 33 % seines jeweiligen Nettoeinkommens, fällig an jedem Ersten der darauffolgenden Monate zu bezahlen. Nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Karin, verpflichtet sich Herr Horst S***, den Unterhaltsbetrag um S 500,-- zu erhöhen. Dies deshalb, damit Frau Maria S*** die derzeitige Rückzahlungsrate für die Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1, von S 3.400,-- auf S 3.900,-- erhöhen kann, sodaß der noch offene Kredit bis zu ihrem 60.Lebensjahr zurückgezahlt sein wird. Es wird festgestellt, daß Herr Horst S*** ein derzeitiges Einkommen von S 13.200,-- netto 14 x jährlich bezieht. Diese Unterhaltsverpflichtung bleibt aufrecht, wenn Frau S*** einer Beschäftigung nachgeht und auch ein eigenes Einkommen bezieht. Für den Fall, als Frau Maria S*** keine Arbeit finden sollte oder infolge Erkrankung keiner Beschäftigung nachgehen könnte, verpflichtet sich Herr Horst S***, den Unterhaltsbetrag von S 6.000,-- auf S 8.000,-- bzw. 50 % seines Nettoeinkommens zu erhöhen.römisch vier.) Herr Horst S*** verpflichtet sich, an seine Ehegattin Frau Maria S***, beginnend mit 1.12.1983, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 6.000,--, mindestens jedoch 33 % seines jeweiligen Nettoeinkommens, fällig an jedem Ersten der darauffolgenden Monate zu bezahlen. Nach Wegfall der Unterhaltsverpflichtung für die Tochter Karin, verpflichtet sich Herr Horst S***, den Unterhaltsbetrag um S 500,-- zu erhöhen. Dies deshalb, damit Frau Maria S*** die derzeitige Rückzahlungsrate für die Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1, von S 3.400,-- auf S 3.900,-- erhöhen kann, sodaß der noch offene Kredit bis zu ihrem 60.Lebensjahr zurückgezahlt sein wird. Es wird festgestellt, daß Herr Horst S*** ein derzeitiges Einkommen von S 13.200,-- netto 14 x jährlich bezieht. Diese Unterhaltsverpflichtung bleibt aufrecht, wenn Frau S*** einer Beschäftigung nachgeht und auch ein eigenes Einkommen bezieht. Für den Fall, als Frau Maria S*** keine Arbeit finden sollte oder infolge Erkrankung keiner Beschäftigung nachgehen könnte, verpflichtet sich Herr Horst S***, den Unterhaltsbetrag von S 6.000,-- auf S 8.000,-- bzw. 50 % seines Nettoeinkommens zu erhöhen.
V.) Die Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1 (Garconniere Top Nr.5, 54/2314 der EZ 62 KG Mariazell, Wohnungseigentum unter B-OZ 17) gehört beiden Ehegatten je zur Hälfte. Sie ist derzeit noch mit Kreditrückzahlungen von monatlich cirka S 3.400,-- (gesamter offener Kredit cirka S 450.000,--) belastet. Herr Horst S*** verpflichtet sich, seine Hälfte an dieser Eigentumswohnung seiner Ehegattin Frau Maria S*** zu schenken und eine diesbezügliche Schenkungurkunde über Wunsch der Frau Maria S*** jederzeit, jedoch bis längstens anlässlich der Ehescheidung, zu unterfertigen. Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird der Wert der Eigentumswohnung mit S 10.000,-- angenommen.römisch fünf.) Die Eigentumswohnung in Mariazell, Hauptplatz 1 (Garconniere Top Nr.5, 54/2314 der EZ 62 KG Mariazell, Wohnungseigentum unter B-OZ 17) gehört beiden Ehegatten je zur Hälfte. Sie ist derzeit noch mit Kreditrückzahlungen von monatlich cirka S 3.400,-- (gesamter offener Kredit cirka S 450.000,--) belastet. Herr Horst S*** verpflichtet sich, seine Hälfte an dieser Eigentumswohnung seiner Ehegattin Frau Maria S*** zu schenken und eine diesbezügliche Schenkungurkunde über Wunsch der Frau Maria S*** jederzeit, jedoch bis längstens anlässlich der Ehescheidung, zu unterfertigen. Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird der Wert der Eigentumswohnung mit S 10.000,-- angenommen.
VI.) ........
VII.) .......
VIII.) ......
IX.) ........
Diese Vereinbarung wurde von Frau Dr. F*** mit den Parteien ausführlich erörtert. Der Beklagte wurde dabei in keiner Weise unter Druck gesetzt. Die Initiative war ja von ihm ausgegangen, weil er die Klägerin unter allen Umständen aus der Dienstwohnung draußen haben wollte.
Die Klägerin verdiente vom 26. April 1986 bis 9. November 1986 als Aushilfskellnerin monatlich rund S 8.069,-- netto. Vom 10. November 1986 bis 29. März 1987 bezog sie ein tägliches Arbeitslosengeld von S 140,60, vom 30. März 1987 bis 30. April 1987 Notstandshilfe von S 3.882,--. Seit 1. Mai 1987 verdient sie als Aushilfskellnerin monatlich netto S 6.636,60.
Die Klägerin muß als Folge einer Bauchspeichelentzündung strenge Diät halten und hat hiedurch monatliche Mehrkosten von rund S 1.000,--.
Der Beklagte verdiente als Oberförster - unter gänzlicher Außerachtlassung diverser pauschaler Aufwandentschädigungen und Familienbeihilfen - im 2. Halbjahr 1986 monatlich durchschnittlich S 19.452,48, vom Jänner bis März 1987 durchschnittlich S 19.415,93. Unter Berücksichtigung des Erlöses für das aus dem Depotatgrund erzielte Heu beträgt das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten im zweiten Halbjahr 1986 S 20.285,81, im ersten Quartal 1987 S 20.349,26.
Der Mietzins für die Dienstwohnung des Beklagten beträgt monatlich S 710,--.
Die jetzige Ehegattin des Beklagten ist schwer krank. Sie leidet an einer ausgeprägten reaktiven Depression.
Rechtlich beurteile das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Vereinbarung vom 8. November 1983 eine nicht formbedürftige Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 80 EheG darstelle. Der Beklagte habe sich in Kenntnis der jedenfalls notwendigen Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Klägerin zu einer den gesetzlichen Rahmen übersteigenden Unterhaltsleistung verpflichtet. Infolge Berufung des Beklagten änderte das Kreisgericht Leoben das angefochtene Urteil dahin ab, daß der vom Beklagten am 1. Dezember 1986 an die Klägerin zu leistende monatliche Unterhalt nur mit S 5.000,-- bemessen wurde (hingegen für die Zeit vom 1. August 1986 bis 30. November 1986 mit monatlich S 6.500,-- entsprechend dem erstgerichtlichen Urteil).Rechtlich beurteile das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Vereinbarung vom 8. November 1983 eine nicht formbedürftige Unterhaltsvereinbarung im Sinne des Paragraph 80, EheG darstelle. Der Beklagte habe sich in Kenntnis der jedenfalls notwendigen Aufnahme einer Berufstätigkeit durch die Klägerin zu einer den gesetzlichen Rahmen übersteigenden Unterhaltsleistung verpflichtet. Infolge Berufung des Beklagten änderte das Kreisgericht Leoben das angefochtene Urteil dahin ab, daß der vom Beklagten am 1. Dezember 1986 an die Klägerin zu leistende monatliche Unterhalt nur mit S 5.000,-- bemessen wurde (hingegen für die Zeit vom 1. August 1986 bis 30. November 1986 mit monatlich S 6.500,-- entsprechend dem erstgerichtlichen Urteil).
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 8. November 1983 sei kein notariatspflichtiger Rentenvertrag und nicht deswegen nichtig, weil dadurch die Ehescheidung allenfalls erleichtert worden wäre. Sie sei auch kein Ehepakt, weil dadurch keine neuen Ansprüche geschaffen wurden, sondern nur bereits bestehende - wenn auch sehr weit gesteckte - gesetzliche Unterhaltspflichten ziffernmäßig festgelegt wurden. Im Falle der Scheidung nach § 55 EheG in Zusammenhang mit dem Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG stünde der Klägerin nach der Scheidung Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu. Da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die im Zuge der Aufhebung der Ehegemeinschaft geschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 8. November 1983 nur auf die Zeit der aufrechten Ehe beschränkt sein sollte, und diese Vereinbarung, was den Zeitraum nach der Scheidung anlangt, eine bereits bestandene, nach der Scheidung fortdauernde Unterhaltspflicht regelt, somit keinen neuen Anspruch für die Klägerin schaffe, bestünden gegen die Auffassung des Erstgerichtes, es liege eine Vereinbarung im Sinne des § 80 EheG vor, keine Bedenken. Punkt V. der Vereinbarung vom 8. November 1983 (Schenkung des Hälfteanteiles des Beklagten an der Eigentumswohnung in Mariazell) sei durch den zwischen den Streitteilen am 1. April 1987 abgeschlossenen Vergleich erfüllt worden, sodaß ein allenfalls vorhandengewesener Formmangel dadurch geheilt sei. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob nicht das tatsächliche Verhalten der Streitteile eine Schenkung mit wirklicher Übergabe darstellte. Die Unterhaltsvereinbarung vom 8. November 1983 stelle zwar nicht nur eine ziffernmäßige Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin dar, doch bleibe der Beklagte nach der Scheidung an die vertraglichen Elemente dieser Vereinbarung gebunden. Er könne nicht den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung unter Hinweis auf das schon bei Vergleichsabschluß einkalkulierte Einkommen der Klägerin begehren.Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, die zwischen den Streitteilen abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 8. November 1983 sei kein notariatspflichtiger Rentenvertrag und nicht deswegen nichtig, weil dadurch die Ehescheidung allenfalls erleichtert worden wäre. Sie sei auch kein Ehepakt, weil dadurch keine neuen Ansprüche geschaffen wurden, sondern nur bereits bestehende - wenn auch sehr weit gesteckte - gesetzliche Unterhaltspflichten ziffernmäßig festgelegt wurden. Im Falle der Scheidung nach Paragraph 55, EheG in Zusammenhang mit dem Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG stünde der Klägerin nach der Scheidung Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu. Da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlten, daß die im Zuge der Aufhebung der Ehegemeinschaft geschlossene Unterhaltsvereinbarung vom 8. November 1983 nur auf die Zeit der aufrechten Ehe beschränkt sein sollte, und diese Vereinbarung, was den Zeitraum nach der Scheidung anlangt, eine bereits bestandene, nach der Scheidung fortdauernde Unterhaltspflicht regelt, somit keinen neuen Anspruch für die Klägerin schaffe, bestünden gegen die Auffassung des Erstgerichtes, es liege eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 80, EheG vor, keine Bedenken. Punkt römisch fünf. der Vereinbarung vom 8. November 1983 (Schenkung des Hälfteanteiles des Beklagten an der Eigentumswohnung in Mariazell) sei durch den zwischen den Streitteilen am 1. April 1987 abgeschlossenen Vergleich erfüllt worden, sodaß ein allenfalls vorhandengewesener Formmangel dadurch geheilt sei. Es brauche daher nicht geprüft zu werden, ob nicht das tatsächliche Verhalten der Streitteile eine Schenkung mit wirklicher Übergabe darstellte. Die Unterhaltsvereinbarung vom 8. November 1983 stelle zwar nicht nur eine ziffernmäßige Konkretisierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Klägerin dar, doch bleibe der Beklagte nach der Scheidung an die vertraglichen Elemente dieser Vereinbarung gebunden. Er könne nicht den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung unter Hinweis auf das schon bei Vergleichsabschluß einkalkulierte Einkommen der Klägerin begehren.
Allerdings müsse gemäß § 69 Abs 2 EheG die neu entstandene Sorgepflicht des Beklagten für seine kranke nunmehrige Ehegattin berücksichtigt werden. Es müsse daher ein angemessener Ausgleich zwischen dem Bedürfnis, der Vertragstreue Rechnung zu tragen, und der Notwendigkeit, den Unterhalt auch der neugegründeten Familie zu sichern gefunden werden. Dazu komme noch, daß der Kläger einen Kredit von S 120.000,-- (monatliche Rückzahlungsrate S 1.000,--) aufgenommen habe, um eine Nachzahlung für die im Eigentum seiner jetzigen Ehefrau stehenden Wohnung leisten zu können. Diese Wohnung sei für die Zeit seines Ruhestandes bestimmt, weil er dann die Dienstwohnung verlassen müsse. Die Abwägung all dieser Umstände lasse die Herabsetzung der Unterhaltsleistung des Beklagten an die Klägerin um S 1.500,-- ab 1. Dezember 1986 (Entstehen der neuen Sorgepflicht am 28. November 1986; Beilage 2) angemessen erscheinen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision sowohl bezüglich des bestätigenden als auch des abändernden Teiles seiner Entscheidung wegen der nicht völlig einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Formbedürftigkeit einer Unterhaltsvereinbarung zulässig sei.Allerdings müsse gemäß Paragraph 69, Absatz 2, EheG die neu entstandene Sorgepflicht des Beklagten für seine kranke nunmehrige Ehegattin berücksichtigt werden. Es müsse daher ein angemessener Ausgleich zwischen dem Bedürfnis, der Vertragstreue Rechnung zu tragen, und der Notwendigkeit, den Unterhalt auch der neugegründeten Familie zu sichern gefunden werden. Dazu komme noch, daß der Kläger einen Kredit von S 120.000,-- (monatliche Rückzahlungsrate S 1.000,--) aufgenommen habe, um eine Nachzahlung für die im Eigentum seiner jetzigen Ehefrau stehenden Wohnung leisten zu können. Diese Wohnung sei für die Zeit seines Ruhestandes bestimmt, weil er dann die Dienstwohnung verlassen müsse. Die Abwägung all dieser Umstände lasse die Herabsetzung der Unterhaltsleistung des Beklagten an die Klägerin um S 1.500,-- ab 1. Dezember 1986 (Entstehen der neuen Sorgepflicht am 28. November 1986; Beilage 2) angemessen erscheinen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision sowohl bezüglich des bestätigenden als auch des abändernden Teiles seiner Entscheidung wegen der nicht völlig einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Formbedürftigkeit einer Unterhaltsvereinbarung zulässig sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Parteien insoweit, als darin nicht ihren in erster Instanz vertretenen Standpunkten voll inhaltlich Rechnung getragen wurde. Sie beantragten jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.