Begründung:
Auf Antrag der Mutter bestellte das Erstgericht am 20. August 1984 die Bezirkshauptmannschaft Hartberg zum besonderen Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater (§ 22 JWG BGBl 1954/99).Auf Antrag der Mutter bestellte das Erstgericht am 20. August 1984 die Bezirkshauptmannschaft Hartberg zum besonderen Sachwalter zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater (Paragraph 22, JWG BGBl 1954/99).
Am 29. Juli 1986 bewilligte das Erstgericht Unterhaltsvorschüsse ab dem 1. August 1986 für das Kind und trug der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem Vertreter des Kindes auf, die bevorschußten Unterhaltsbeträge einzutreiben und, soweit hereingebracht, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen (§ 13 Abs 1 Z 5 UVG).Am 29. Juli 1986 bewilligte das Erstgericht Unterhaltsvorschüsse ab dem 1. August 1986 für das Kind und trug der Bezirksverwaltungsbehörde als gesetzlichem Vertreter des Kindes auf, die bevorschußten Unterhaltsbeträge einzutreiben und, soweit hereingebracht, dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu überweisen (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, UVG).
Die Ehe der Eltern des Kindes wurde mit dem 9. März 1988 geschieden. Am 22. Feber 1989 entschied das Erstgericht, daß künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (nunmehr Obsorge iSd § 144 ABGB idF nach Art. I Z 3 KindRÄG) allein der Mutter zustehen.Die Ehe der Eltern des Kindes wurde mit dem 9. März 1988 geschieden. Am 22. Feber 1989 entschied das Erstgericht, daß künftig alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (nunmehr Obsorge iSd Paragraph 144, ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 3, KindRÄG) allein der Mutter zustehen.
Schon am 5. Oktober 1988 war der Antrag der Mutter, die Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom Amt des Sachwalters des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu entheben, abgewiesen worden.
Als nun der Vater seine Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. August 1989 beantragt und die Bezirkshauptmannschaft auf Grund der Erhebungsergebnisse, daß der Vater nur über ein durchschnittliches Pensionseinkommen von rund S 10.000 verfügt aber noch S 2.000 Unterhalt an die geschiedene Frau leisten muß, während das Kind durchschnittlich rund S 5.800 Lehrlingsentschädigung erhält, der Enthebung zugestimmt hatte, beantragte der Minderjährige, die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als besonderen Sachwalter zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche zu entheben, weil seine Mutter die Geltendmachung des Unterhalts selbst in die Hand nehmen wolle. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil an bevorschußten Unterhaltsbeträgen vom Vater noch ein Rückstand von S 8.201 einzutreiben und an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes abzuführen und daher die Enthebung von der gesetzlichen Sachwalterschaft nach § 9 Abs 2 UVG nicht möglich sei. Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.Als nun der Vater seine Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. August 1989 beantragt und die Bezirkshauptmannschaft auf Grund der Erhebungsergebnisse, daß der Vater nur über ein durchschnittliches Pensionseinkommen von rund S 10.000 verfügt aber noch S 2.000 Unterhalt an die geschiedene Frau leisten muß, während das Kind durchschnittlich rund S 5.800 Lehrlingsentschädigung erhält, der Enthebung zugestimmt hatte, beantragte der Minderjährige, die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als besonderen Sachwalter zur Durchsetzung seiner Unterhaltsansprüche zu entheben, weil seine Mutter die Geltendmachung des Unterhalts selbst in die Hand nehmen wolle. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, weil an bevorschußten Unterhaltsbeträgen vom Vater noch ein Rückstand von S 8.201 einzutreiben und an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes abzuführen und daher die Enthebung von der gesetzlichen Sachwalterschaft nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG nicht möglich sei. Das Rekursgericht bestätigte und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.