Gemäß § 506 Abs 1 Z 2 ZPO hat die Revisionsschrift die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Setzt sich das Begehren, über das das Berufungsgericht entschied, aus mehreren geltend gemachten Einzelforderungen zusammen, so ist dem Bestimmtheitsgebot der genannten Vorschrift im Falle bloßer Teilanfechtung nur entsprochen, wenn der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist, inwieweit der Zuspruch jeder einzelnen Teilforderung begehrt wird. In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist der in der Widerklage geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus zwei - von einander unabhängigen - Teilbeträgen zusammengesetzt (S 134.200,-Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat die Revisionsschrift die bestimmte Erklärung zu enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Setzt sich das Begehren, über das das Berufungsgericht entschied, aus mehreren geltend gemachten Einzelforderungen zusammen, so ist dem Bestimmtheitsgebot der genannten Vorschrift im Falle bloßer Teilanfechtung nur entsprochen, wenn der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist, inwieweit der Zuspruch jeder einzelnen Teilforderung begehrt wird. In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist der in der Widerklage geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus zwei - von einander unabhängigen - Teilbeträgen zusammengesetzt (S 134.200,-
Kosten der Buchhaltung durch den Steuerberater, S 40.000,- Kosten der nutzlosen Dateneingabe). Die Anfechtungserklärung und der davon abgeleitete Revisionsantrag wären daher nur dann eine geeignete Grundlage für eine Sachentscheidung, wenn darin eindeutig festgelegt wäre, welche Teile des in der Revision noch begehrten Gesamtbetrages auf die genannten Teilforderungen entfallen.
Da jedoch die widerklagende Partei in ihrer Revision für beide Schadenersatzforderungen nur den Zuspruch eines Gesamtbetrages von S 100.000,- begehrt, ohne aufzuschlüsseln, mit welchen Teilbeträgen diese S 100.000,- auf jede der genannten Schadenersatzforderungen entfallen, fehlt der Rechtsmittelschrift ein Vorbringen (§ 84 Abs 3 Satz 1 ZPO), das eine Voraussetzung für eine meritorische Erledigung der Revision (hier: schon für die bloße Freistellung der Revisionsbeantwortung) - gleichzuhalten dem Fehlen einer Anfechtungserklärung überhaupt - bildet.Da jedoch die widerklagende Partei in ihrer Revision für beide Schadenersatzforderungen nur den Zuspruch eines Gesamtbetrages von S 100.000,- begehrt, ohne aufzuschlüsseln, mit welchen Teilbeträgen diese S 100.000,- auf jede der genannten Schadenersatzforderungen entfallen, fehlt der Rechtsmittelschrift ein Vorbringen (Paragraph 84, Absatz 3, Satz 1 ZPO), das eine Voraussetzung für eine meritorische Erledigung der Revision (hier: schon für die bloße Freistellung der Revisionsbeantwortung) - gleichzuhalten dem Fehlen einer Anfechtungserklärung überhaupt - bildet.
Der widerklagenden Partei war daher gemäß § 84 Abs 3 Satz 1 ZPO iVm § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO der im Spruch umschriebene Auftrag zu erteilen (s - noch weitergehend - Fasching, Lehrbuch2, Rz 1699 und 1940).Der widerklagenden Partei war daher gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Satz 1 ZPO in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO der im Spruch umschriebene Auftrag zu erteilen (s - noch weitergehend - Fasching, Lehrbuch2, Rz 1699 und 1940).