Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von S 1,882.783,76 und begründet dies wie folgt:
Die klagende Partei habe der A*** Vertriebsgesellschaft mbH auf Ersuchen des Zweitbeklagten, des Filialleiters der Zweigstelle der Erstbeklagten in St.Johann i.P., einen Betriebsmittelkredit von S 2,000.000,-- unter der Bedingung gewährt, daß die Erstbeklagte zur Absicherung desselben eine Bankgarantie bis zum Höchstbetrag von S 2,000.000,-- gebe. Diese Bankgarantie sei am 17.9.1987 von der Erstbeklagten durch Unterzeichnung seitens des Zweit- und der Drittbeklagten ausgestellt worden. Der Klägerin sei jedoch ohne ihr Verschulden nicht bekannt gewesen, daß diese dazu nicht berechtigt waren.
Sie habe sich beim R*** S*** nach der Zeichnungsberechtigung des Zweit- und der Drittbeklagten erkundigt. Der R*** habe mit Fernschreiben vom 22.9.1987
mitgeteilt, daß nach dem dort aufliegenden Unterschriftenverzeichnis der Erstbeklagte, Ausgabe Mai 1987, der Zweitbeklagte zeichnungsberechtigt sei. Eine telefonische Auskunft des Zweitbeklagten habe ergeben, daß die Drittbeklagte seit Juli 1987 zeichnungsberechtigt sei. Das Fernschreiben enthalte keinen Hinweis, daß die Handlungsvollmacht des Zweit- und der Drittbeklagten beschränkt sei.
Am 19.8.1988 habe die Erstbeklagte, Filiale St.Johann, mitgeteilt, daß sich die wirtschaftliche Situation der A*** Vertriebsgesellschaft mbH verschlechtert habe, und ersucht, von dem durch die Bankgarantie gesicherten Konto keine Auszahlungen mehr zu leisten. Dieses Schreiben sei vom Zweitbeklagten unterfertigt. Am 12.9.1988 sei über die A*** GesmbH das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Erstbeklagte habe sich geweigert, die Bankgarantie einzulösen, weil sie nicht rechtsverbindlich gezeichnet und die mangelnde Zeichnungsberechtigung des Zweit- und der Drittbeklagten aus dem beim R*** S*** aufliegenden Unterschriftenverzeichnis ersichtlich sei. Dieser Einwand sei jedoch nicht stichhältig, weil das Unterschriftenverzeichnis der Erstbeklagten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Die A*** GesmbH habe an die Erstbeklagte für die Ausstellung der Bankgarantie eine Haftungsprovision bezahlt. Die Erstbeklagte habe sich somit den Vorteil aus dem Rechtsgeschäft zugewendet. Weiters habe sich die Erstbeklagte nie an die Beschränkungen des beim R*** S*** aufliegenden Unterschriftenverzeichnisses gehalten. In einer Unzahl von Fällen habe die Erstbeklagte durch Handlungsbevollmächtigte für sie verbindliche Erklärungen abgegeben und Bankgarantien ausgestellt, bei denen die Beschränkungen gemäß dem Unterschriftenverzeichnis nicht eingehalten worden seien. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, daß ein Dritter solche Beschränkungen gekannt habe oder habe kennen müssen. Bei Einhaltung der Beschränkungen des Unterschriftenverzeichnisses hätte die Bankgarantie durch ein Vorstandsmitglied der Erstbeklagten in Wien gemeinsam mit einem Prokuristen in Salzburg unterfertigt werden müssen; dies sei unüblich. Ebenso unüblich sei es, daß die klagende Partei, bevor sie ein Rechtsgeschäft mit einer anderen Bank abschließe, im Handelsregister Einschau halte, wer vertretungsbefugt ist.
Der Zweit- und die Drittbeklagte hafteten ihr als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Einwand, die Klägerin habe die Beschränkung ihrer Handlungsvollmacht kennen oder kennen müssen, sei dann nicht gerechtfertigt, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht arglistig handle. Offensichtlich hätten sie der Zweit- und die Drittbeklagte vorsätzlich über ihre Vertretungsmacht getäuscht und somit arglistig gehandelt. Dem Zweit- und der Drittbeklagten habe bekannt sein müssen, daß sie aufgrund der internen Beschränkung ihrer Handlungsvollmacht nicht berechtigt seien, Bankgarantien zu unterfertigen. Sie hätten die Klägerin darauf hinweisen müssen, daß die Bankgarantie nur gültig sei, wenn sie von Zeichnungsberechtigten der Gruppe "B + C" unterfertigt sei.
Der Kontostand auf dem Kreditkonto der A*** Gesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung habe S 1,882.783,76 betragen. Mangels Einlösung der Garantie erleide die Klägerin einen Schaden in dieser Höhe.
Die Erstbeklagte wendete ein, daß die klagende Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt leicht hätte feststellen können, daß kein Bediensteter der Filiale St.Johann zur Fertigung einer Bankgarantie berechtigt sei. Die vertretungsbefugten und bevollmächtigten Organe der Erstbeklagten hätten kein Verhalten gesetzt, das bei der klagenden Partei die berechtigte Überzeugung von einer Vertretungsmacht des Zweit- und der Drittbeklagten hätte begründen können. Von einer Vorteilszuwendung könne keine Rede sein, weil die Erstbeklagte sofort nach Kenntnis von der Bankgarantie deren Einlösung abgelehnt habe.
Der Zweitbeklagte wendete ein, daß die klagende Partei den Mangel seiner Vertretungsmacht zumindest habe kennen müssen. Die Einschränkung seiner Handlungsvollmacht ergebe sich aus dem Unterschriftenverzeichnis der Erstbeklagten, welches diese an andere Banken versendet habe. Der Vorwurf der Arglist sei unbegründet und von der Klägerin auch nicht näher konkretisiert. Weder er, noch die Drittbeklagte hätten bei Abgabe der Garantieerklärung gewußt, daß sie diese nicht rechtsverbindlich zeichnen durften. Die Drittbeklagte wendete ein, daß sie bezüglich der unterschiedlichen Zeichnungsberechtigungen "gar kein Problembewußtsein" gehabt habe. Der Zweitbeklagte habe ihr die Bankgarantie als weisungsberechtigter Vorgesetzter zur Unterschrift vorgelegt. Sie habe auf die Richtigkeit des Vorganges und ihre Zeichnungsberechtigung vertrauen dürfen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Unbestrittenerweise waren im Unterschriftenverzeichnis der Erstbeklagten im September 1987 der Zweitbeklagte mit Zeichnungsberechtigung der Gruppe D, die Drittbeklagte jedoch überhaupt nicht eingetragen. Die klagende Partei hat in das Handelsregister bezüglich der Vertretungsbefugnis für die Erstbeklagte, Filiale St.Johann, nicht Einsicht genommen. Sie hat bei der Erstbeklagten und deren Filiale in Salzburg über eine allfällige Beschränkung der Bevollmächtigung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten nicht nachgefragt. Das Unterschriftenverzeichnis der Erstbeklagten, Ausgabe Mai 1987, lag im September 1987 beim R*** S*** registrierte Genossenschaft mbH auf.
Der Zweit- und Drittbeklagte waren im Jahre 1987 nicht als Bevollmächtigte der Erstbeklagten im Handelsregister eingetragen. Nach den "Allgemeinen Bestimmungen" des Unterschriftenverzeichnisses der Erstbeklagten, Ausgabe Mai 1987, waren für Haftungserklärungen und Garantien zwei Unterschriften von Bevollmächtigten der Gruppe B (Prokura) und C (Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs 1 HGB) erforderlich.Der Zweit- und Drittbeklagte waren im Jahre 1987 nicht als Bevollmächtigte der Erstbeklagten im Handelsregister eingetragen. Nach den "Allgemeinen Bestimmungen" des Unterschriftenverzeichnisses der Erstbeklagten, Ausgabe Mai 1987, waren für Haftungserklärungen und Garantien zwei Unterschriften von Bevollmächtigten der Gruppe B (Prokura) und C (Handlungsvollmacht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, HGB) erforderlich.
Im September 1987 hatten der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte für sich nur Zeichnungsberechtigung der Gruppe D und gemeinsam der Gruppe "D und D" für die Zeichnung von Schecks, Zahlungs- und Überweisungsaufträgen, Inkassoaufträgen, Abrechnungen und Buchungsbelegen sowie sonstige Anzeigen und Mitteilungen. Die zur Zeichnung von Bankgarantieerklärungen der Erstbeklagten, Filiale St.Johann i.P., bevollmächtigten Vertreter der Erstbeklagten waren Mag.Josef K*** und Prokurist Detlef P***. Sie hatten zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bankgarantie vom 17.9.1987 von dieser Tatsache keine Kenntnis.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Erstbeklagte sei durch die vom Zweitbeklagten und der Drittbeklagten ausgestellte Bankgarantie nicht verpflichtet worden, weil die klagende Partei auf die Zeichnungsberechtigung der Genannten nicht habe vertrauen dürfen und sich die Erstbeklagte keinen Vorteil aus dem Geschäft zugewendet habe. Eine Haftung des Zweit- und der Drittbeklagten sei zu verneinen, weil die klagende Partei deren mangelnde Vertretungsmacht habe kennen müssen. Daß diese die klagende Partei durch Verschweigen ihrer fehlenden Vertretungsmacht zur Annahme der Bankgarantie veranlaßt hätten, habe die klagende Partei nicht behauptet.
Das Berufungsericht bestätigte dieses Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und unbedenklilcher Beweiswürdigung.
Die Handlungsvollmacht des Zweit- und der Drittbeklagten erstrecke sich nicht auf die Ausstellung von Bankgarantien. Diese gehöre nicht zu den alltäglichen und gewöhnlichen Dienstleistungen einer Bankfiliale (SZ 48/20). Die Annahme einer Duldungsvollmacht hätte zur Voraussetzung, daß die klagende Partei wegen eines von allen kollektiv vertretungsbefugten Personen der Erstbeklagten geschaffenen äußeren Tatbestandes auch bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit auf eine Bevollmächtigung des Zweit- und der Drittbeklagten hätte vertrauen dürfen. Hiezu habe aber die klagende Partei kein konkretes Vorbringen erstattet. Die vom Zweit- und von der Drittbeklagten ausgestellte Bankgarantie müsse sich daher die Erstbeklagte nicht zurechnen lassen.
Die Haftung des Zweit- und der Drittbeklagten scheide gemäß Art 8 Nr 11 EVHGB aus, weil die klagende Partei den Mangel der Vertretungsmacht zumindest hätte kennen müssen. Unerheblich sei, ob dem Vertreter selbst Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne oder ob er sich sogar des Vollmachtsmangels bewußt gewesen wäre. Lediglich bei Arglist des Vertreters sei Art 8 Nr 11 Abs 3 EVHGB teleologisch zu reduzieren. Hiezu habe aber die klagende Partei gleichfalls kein konkretes Vorbringen erstattet.Die Haftung des Zweit- und der Drittbeklagten scheide gemäß Artikel 8, Nr 11 EVHGB aus, weil die klagende Partei den Mangel der Vertretungsmacht zumindest hätte kennen müssen. Unerheblich sei, ob dem Vertreter selbst Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne oder ob er sich sogar des Vollmachtsmangels bewußt gewesen wäre. Lediglich bei Arglist des Vertreters sei Artikel 8, Nr 11 Absatz 3, EVHGB teleologisch zu reduzieren. Hiezu habe aber die klagende Partei gleichfalls kein konkretes Vorbringen erstattet.