Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 20. Dezember 1989 verstorbenen Markus L***** haben sämtliche Revisionsrekurswerber mit Ausnahme der mj. Ingrid L***** unbedingte Erbserklärungen abgegeben; diese behielt sich die Rechtswohltat des Inventariums vor, worauf am 3. Oktober 1990 der Nachlaß inventarisiert wurde. Es ergab sich eine Nachlaßüberschuldung von S 11.330,23, wobei allerdings der Wert einer titulierten Forderung des Erblassers über S 700.000,-- s.A. wegen vermutlicher Uneinbringlichkeit mit Null angesetzt wurde.
Am 28. Dezember 1990 beantragten sämtliche Erben, den Nachlaß gemäß § 73 AußerStrG dem Bruder des Erblassers, einem Miterben, für die von ihm getragenen Begräbnis- und Graberrichtungskosten von S 39.126,52 an Zahlungs Statt zu überlassen. Das Verlassenschaftsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Forderung von S 700.000,-- s.A. in das Hauptinventar aufzunehmen sei, womit der Nachlaß nicht mehr als unbedeutend angesehen werden könne.Am 28. Dezember 1990 beantragten sämtliche Erben, den Nachlaß gemäß Paragraph 73, AußerStrG dem Bruder des Erblassers, einem Miterben, für die von ihm getragenen Begräbnis- und Graberrichtungskosten von S 39.126,52 an Zahlungs Statt zu überlassen. Das Verlassenschaftsgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Forderung von S 700.000,-- s.A. in das Hauptinventar aufzunehmen sei, womit der Nachlaß nicht mehr als unbedeutend angesehen werden könne.
Der dagegen von sämtlichen Erben (auch dem Bruder des Erblassers) erhobene Rekurs blieb erfolglos. Ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die zum Nachlaß gehörige Forderung der begehrten iure-crediti-Einantwortung im Wege steht, bestätigte das Rekursgericht den abweislichen Beschluß mit der Begründung, daß wegen der unbedingten Erbserklärungen eines Großteils der Erben eine Einantwortung nach Gläubigerrecht iS des § 73 AußerStrG nicht mehr möglich sei. Die Rechte, die die (bisher offensichtlich noch nicht erforschten) Gläubiger des Nachlasses durch die unbedingten Erbserklärungen erworben hätten, könnten nämlich nicht mehr beseitigt werden; gerade dieser Effekt würde aber durch die Überlassung des Nachlasses an einen Miterben an Zahlungs Statt eintreten (EvBl 1947/139).Der dagegen von sämtlichen Erben (auch dem Bruder des Erblassers) erhobene Rekurs blieb erfolglos. Ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die zum Nachlaß gehörige Forderung der begehrten iure-crediti-Einantwortung im Wege steht, bestätigte das Rekursgericht den abweislichen Beschluß mit der Begründung, daß wegen der unbedingten Erbserklärungen eines Großteils der Erben eine Einantwortung nach Gläubigerrecht iS des Paragraph 73, AußerStrG nicht mehr möglich sei. Die Rechte, die die (bisher offensichtlich noch nicht erforschten) Gläubiger des Nachlasses durch die unbedingten Erbserklärungen erworben hätten, könnten nämlich nicht mehr beseitigt werden; gerade dieser Effekt würde aber durch die Überlassung des Nachlasses an einen Miterben an Zahlungs Statt eintreten (EvBl 1947/139).
Dieser Beschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes - im Hinblick auf die zum Nachlaß gehörige Forderung - S 50.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes bezüglich des Zusammentreffens von unbedingten Erbserklärungen und Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt liege nämlich nicht vor.
Dagegen richtet sich der nunmehr vorliegende Revisionsrekurs der Erben mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes entweder iS einer Stattgebung des auf § 73 AußerStrG gestützten Überlassungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Begründet wird dies damit, daß sich das Rekursgericht mit den seinerzeit gegen den erstrichterlichen Beschluß vorgebrachten Argumenten (es geht dabei in erster Linie um die Frage der Einbringlichkeit der zum Nachlaß gehörigen Forderung) nicht auseinandergesetzt habe. Die Rechtsansicht, wonach ein Vorgehen nach § 73 AußerStrG nicht möglich sei, wenn ein Erbe durch eine unbedingte Erbserklärung für Nachlaßschulden voll haftbar geworden sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Erbserklärung würde dann eben wirkungslos.Dagegen richtet sich der nunmehr vorliegende Revisionsrekurs der Erben mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes entweder iS einer Stattgebung des auf Paragraph 73, AußerStrG gestützten Überlassungsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen. Begründet wird dies damit, daß sich das Rekursgericht mit den seinerzeit gegen den erstrichterlichen Beschluß vorgebrachten Argumenten (es geht dabei in erster Linie um die Frage der Einbringlichkeit der zum Nachlaß gehörigen Forderung) nicht auseinandergesetzt habe. Die Rechtsansicht, wonach ein Vorgehen nach Paragraph 73, AußerStrG nicht möglich sei, wenn ein Erbe durch eine unbedingte Erbserklärung für Nachlaßschulden voll haftbar geworden sei, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Erbserklärung würde dann eben wirkungslos.