Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagte wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die gemäß § 179 Abs 1 ZPO erfolgte Zurückweisung ihres am 28.Juni 1984Die Beklagte wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO erfolgte Zurückweisung ihres am 28.Juni 1984
erstatteten Tatsachen- und Beweisvorbringens durch das Erstgericht gebilligt hat. Sie macht damit nicht den angerufenen Revisionsgrund, sondern den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Dieser liegt aber nicht vor, weil mit einer Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht die Verfahrensfrage, ob § 179 Abs 1 ZPO zu Recht angewendet worden ist, abschließend beurteilt ist (EvBl 1959/361; RZ 1968, 54; SZ 55/37; 5 Ob 526/83, 6 Ob 590/83 u. a.).erstatteten Tatsachen- und Beweisvorbringens durch das Erstgericht gebilligt hat. Sie macht damit nicht den angerufenen Revisionsgrund, sondern den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend. Dieser liegt aber nicht vor, weil mit einer Bestätigung des Zurückweisungsbeschlusses des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht die Verfahrensfrage, ob Paragraph 179, Absatz eins, ZPO zu Recht angewendet worden ist, abschließend beurteilt ist (EvBl 1959/361; RZ 1968, 54; SZ 55/37; 5 Ob 526/83, 6 Ob 590/83 u. a.).
Es trifft auch nicht zu, daß weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht über den auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Baufach und Einsichtnahme in die vorgelegten Beweisurkunden 12 bis 20
gerichteten Beweisantrag der Beklagten entschieden habe. Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag, der in dem gemäß § 179 Abs 1 ZPO zurückgewiesenen Vorbringen enthalten war, damit gleichfalls zurückgewiesen und überdies beschlossen, daß weitere Beweise nicht zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat diese Vorgangsweise des Erstgerichtes gebilligt. Ein angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der vom Berufungsgericht nicht als solcher anerkannt wurde, kann aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn die Beklagte schließlich rügt, die Vorinstanzen hätten sich mit den Beweisurkunden 2 bis 11 nicht ausreichend beschäftigt, greift sie in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die zur Gewinnung der Feststellungen außer Urkundenbeweisen auch andere Beweise aufgenommen haben. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist aber im Revisionsverfahren unzulässig.gerichteten Beweisantrag der Beklagten entschieden habe. Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag, der in dem gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO zurückgewiesenen Vorbringen enthalten war, damit gleichfalls zurückgewiesen und überdies beschlossen, daß weitere Beweise nicht zugelassen werden. Das Berufungsgericht hat diese Vorgangsweise des Erstgerichtes gebilligt. Ein angeblicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der vom Berufungsgericht nicht als solcher anerkannt wurde, kann aber nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn die Beklagte schließlich rügt, die Vorinstanzen hätten sich mit den Beweisurkunden 2 bis 11 nicht ausreichend beschäftigt, greift sie in Wahrheit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die zur Gewinnung der Feststellungen außer Urkundenbeweisen auch andere Beweise aufgenommen haben. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung ist aber im Revisionsverfahren unzulässig.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt nur S 960,-- und wurde auch nur in dieser Höhe beigebracht.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Eingabengebühr für die Revisionsbeantwortung beträgt nur S 960,-- und wurde auch nur in dieser Höhe beigebracht.