Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist zwar richtig, daß - wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen Swobodas in Klang 1. Aufl. II/2 S. 774 f. dargelegt hat - die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nicht nur durch Rechtsgeschäft begrundet werden, sondern auch auf einer gesetzlichen Vorschrift, auf einer Verfügung des Gerichtes oder einer anderen Behörde u. dgl., beruhen kann (§ 1034 ABGB.). Die Verfügung des Gerichtes ist in einem solchen Fall der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung gleichwertig und gibt dem Bevollmächtigten, wenn dies nach seinem Stand als stillschweigend bedungen gilt, einen Belohnungsanspruch (§ 1004 ABGB.), bei dessen Bemessung - wenn der Kurator Rechtsanwalt ist - auf den Rechtsanwaltstarif Bedacht zu nehmen ist (3 Ob 703/50).Es ist zwar richtig, daß - wie das Erstgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen Swobodas in Klang 1. Aufl. II/2 S. 774 f. dargelegt hat - die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nicht nur durch Rechtsgeschäft begrundet werden, sondern auch auf einer gesetzlichen Vorschrift, auf einer Verfügung des Gerichtes oder einer anderen Behörde u. dgl., beruhen kann (Paragraph 1034, ABGB.). Die Verfügung des Gerichtes ist in einem solchen Fall der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung gleichwertig und gibt dem Bevollmächtigten, wenn dies nach seinem Stand als stillschweigend bedungen gilt, einen Belohnungsanspruch (Paragraph 1004, ABGB.), bei dessen Bemessung - wenn der Kurator Rechtsanwalt ist - auf den Rechtsanwaltstarif Bedacht zu nehmen ist (3 Ob 703/50).
Es trifft auch zu, daß trotz der Bestimmung des § 10 ZPO., derzufolge die notwendigen Prozeßkosten eines Kurators von der Partei zu tragen sind, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung veranlaßt wurde, der Kurator seinen Belohnungsanspruch, wenn er etwa beim Prozeßgegner uneinbringlich ist, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gegenüber dem Kuranden geltend machen kann (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 173 f. Anm. 5 zu § 10 ZPO.).Es trifft auch zu, daß trotz der Bestimmung des Paragraph 10, ZPO., derzufolge die notwendigen Prozeßkosten eines Kurators von der Partei zu tragen sind, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung veranlaßt wurde, der Kurator seinen Belohnungsanspruch, wenn er etwa beim Prozeßgegner uneinbringlich ist, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gegenüber dem Kuranden geltend machen kann vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 173 f. Anmerkung 5 zu Paragraph 10, ZPO.).
Alle diese Erwägungen setzen aber eine wirksame Kuratorbestellung voraus. Eine solche liegt hier nicht vor, da das ganze Kuratelsverfahren für nichtig erklärt und der Antrag auf Bestellung eines Kurators abgewiesen wurde. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß Dr. Siegmund S. niemals der Kurator des Beklagten war. Damit fehlt jede Grundlage für einen Kostenersatzanspruch des Dr. S. gegen den Beklagten. Eine analoge Heranziehung der Bestimmungen der §§ 1002 ff. ABGB., wie das Erstgericht sie vorgenommen hat, muß deswegen außer Betracht bleiben, weil gerade die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen, nämlich die wirksame Begründung eines Vollmachtsverhältnisses, fehlt.Alle diese Erwägungen setzen aber eine wirksame Kuratorbestellung voraus. Eine solche liegt hier nicht vor, da das ganze Kuratelsverfahren für nichtig erklärt und der Antrag auf Bestellung eines Kurators abgewiesen wurde. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß Dr. Siegmund S. niemals der Kurator des Beklagten war. Damit fehlt jede Grundlage für einen Kostenersatzanspruch des Dr. S. gegen den Beklagten. Eine analoge Heranziehung der Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff. ABGB., wie das Erstgericht sie vorgenommen hat, muß deswegen außer Betracht bleiben, weil gerade die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen, nämlich die wirksame Begründung eines Vollmachtsverhältnisses, fehlt.
Die klagende Partei kann sich auch nicht darauf berufen, daß Dr. S. auf Grund des gerichtlichen Bestellungsdekretes zum Handeln berechtigt und verpflichtet war, da er als Rechtsanwalt hätte erkennen können, daß eine solche Bestellung nicht in die Befugnis eines Rechtspflegers fällt, sondern nur durch einen Richter vorgenommen werden darf.
Daß die Genehmigung der Prozeßhandlungen des Dr. S. durch den Beklagten kein Anerkenntnis des Belohnungsanspruches darstellt, haben beide Untergerichte zutreffend dargelegt. Diese Genehmigung bedeutet nur einen prozessualen Verzicht gegenüber dem Gericht auf Neudurchführung des nichtigen Verfahrens. Ein Anerkenntnis des Belohnungsanspruches des Dr. S. könnte darin gemäß § 863 ABGB. nur dann erblickt werden, wenn das Gesamtverhalten des Beklagten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließe, daß er damit ein solches Anerkenntnis abgeben wollte. Dies trifft aber umso weniger zu, als er im Pflegschaftsakt, wo gerade der Belohnungsanspruch des Dr. S. zur Erörterung stand und der Beklagte zur Äußerung hiezu aufgefordert wurde, die Anerkennung eines solchen ausdrücklich abgelehnt hat.Daß die Genehmigung der Prozeßhandlungen des Dr. S. durch den Beklagten kein Anerkenntnis des Belohnungsanspruches darstellt, haben beide Untergerichte zutreffend dargelegt. Diese Genehmigung bedeutet nur einen prozessualen Verzicht gegenüber dem Gericht auf Neudurchführung des nichtigen Verfahrens. Ein Anerkenntnis des Belohnungsanspruches des Dr. S. könnte darin gemäß Paragraph 863, ABGB. nur dann erblickt werden, wenn das Gesamtverhalten des Beklagten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig ließe, daß er damit ein solches Anerkenntnis abgeben wollte. Dies trifft aber umso weniger zu, als er im Pflegschaftsakt, wo gerade der Belohnungsanspruch des Dr. S. zur Erörterung stand und der Beklagte zur Äußerung hiezu aufgefordert wurde, die Anerkennung eines solchen ausdrücklich abgelehnt hat.