Der Rekurs ist zwar nicht nach der vom Rekurswerber angeführten Bestimmung zulässig, wohl aber nach § 14 Abs1 AußStrG, weil die rechtsgestaltende Neuregelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren gehört (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 835; SZ 23/327; JBl1960, 443; JBl1966, 152; JBl1978, 541; MietSlg.31.074) und eine Änderung der Entscheidung des Erstrichters im Sinne des § 14 Abs1 AußStrG auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (EFSlg.25.859, 28.370; EFSlg.39.713 u.v.a.). Da an einen Rekurs im Verfahren außer Streitsachen in der Regel hinsichtlich der Formerfordernisse keine strengen Anforderungen zu stellen sind (EFSlg.37.168, 39.583, 44.500 u. a.) und den Rechtsmittelausführungen doch zu entnehmen ist, daß der Rekurswerber mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, ist das vorliegende Rechtsmittel auch hinlänglich bestimmt. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zwar nicht nach der vom Rekurswerber angeführten Bestimmung zulässig, wohl aber nach Paragraph 14, Abs1 AußStrG, weil die rechtsgestaltende Neuregelung der Benützung der gemeinschaftlichen Sache in das Außerstreitverfahren gehört (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 835,; SZ 23/327; JBl1960, 443; JBl1966, 152; JBl1978, 541; MietSlg.31.074) und eine Änderung der Entscheidung des Erstrichters im Sinne des Paragraph 14, Abs1 AußStrG auch bei einem aufhebenden Beschluß des Rekursgerichtes gegeben ist (EFSlg.25.859, 28.370; EFSlg.39.713 u.v.a.). Da an einen Rekurs im Verfahren außer Streitsachen in der Regel hinsichtlich der Formerfordernisse keine strengen Anforderungen zu stellen sind (EFSlg.37.168, 39.583, 44.500 u. a.) und den Rechtsmittelausführungen doch zu entnehmen ist, daß der Rekurswerber mit seinem Rechtsmittel die Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses begehrt, ist das vorliegende Rechtsmittel auch hinlänglich bestimmt. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
An allen auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren, insbesondere auch an einem wie dem vorliegenden, müssen alle Miteigentümer beteiligt sein (Gamerith, aaO, Rdz 14 zu § 835 samt Rechtsprechungsnachweis; sowie weiters MietSlg.33.077 u.a.). Das Erstgericht hat wohl zutreffend erkannt, daß einem Miteigentümer (oder einem Teil der Miteigentümer) die Antragslegitimation fehlt, wenn der Antrag nicht gegen alle übrigen Miteigentümer gestellt wird (MietSlg.27.630). Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (Gamerith, aaO, Rdz 14 zu § 835 samt Rechtsprechungsnachweis; weiters noch SZ 53/18; MietSlg.33.077 u.a.). Dem Erfordernis der Beteiligung aller Miteigentümer am Verfahren ist im vorliegenden Fall aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - Genüge getan. Der Antragsteller ist zu 34/64-stel Anteilen und der Antragsgegner Dr. M*** zu 10/64-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde der Nachlaß der am 20.Mai 1973 verstorbenen weiteren Miteigentümerin der Liegenschaft (zu 20/64-stel Anteilen) Mag. Erich Alois M*** und Dr. Herbert M*** (erblasserische Neffen) je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Da die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Passivlegitimation des Nachlasses beendet und jene des/der Erben begründet (MietSlg.31.395, 33.641 u.a.) und der Erbe das Eigentum an den Nachlaßgegenständen, gleich ob sie beweglich oder unbeweglich sind, bereits mit der Einantwortung erwirbt, so daß bei Liegenschaften die Einverleibung nur deklarativ wirkt (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu § 425 und Rdz 4 zu § 36; MietSlg.23.177; NZ 1981, 109; SZ 49/104 u.a.) und der Antragsteller sowie der Antragsgegner Dr. M*** die ihnen nicht grundbücherlich zugeschriebenen restlichen 20/64-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft je zur Hälfte geerbt haben, sind ohnehin alle in Betracht kommenden Personen dem Verfahren beigezogen worden. Daß Edith M*** am Rechtsmittelverfahren zum Unterschied vom erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligt ist, ist rechtlich unerheblich, weil ihre Miteigentumsanteile an Dr. M*** übertragen wurden (vgl. den im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung vorgelegten Grundbuchsauszug vom 9.Dezember 1985) und damit alle Personen, die aus den vom Eigentumswechsel betroffenen Liegenschaftsanteilen Rechte ableiten oder abgeleitet haben, während des gesamten Verfahrens am Verfahren beteiligt waren. Wenn sich der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Behauptung des Antragstellers, er sei hinsichtlich der Hertha B*** grundbücherlich zugeschriebener 20/64-stel Anteilen außerbücherlicher Eigentümer, gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes wendet, übersieht er, daß es sich dabei um eine zusätzliche Begründung des Rekursgerichtes handelt, der aber keine tragende Bedeutung zukommt; das Rekursgericht brachte nämlich nur zum Ausdruck, daß diese 20/64-stel Anteile - ungeachtet der Stichhältigkeit des behaupteten außerbücherlichen Eigentums des Antragstellers - jedenfalls keiner anderen als einer am Verfahren beteiligten Person zufallen könnten. Da der Antragsteller jedenfalls grundbücherlicher Mehrheitseigentümer ist und außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz - wozu wie bereits erwähnt, der Erbgang gehört (Koziol-Welser 7 II, 363;An allen auf Rechtsgestaltung gerichteten Außerstreitverfahren, insbesondere auch an einem wie dem vorliegenden, müssen alle Miteigentümer beteiligt sein (Gamerith, aaO, Rdz 14 zu Paragraph 835, samt Rechtsprechungsnachweis; sowie weiters MietSlg.33.077 u.a.). Das Erstgericht hat wohl zutreffend erkannt, daß einem Miteigentümer (oder einem Teil der Miteigentümer) die Antragslegitimation fehlt, wenn der Antrag nicht gegen alle übrigen Miteigentümer gestellt wird (MietSlg.27.630). Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (Gamerith, aaO, Rdz 14 zu Paragraph 835, samt Rechtsprechungsnachweis; weiters noch SZ 53/18; MietSlg.33.077 u.a.). Dem Erfordernis der Beteiligung aller Miteigentümer am Verfahren ist im vorliegenden Fall aber - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - Genüge getan. Der Antragsteller ist zu 34/64-stel Anteilen und der Antragsgegner Dr. M*** zu 10/64-stel Anteilen bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft. Nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage wurde der Nachlaß der am 20.Mai 1973 verstorbenen weiteren Miteigentümerin der Liegenschaft (zu 20/64-stel Anteilen) Mag. Erich Alois M*** und Dr. Herbert M*** (erblasserische Neffen) je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Da die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde die Passivlegitimation des Nachlasses beendet und jene des/der Erben begründet (MietSlg.31.395, 33.641 u.a.) und der Erbe das Eigentum an den Nachlaßgegenständen, gleich ob sie beweglich oder unbeweglich sind, bereits mit der Einantwortung erwirbt, so daß bei Liegenschaften die Einverleibung nur deklarativ wirkt vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu Paragraph 425 und Rdz 4 zu Paragraph 36,; MietSlg.23.177; NZ 1981, 109; SZ 49/104 u.a.) und der Antragsteller sowie der Antragsgegner Dr. M*** die ihnen nicht grundbücherlich zugeschriebenen restlichen 20/64-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft je zur Hälfte geerbt haben, sind ohnehin alle in Betracht kommenden Personen dem Verfahren beigezogen worden. Daß Edith M*** am Rechtsmittelverfahren zum Unterschied vom erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligt ist, ist rechtlich unerheblich, weil ihre Miteigentumsanteile an Dr. M*** übertragen wurden vergleiche den im Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung vorgelegten Grundbuchsauszug vom 9.Dezember 1985) und damit alle Personen, die aus den vom Eigentumswechsel betroffenen Liegenschaftsanteilen Rechte ableiten oder abgeleitet haben, während des gesamten Verfahrens am Verfahren beteiligt waren. Wenn sich der Rechtsmittelwerber unter Hinweis auf die Behauptung des Antragstellers, er sei hinsichtlich der Hertha B*** grundbücherlich zugeschriebener 20/64-stel Anteilen außerbücherlicher Eigentümer, gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Rekursgerichtes wendet, übersieht er, daß es sich dabei um eine zusätzliche Begründung des Rekursgerichtes handelt, der aber keine tragende Bedeutung zukommt; das Rekursgericht brachte nämlich nur zum Ausdruck, daß diese 20/64-stel Anteile - ungeachtet der Stichhältigkeit des behaupteten außerbücherlichen Eigentums des Antragstellers - jedenfalls keiner anderen als einer am Verfahren beteiligten Person zufallen könnten. Da der Antragsteller jedenfalls grundbücherlicher Mehrheitseigentümer ist und außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz - wozu wie bereits erwähnt, der Erbgang gehört (Koziol-Welser 7 römisch zwei, 363;
Spielbüchler, aaO, Rdz 2 zu § 431) - kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (vgl. JBl1976, 144;Spielbüchler, aaO, Rdz 2 zu Paragraph 431,) - kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht vergleiche JBl1976, 144;
MietSlg.34.050 u.a.), kommt der Behauptung des Antragstellers, er sei zu weiteren Miteigentumsanteilen außerbücherlicher Eigentümer der genannten Liegenschaft, für die Zulässigkeit des hier geltend gemachten Anspruches rechtlich keine Bedeutung zu.
Schließlich bekämpft der Revisionsrekurswerber noch die Ansicht des Rekursgerichtes, es könnte dem Umstand der Ungewißheit des Ausmaßes der Berechtigung der Miteigentümer etwa dadurch Rechnung getragen werden, daß einem Teil der Erlag eines Benützungsentgeltes aufgetragen wird, das dem anderen als Ausgleich dafür zuzukommen hätte, falls sich das Ausmaß der der Regelung zugrundegelegten Miteigentumsanteile in der Folge als unzutreffend erweisen sollte. Dem Revisionsrekurswerber ist insofern beizupflichten, als es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um keine dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht handelt. Die vom Rekursgericht hier angestellten Überlegungen dienten lediglich zur Stützung der Ansicht, ein Innehalten mit der Benützungsregelung bis zur Entscheidung der Frage der Miteigentumsquoten der Verfahrensbeteiligten wäre selbst im Falle der Stichhältigkeit der Behauptung des Antragstellers über sein weiteres außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft nicht erforderlich. Mangels rechtlicher Relevanz des vom Antragsteller behaupteten außerbücherlichen Eigentums kommt diesen rekursgerichtlichen Ausführungen somit kein für das Erstgericht verbindlicher Charakter zu. Im übrigen ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß im Außerstreitverfahren zur Benützungsregelung von den für den Verfahrensstand geltenden Eigentumsverhältnissen auszugehen ist (vgl. MietSlg.30.102), also davon, daß der Antragsteller zu 44/64-stel Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, Dr. M*** hingegen zu 20/64-stel Anteilen.Schließlich bekämpft der Revisionsrekurswerber noch die Ansicht des Rekursgerichtes, es könnte dem Umstand der Ungewißheit des Ausmaßes der Berechtigung der Miteigentümer etwa dadurch Rechnung getragen werden, daß einem Teil der Erlag eines Benützungsentgeltes aufgetragen wird, das dem anderen als Ausgleich dafür zuzukommen hätte, falls sich das Ausmaß der der Regelung zugrundegelegten Miteigentumsanteile in der Folge als unzutreffend erweisen sollte. Dem Revisionsrekurswerber ist insofern beizupflichten, als es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um keine dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht handelt. Die vom Rekursgericht hier angestellten Überlegungen dienten lediglich zur Stützung der Ansicht, ein Innehalten mit der Benützungsregelung bis zur Entscheidung der Frage der Miteigentumsquoten der Verfahrensbeteiligten wäre selbst im Falle der Stichhältigkeit der Behauptung des Antragstellers über sein weiteres außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaft nicht erforderlich. Mangels rechtlicher Relevanz des vom Antragsteller behaupteten außerbücherlichen Eigentums kommt diesen rekursgerichtlichen Ausführungen somit kein für das Erstgericht verbindlicher Charakter zu. Im übrigen ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß im Außerstreitverfahren zur Benützungsregelung von den für den Verfahrensstand geltenden Eigentumsverhältnissen auszugehen ist vergleiche MietSlg.30.102), also davon, daß der Antragsteller zu 44/64-stel Anteilen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, Dr. M*** hingegen zu 20/64-stel Anteilen.
Da das Erstgericht somit zu Unrecht von der Unzulässigkeit des von Mag. M*** gestellten Antrages ausgegangen ist, entspricht der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß der Sach- und Rechtslage. Dem Revisionsrekurs mußte daher der Erfolg versagt werden.