Begründung:
Die Streitteile schlossen am 4.3.1986 vor dem Standesamt Wien-Margareten (eingetragen unter Nr.111/1986) die Ehe.Die Streitteile schlossen am 4.3.1986 vor dem Standesamt Wien-Margareten (eingetragen unter Nr.111 aus 1986,) die Ehe.
Die Klägerin begehrt die Feststellung dieser Ehe als Nichtehe, hilfsweise deren Nichtigerklärung oder Aufhebung. Der Beklagte, der ungarischer Staatsbürger, Staatsbürger der USA und zuletzt auch belgischer Staatsbürger sei, habe sich vor der Eheschließung als geschieden (vor dem Standesbeamten als ledig) ausgegeben, obwohl seine frühere Ehe noch aufrecht gewesen sei.
Die Klägerin sei belgische Staatsbürgerin (ON 1).
Der Beklagte wendete den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ein; keiner der Streitteile sei österreichischer Staatsbürger. Es habe nie einen gemeinsamen Wohnsitz der Streitteile in Österreich gegeben (ON 3 und 9).
Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit und der inländischen Gerichtsbarkeit ein (ON 3). Nach Aufnahme der Urkundenbeweise und Einvernahme der Klägerin als Partei (ON 9) wurde die Tagsatzung zur Einvernahme des Beklagten im Rechtshilfeweg auf unbestimmte Zeit erstreckt. Dieses Rechtshilfeersuchen blieb erfolglos, weil sich nach Mitteilung des belgischen Gerichtes der Beklagte nicht in Belgien aufhalte (AS 61).
Daraufhin hat das Erstgericht mit Beschluß ON 17 seine Unzuständigkeit ausgesprochen (Punkt 1.) und die Klage unter gleichzeitiger Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens kostenpflichtig "abgewiesen" (Punkt 2.).
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch jetzt belgische Staatsangehörige sei. Sie habe Wohnsitz bzw. ständigen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien. Lediglich im Jänner 1989 habe sie sich in Wien 1., ***** als Zweitwohnsitz gemeldet. Auch der Beklagte habe zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen. Er sei im Jahre 1986 amerikanischer Staatsangehöriger gewesen und habe in der Zwischenzeit die belgische Staatsangehörigkeit erworben. Die Streitteile hätten weder zum Zeitpunkt der Eheschließung noch danach einen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz im Inland gehabt. Der Beklagte sei im Jahre 1987 nach Belgien übersiedelt. Derzeit habe er im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in Ehesachen durch ein österreichisches Gericht seien daher gemäß § 76 Abs.2 JN nicht gegeben. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ab Jänner 1989 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien habe, weil dies nur für den Fall einer Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten relevant wäre.Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in Ehesachen durch ein österreichisches Gericht seien daher gemäß Paragraph 76, Absatz 2, JN nicht gegeben. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ab Jänner 1989 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien habe, weil dies nur für den Fall einer Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten relevant wäre.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß dessen Punkte 1. und 2. insgesamt zu lauten hätten: "Die Klage wird zurückgewiesen." Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes, der nach dem Standpunkt der Klägerin darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht nach sichtlich überraschender Ergebnislosigkeit des Rechtshilfeersuchens die Entscheidung ohne neuerliche Anberaumung einer Tagsatzung traf.
Die inländische Gerichtsbarkeit für Ehesachen sei im § 76 Abs.2 JN umfassend geregelt. Nicht überzeugend sei die Argumentation der Klägerin, wonach unabhängig von den in dieser Gesetzesstelle genannten zuständigkeitsbegründenden Momenten die österreichische Gerichtsbarkeit jedenfalls dann gegeben sei, wenn die inländische Eheschließung erschlichen worden sei, weil in einem solchen Fall das Bedürfnis bestehe, die erschlichene österreichische Eintragung und Heiratsurkunde durch eine österreichische Entscheidung zu beseitigen, die alleine eine weltweite Anerkennung sicherstelle. Hiezu komme nach Meinung der Klägerin noch, daß die Ablehnung der österreichischen Gerichtsbarkeit einer Rechtsverweigerung gleichkäme, da es angesichts der wechselnden Staatsbürgerschaften, Namen und Aufenthaltsorte des Beklagten unabsehbar sei, ob und in welchem ausländischen Staat eine Entscheidung erwirkt werden könnte, deren Anerkennung weltweit und insbesondere in Österreich zu erwarten wäre.Die inländische Gerichtsbarkeit für Ehesachen sei im Paragraph 76, Absatz 2, JN umfassend geregelt. Nicht überzeugend sei die Argumentation der Klägerin, wonach unabhängig von den in dieser Gesetzesstelle genannten zuständigkeitsbegründenden Momenten die österreichische Gerichtsbarkeit jedenfalls dann gegeben sei, wenn die inländische Eheschließung erschlichen worden sei, weil in einem solchen Fall das Bedürfnis bestehe, die erschlichene österreichische Eintragung und Heiratsurkunde durch eine österreichische Entscheidung zu beseitigen, die alleine eine weltweite Anerkennung sicherstelle. Hiezu komme nach Meinung der Klägerin noch, daß die Ablehnung der österreichischen Gerichtsbarkeit einer Rechtsverweigerung gleichkäme, da es angesichts der wechselnden Staatsbürgerschaften, Namen und Aufenthaltsorte des Beklagten unabsehbar sei, ob und in welchem ausländischen Staat eine Entscheidung erwirkt werden könnte, deren Anerkennung weltweit und insbesondere in Österreich zu erwarten wäre.
Entgegen der Meinung der Klägerin könne nicht gesagt werden, daß allein eine österreichische Entscheidung eine weltweite(!) Anerkennung sichere, weil dies von den jeweiligen zwischenstaatlichen Regelungen abhänge. Ginge man davon aus, daß die Klägerin belgische Staatsangehörige ist, und folgte man ihren Ausführungen und den Ausführungen der belgischen Behörden anläßlich der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, wonach dem Beklagten am 12.Jänner 1989 die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt wurde, wäre zweifelhaft, ob eine solche österreichische Entscheidung in Belgien anerkannt werden könnte: Nach dem Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes vom 16.Juni 1959, BGBl.1961/287, sei Anerkennungsvoraussetzung, daß das Titelgericht im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zuständig gewesen sein muß. Zuständig wäre das österreichische Gericht, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens einer der Streitteile Österreicher war (was nicht der Fall sei) oder jeder von ihnen belgischer Staatsangehöriger oder staatenlos gewesen wäre (erstens wäre der Fall, zweitens nicht) und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätte (was nach den gegenwärtigen Verfahrensergebnissen nicht hervorgekommen sei). Umgekehrt bedürfte eine belgische Entscheidung als Heimatsstaatentscheidung in Österreich nicht einmal einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß § 24 Abs 1 der 4.DVEheG (§ 24 Abs 4).Entgegen der Meinung der Klägerin könne nicht gesagt werden, daß allein eine österreichische Entscheidung eine weltweite(!) Anerkennung sichere, weil dies von den jeweiligen zwischenstaatlichen Regelungen abhänge. Ginge man davon aus, daß die Klägerin belgische Staatsangehörige ist, und folgte man ihren Ausführungen und den Ausführungen der belgischen Behörden anläßlich der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, wonach dem Beklagten am 12.Jänner 1989 die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt wurde, wäre zweifelhaft, ob eine solche österreichische Entscheidung in Belgien anerkannt werden könnte: Nach dem Artikel 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes vom 16.Juni 1959, BGBl.1961/287, sei Anerkennungsvoraussetzung, daß das Titelgericht im Sinne des Artikels 3 des Abkommens zuständig gewesen sein muß. Zuständig wäre das österreichische Gericht, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens einer der Streitteile Österreicher war (was nicht der Fall sei) oder jeder von ihnen belgischer Staatsangehöriger oder staatenlos gewesen wäre (erstens wäre der Fall, zweitens nicht) und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätte (was nach den gegenwärtigen Verfahrensergebnissen nicht hervorgekommen sei). Umgekehrt bedürfte eine belgische Entscheidung als Heimatsstaatentscheidung in Österreich nicht einmal einer bescheidmäßigen Feststellung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, der 4.DVEheG (Paragraph 24, Absatz 4,).
Das Rekursgericht sehe sich daher zu einer Erweiterung der im § 76 Abs 2 JN angeführten Anknüpfungspunkte ("Gerichtsstand der Erschleichung der Eheschließung durch bewußt unrichtige Angaben", wie ihn die Rekursbeantwortung nennt) nicht veranlaßt.Das Rekursgericht sehe sich daher zu einer Erweiterung der im Paragraph 76, Absatz 2, JN angeführten Anknüpfungspunkte ("Gerichtsstand der Erschleichung der Eheschließung durch bewußt unrichtige Angaben", wie ihn die Rekursbeantwortung nennt) nicht veranlaßt.
Da keiner der Eheleute Österreicher oder staatenlos sei, ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten (auf den Wohnsitz komme es nicht an) im Inland weder behauptet werde noch sich ergeben habe, und schließlich die Klage (soweit sie Ehenichtigkeit geltend macht) nicht gegen beide Eheleute gerichtet sei, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätte und beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten (§ 76 Abs 2 Z 3 JN).Da keiner der Eheleute Österreicher oder staatenlos sei, ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt des Beklagten (auf den Wohnsitz komme es nicht an) im Inland weder behauptet werde noch sich ergeben habe, und schließlich die Klage (soweit sie Ehenichtigkeit geltend macht) nicht gegen beide Eheleute gerichtet sei, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätte und beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hätten (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, JN).
Der Aufenthalt einer Person bestimme sich ausschließlich nach tatsächlichen Umtänden; er hänge weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab. Bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen sei, müßten seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Art berücksichtigt werden, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Der gewöhnliche Aufenthalt werde daher nur durch die körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt. Er setze aber dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen.
Eine vorübergehende Haushaltsführung begründe keine Zuständigkeit des gemeinsamen ehelichen Aufenthaltes gemäß § 76 JN. Es komme darauf an, ob der Ehegatte den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen machte (EFSlg.54.938 mwN). Der hier in Frage stehende Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 76 Abs 2 JN komme dem des Wohnsitzes sehr nahe, er unterscheide sich von ihm im wesentlichen nur durch das Fehlen des Erfordernisses der Absicht, sich dauernd an diesem Ort aufzuhalten (EFSlg.29.894 zur diesbezüglich gleichen früheren Rechtslage).Eine vorübergehende Haushaltsführung begründe keine Zuständigkeit des gemeinsamen ehelichen Aufenthaltes gemäß Paragraph 76, JN. Es komme darauf an, ob der Ehegatte den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen machte (EFSlg.54.938 mwN). Der hier in Frage stehende Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, JN komme dem des Wohnsitzes sehr nahe, er unterscheide sich von ihm im wesentlichen nur durch das Fehlen des Erfordernisses der Absicht, sich dauernd an diesem Ort aufzuhalten (EFSlg.29.894 zur diesbezüglich gleichen früheren Rechtslage).
Die Klägerin habe in der Klage vorgebracht, sie sei seit Jahren belgische Meisterin im Dressurreiten und habe "nunmehr" (so wörtlich) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in 1010 Wien, ***** (neben der Spanischen Hofreitschule), um hier mit ihren Pferden für die Europameisterschaften Ende des Jahres 1989 sowie auf die Weltmeisterschaften 1990 und auf die Olympischen Spiele 1992 zu trainieren; der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute sei Wien gewesen.
In ihrer Parteienvernehmung habe die Klägerin ausgesagt, sie sei etwa 1979 erstmalig nach Österreich gekommen und habe hier auch den Beklagten kennengelernt. Sie habe sich in den 80iger Jahren häufig in Österreich aufgehalten, Grund hiefür seien immer die Pferde und das Training mit den Pferden und die Reiterambitionen gewesen. Ihre Pferde seien von Jänner bis März oder April in Österreich untergebracht und sie sei in dieser Zeit auch in Wien gewesen, obwohl sie zwischendurch immer wieder nach Belgien gefahren sei. Im Sommer 1986/87 sei sie jeweils zu Trainingszwecken mehrere Wochen in Salzburg gewesen, 1988 "mehrere Monate" in Wien. Bezogen auf das Jahr 1989 sei sie seit 6. Jänner in Wien (die Aussage stammt vom 30.Mai 1989), nicht nur zu Trainingszwecken, sondern habe auch andere Angelegenheiten zu erledigen, wobei sie jedes Wochenende nach Belgien fahre.
Der Beklagte, der an den Folgen einer schweren Verletzung litt, habe das Krankenhaus am Tag der Eheschließung verlassen, sei allerdings wiederholt zu weiteren Behandlungen und auch Operationen dorthin zurückgekehrt. Ein gemeinsamer "Wohnsitz" habe nach der Eheschließung nur im Spital (wo sie ein Bett bei ihm gehabt habe, dies zwischen März und Juni 1986) und in Hotels bestanden. Sie seien nach der Eheschließung "auch sehr oft in Österreich" gewesen. Der Beklagte habe in Wien sehr viel zu tun gehabt, dies auch im Zusammenhang mit dem Tod seiner Eltern (die laut dem Verlassenschaftsakt 9 A 246/86 des Erstgerichtes am 24.4. bzw. 1.5.1986 verstarben); auch habe er dann in Ungarn zu arbeiten begonnen. Bereits im Juni 1986 sei es zu vielen Problemen in der Ehe gekommen, was dazu geführt habe, daß sie sich trennen wollten, um nachzudenken. "Vollständig getrennt" lebten sie "praktisch" seit Oktober 1987. Der Beklagte sei im Juni 1987 nach Belgien übersiedelt, allerdings habe er auch nachher "viel mehr" in Süddeutschland, Österreich und Belgien gelebt.
Im Verlassenschaftsverfahren betreffend den verstorbenen Vater des Beklagten habe der Beklagte stets eine Anschrift in München angegeben.
Aus all dem sei weder ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin noch ein inländischer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Streitteile ableitbar. Demgemäß habe das Erstgericht zutreffend die inländische Gerichtsbarkeit verneint. Dies führe zur Zurückweisung der Klage. Das Vergreifen des Erstgerichtes im Ausdruck (Abweisung statt Zurückweisung) sei durch die Maßgabebestätigung behoben worden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen der im § 528 Abs 1 ZPO umschriebenen Qualifikation nicht zu lösen gewesen wären; das Schwergewicht der Entscheidung liege auf der irrevisiblen Tatsachenebene.Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen der im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO umschriebenen Qualifikation nicht zu lösen gewesen wären; das Schwergewicht der Entscheidung liege auf der irrevisiblen Tatsachenebene.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Begehren, ihn dahin abzuändern, daß die Einreden der Unzuständigkeit und des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit verworfen werden.
In der dem Beklagten vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung begehrt der Beklagte die Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin, in eventu die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.