Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das „Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln für die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ BGBl 1961/286 i.d.F. BGBl 1971/161 und das Zusatzabkommen vom Guadaljara vom 18. September 1961, BGBl 1966/46 sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Allerdings erfolgte eine von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführte internationale Güterbeförderung im Sinne des Art I dieses Abkommens, weil sich Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten zweier Vertragsstaaten befunden haben (Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, S 10 f.). Auch die USA gehören nämlich entgegen der Ansicht der Rekurswerberin zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens (Abraham S 11 Anm 20 und 21). Die Haftung des Luftfrachtführers ist aber nach Art 18 Abs 1 des Warschauer Abkommens auf die während der Luftbeförderung eingetretenen Schäden durch Zerstörung oder Verlust der beförderten Güter beschränkt. Dies ist nach Art 18 Abs 2 des Warschauer Abkommens der Zeitraum, während dessen sich die Güter auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder bei einer Landung außerhalb eines Flughafens an einem beliebigen Ort unter Obhut des Luftfrachtführers befinden (Abraham, S 46 ff.). Hier entstand aber der Schaden am Frachtgut (bzw dessen Verlust) erst, als sich dieses bereits in der Gewahrsame der Firma Z* befand und daher die Luftbeförderung bereits abgeschlossen war. Kommen aber die Bestimmungen des „Warschauer Abkommens“ nicht zur Anwendung, so ist die Haftung des Spediteurs bzw Frachtführers gegenüber seinem Auftraggeber nach dem jeweiligen nationalen Recht (hier österreichisches Recht) zu prüfen, nach dem auch die im „Warschauer Abkommen“ nicht geregelten Fragen zu beurteilen sind (Abraham, S 8 f.).Das „Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln für die Beförderung im internationalen Luftverkehr“ BGBl 1961/286 in der Fassung BGBl 1971/161 und das Zusatzabkommen vom Guadaljara vom 18. September 1961, BGBl 1966/46 sind, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Allerdings erfolgte eine von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführte internationale Güterbeförderung im Sinne des Artikel römisch eins, dieses Abkommens, weil sich Abgangs- und Bestimmungsort in den Gebieten zweier Vertragsstaaten befunden haben (Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag, S 10 f.). Auch die USA gehören nämlich entgegen der Ansicht der Rekurswerberin zu den Vertragsstaaten dieses Abkommens (Abraham S 11 Anmerkung 20, und 21). Die Haftung des Luftfrachtführers ist aber nach Artikel 18, Absatz eins, des Warschauer Abkommens auf die während der Luftbeförderung eingetretenen Schäden durch Zerstörung oder Verlust der beförderten Güter beschränkt. Dies ist nach Artikel 18, Absatz 2, des Warschauer Abkommens der Zeitraum, während dessen sich die Güter auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeuges oder bei einer Landung außerhalb eines Flughafens an einem beliebigen Ort unter Obhut des Luftfrachtführers befinden (Abraham, S 46 ff.). Hier entstand aber der Schaden am Frachtgut (bzw dessen Verlust) erst, als sich dieses bereits in der Gewahrsame der Firma Z* befand und daher die Luftbeförderung bereits abgeschlossen war. Kommen aber die Bestimmungen des „Warschauer Abkommens“ nicht zur Anwendung, so ist die Haftung des Spediteurs bzw Frachtführers gegenüber seinem Auftraggeber nach dem jeweiligen nationalen Recht (hier österreichisches Recht) zu prüfen, nach dem auch die im „Warschauer Abkommen“ nicht geregelten Fragen zu beurteilen sind (Abraham, S 8 f.).
Die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung des Klagsanspruches hängt davon ab, ob sich diese auf die gemäß § 64 AÖSp auf sechs Monate verkürzte Verjährungsfrist des § 414 HGB berufen kann. Nach der Aktenlage haben sich die Streitteile den Bestimmungen der AÖSp stillschweigend unterworfen (SZ 26/180, 27/197, 32/153 uam). Zu bejahen ist die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB hier überhaupt zur Anwendung kommt. Unter dem Verlust des Gutes im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nämlich nicht nur dessen Zerstörung, sondern auch die sonstige Unmöglichkeit der Auslieferung zu betrachten. Eine solche ist aber dann anzunehmen, wenn – wie hier – die Auslieferung der Ware (des Gutes) an einen anderen an den bestimmungsgemäßen Empfänger erfolgte, der dessen Rückgabe verweigert (Krien-Hay, Kommentar zu den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, S 448, Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag S 46 f., EvBl 1973/77 und die dort zitierte Literatur).Die Berechtigung der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung des Klagsanspruches hängt davon ab, ob sich diese auf die gemäß Paragraph 64, AÖSp auf sechs Monate verkürzte Verjährungsfrist des Paragraph 414, HGB berufen kann. Nach der Aktenlage haben sich die Streitteile den Bestimmungen der AÖSp stillschweigend unterworfen (SZ 26/180, 27/197, 32/153 uam). Zu bejahen ist die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die einjährige Verjährungsfrist des Paragraph 414, HGB hier überhaupt zur Anwendung kommt. Unter dem Verlust des Gutes im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nämlich nicht nur dessen Zerstörung, sondern auch die sonstige Unmöglichkeit der Auslieferung zu betrachten. Eine solche ist aber dann anzunehmen, wenn – wie hier – die Auslieferung der Ware (des Gutes) an einen anderen an den bestimmungsgemäßen Empfänger erfolgte, der dessen Rückgabe verweigert (Krien-Hay, Kommentar zu den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, S 448, Abraham, Der Luftbeförderungsvertrag S 46 f., EvBl 1973/77 und die dort zitierte Literatur).
Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die Meinung des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte, selbst wenn sie ohne Vorliegen einer gegenteiligen schriftlichen Weisung ihres Auftraggebers (Rekurswerberin) den Transport der Ware von * nach den USA, im Sinne der Bestimmungen des § 39 lit a AÖSp nicht versichert hätte, nur dann nicht auf die durch § 64 AÖSp verkürzte Verjährungsfrist des § 414 HGB berufen könnte, wenn der von der Klägerin behauptete Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt gewesen wäre. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß sich die Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) gemäß §§ 2 Z 1 und 3 Z 1 d der Anlage I zu den §§ 39–42 AÖSp auf alle Schäden erstreckt, die dem Versicherten (hier Auftraggeber) erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund des Verkehrsvertrages (hier Speditionsvertrages) in Anspruch genommen wird oder gesetzlich in Anspruch genommen werden kann (Krien-Hay, S 466, bzw 470 f.). Eine von der Beklagten getätigte Speditionsversicherung für den Transport der Ware von * nach * hätte sich daher auch auf den der Rekurswerberin durch die Nichtbefolgung der der Beklagten erteilten vorerwähnten Weisung entstandenen Schaden erstreckt (Krien-Hay, S 471). Unterließ daher die Beklagte eine Versicherung des Transportes der Ware von * nach * im Sinne des § 39 lit a AÖSp so kann sie sich gegenüber der Rekurswerberin auf die AÖSp. (nach § 41 lit c AÖSp) nicht berufen (Krien-Hay S 243 und 260 f.). Wenn nun das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm richtig gelöste Rechtsfrage zur Klärung des Abschlusses einer Speditionsversicherung für den strittigen Transport eine Verfahrensergänzung für nötig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching IV S 414, SZ 38/29, JBl 1963/166). Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Rekurswerberin, die AÖSp seien auf Güterversendungen im Luftfrachtwege überhaupt nicht anzuwenden. Den AÖSp kann nämlich eine derartige Ausschlußbestimmung nicht entnommen werden. Auch auf Güterversendungen in das Ausland sind die AÖSp anzuwenden, wenn der Speditionsvertrag im Inland abgeschlossen worden ist (HS 2425).Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die Meinung des Berufungsgerichtes, daß sich die Beklagte, selbst wenn sie ohne Vorliegen einer gegenteiligen schriftlichen Weisung ihres Auftraggebers (Rekurswerberin) den Transport der Ware von * nach den USA, im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 39, Litera a, AÖSp nicht versichert hätte, nur dann nicht auf die durch Paragraph 64, AÖSp verkürzte Verjährungsfrist des Paragraph 414, HGB berufen könnte, wenn der von der Klägerin behauptete Schaden durch die Speditionsversicherung gedeckt gewesen wäre. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß sich die Speditionsversicherung nach dem Speditionsversicherungsschein (SVS) gemäß Paragraphen 2, Ziffer eins und 3 Ziffer eins, d der Anlage römisch eins zu den Paragraphen 39 –, 42, AÖSp auf alle Schäden erstreckt, die dem Versicherten (hier Auftraggeber) erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund des Verkehrsvertrages (hier Speditionsvertrages) in Anspruch genommen wird oder gesetzlich in Anspruch genommen werden kann (Krien-Hay, S 466, bzw 470 f.). Eine von der Beklagten getätigte Speditionsversicherung für den Transport der Ware von * nach * hätte sich daher auch auf den der Rekurswerberin durch die Nichtbefolgung der der Beklagten erteilten vorerwähnten Weisung entstandenen Schaden erstreckt (Krien-Hay, S 471). Unterließ daher die Beklagte eine Versicherung des Transportes der Ware von * nach * im Sinne des Paragraph 39, Litera a, AÖSp so kann sie sich gegenüber der Rekurswerberin auf die AÖSp. (nach Paragraph 41, Litera c, AÖSp) nicht berufen (Krien-Hay S 243 und 260 f.). Wenn nun das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm richtig gelöste Rechtsfrage zur Klärung des Abschlusses einer Speditionsversicherung für den strittigen Transport eine Verfahrensergänzung für nötig erachtet, so kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (Fasching römisch vier S 414, SZ 38/29, JBl 1963/166). Unzutreffend ist hingegen die Ansicht der Rekurswerberin, die AÖSp seien auf Güterversendungen im Luftfrachtwege überhaupt nicht anzuwenden. Den AÖSp kann nämlich eine derartige Ausschlußbestimmung nicht entnommen werden. Auch auf Güterversendungen in das Ausland sind die AÖSp anzuwenden, wenn der Speditionsvertrag im Inland abgeschlossen worden ist (HS 2425).
Die Rekurswerberin ist schließlich der Meinung, die Beklagte hätte für die Mißachtung der von ihr erteilten Weisung (Ausfolgung der Ware an die E* erst nach teilweiser Bezahlung bzw Sicherstellung des Kaufpreises) auch dann zu haften, wenn gegen diese die Firma Z* zuwidergehandelt haben sollte. Die Beklagte habe sich nämlich dieser Firma als Erfüllungsgehilfen zur Verzollung des von ihr zur Versendung übernommenen Gutes bedient und hafte daher für deren Verschulden nach § 1313 a ABGB; dies umsomehr, als der Rekurswerberin nicht bekannt gewesen sei, welcher Firma sich die Beklagte zur Veranlassung der Zollabfertigung bedient habe. Ohne Bedeutung sei daher, ob die Beklagte oder die Firma Z* der von der Rekurswerberin erteilten Anleitung zuwidergehandelt habe.Die Rekurswerberin ist schließlich der Meinung, die Beklagte hätte für die Mißachtung der von ihr erteilten Weisung (Ausfolgung der Ware an die E* erst nach teilweiser Bezahlung bzw Sicherstellung des Kaufpreises) auch dann zu haften, wenn gegen diese die Firma Z* zuwidergehandelt haben sollte. Die Beklagte habe sich nämlich dieser Firma als Erfüllungsgehilfen zur Verzollung des von ihr zur Versendung übernommenen Gutes bedient und hafte daher für deren Verschulden nach Paragraph 1313, a ABGB; dies umsomehr, als der Rekurswerberin nicht bekannt gewesen sei, welcher Firma sich die Beklagte zur Veranlassung der Zollabfertigung bedient habe. Ohne Bedeutung sei daher, ob die Beklagte oder die Firma Z* der von der Rekurswerberin erteilten Anleitung zuwidergehandelt habe.
Auch diese Ausführungen der Rekurswerberin vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Entscheidend für die Frage der Haftung der Beklagten für das Verschulden der von ihr mit der Zollabfertigung betrauten Firma Z* ist zunächst, ob diese als Zwischen- oder als Unterspediteur eingeschritten ist. Im ersteren Falle würde nämlich die Beklagte im Sinne des § 408 Abs 1 HGB nur bei Verschulden in der Auswahl des Zwischenspediteurs (Firma Z*) haften (Hämmerle, Handelsrecht II S 1057, SZ 6/317). Ob die Firma Z* als Zwischen- oder Unterspediteur fungiert hat, hängt aber vom Bestand und der Art des zwischen ihr und der Rekurswerberin bestehenden Rechtsverhältnisses ab. Erhielt sie den Auftrag, die Verzollung und die Ausfolgung der Ware im eigenen Namen, jedoch für fremde (der Rekurswerberin) Rechnung zu besorgen, weil diese jene Geschäfte nicht ausführen konnte, so wäre sie als Zwischenspediteur zu betrachten (Schlegelberger, Kommentar zum HGB4 S 2482 f., Ratz in RGR-Kommentar zum HGB2 S 125, Hämmerle II, S 1057). Bediente sich hingegen die Geklagte der Firma Z* nur als Hilfsperson zur Erfüllung eines ihr obliegenden Versendungsgeschäftes, so kam dieser die Stellung eines Unterspediteurs zu (Schlegelberger S 2485, Hämmerle II S 1058). Ob im Einzelfall eine Zwischen- oder Unterspedition vorliegt, wird nicht immer leicht zu entscheiden sein. Wurde jedoch der Spediteur vom Absender der Ware mit der Versendung bis zum Empfänger betraut, so wird in der Regel auch anzunehmen sein, daß er diese Verpflichtung selbst erfüllen wollte und daher der von ihm herangezogene andere Spediteur nur als seine Hilfsperson und damit als Unterspediteur einschreiten sollte (Schlegelberger S 2485, RGZ 114/109). Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben.Auch diese Ausführungen der Rekurswerberin vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Entscheidend für die Frage der Haftung der Beklagten für das Verschulden der von ihr mit der Zollabfertigung betrauten Firma Z* ist zunächst, ob diese als Zwischen- oder als Unterspediteur eingeschritten ist. Im ersteren Falle würde nämlich die Beklagte im Sinne des Paragraph 408, Absatz eins, HGB nur bei Verschulden in der Auswahl des Zwischenspediteurs (Firma Z*) haften (Hämmerle, Handelsrecht römisch zwei S 1057, SZ 6/317). Ob die Firma Z* als Zwischen- oder Unterspediteur fungiert hat, hängt aber vom Bestand und der Art des zwischen ihr und der Rekurswerberin bestehenden Rechtsverhältnisses ab. Erhielt sie den Auftrag, die Verzollung und die Ausfolgung der Ware im eigenen Namen, jedoch für fremde (der Rekurswerberin) Rechnung zu besorgen, weil diese jene Geschäfte nicht ausführen konnte, so wäre sie als Zwischenspediteur zu betrachten (Schlegelberger, Kommentar zum HGB4 S 2482 f., Ratz in RGR-Kommentar zum HGB2 S 125, Hämmerle römisch zwei, S 1057). Bediente sich hingegen die Geklagte der Firma Z* nur als Hilfsperson zur Erfüllung eines ihr obliegenden Versendungsgeschäftes, so kam dieser die Stellung eines Unterspediteurs zu (Schlegelberger S 2485, Hämmerle römisch zwei S 1058). Ob im Einzelfall eine Zwischen- oder Unterspedition vorliegt, wird nicht immer leicht zu entscheiden sein. Wurde jedoch der Spediteur vom Absender der Ware mit der Versendung bis zum Empfänger betraut, so wird in der Regel auch anzunehmen sein, daß er diese Verpflichtung selbst erfüllen wollte und daher der von ihm herangezogene andere Spediteur nur als seine Hilfsperson und damit als Unterspediteur einschreiten sollte (Schlegelberger S 2485, RGZ 114/109). Das Erstgericht wird daher ergänzende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben.
Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, daß die Firma Z* Unterspediteur gewesen ist, so steht damit noch keineswegs fest, daß die Beklagte unter allen Umstanden für deren Verschulden zu haften hat. Der Speditionsvertrag ist nämlich auf Geschäftsbesorgung gerichtet und wird daher nach österreichischem Recht als Bevollmächtigungsvertrag behandelt (Bartsch in Staub-Pisko2 II S 867, Pisko, S 280, Hämmerle Handelsrecht II S 1052, RiZtg. 1970/40), während das Frachtgeschäft zu den Werkverträgen zählt (Hämmerle II S 1071, Pisko S 258). Richtig ist allerdings, daß die Beklagte auch die Verfrachtung des Gutes übernommen hat und daher in die Rechte und Pflichten eines Frachtführers eingetreten ist. Der Auftrag zur Versendung (Spedition) einer Ware an einen Bestimmungsort im Ausland schließt jedoch den Auftrag zur Verzollung in sich, wenn ohne sie (wie hier) die Beförderung des Gutes zum Bestimmungsort nicht durchführbar wäre (Hämmerle II, S 1056). Bei der Verzollung handelt es sich aber um eine vom Spediteur für den Auftraggeber im Rahmen des Speditionsvertrages vorzunehmende Geschäftsbesorgung, auf die im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die gesetzlichen Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (§§ 1002 ff. ABGB) anzuwenden sind. Die Haftung der Beklagten für eine Verletzung der vorerwähnten von der Rekurswerberin erteilten Weisung durch die Firma Z* ist sohin nach § 1010 ABGB zu beurteilen. War daher die Beklagte nach dem Inhalt des mit der Rekurswerberin geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet, die Versendung der Ware selbst bis zum Empfänger durchzuführen, sondern konnte sie die Versendung auch durch andere veranlassen, oder war die Bestellung eines Vertreters durch die Umstände (wie etwa bei Güterversendungen in Übersee) unvermeidlich, so richtet sich die Haftung der Beklagten für einen der Klägerin durch die Firma Z* schuldhaft zugefügten Schaden nach den Bestimmungen des § 1010 ABGB (Hämmerle II S 1058, Bartsch in Staub-Pisko II S 873, Pisko S 281). Nur wenn sich die Beklagte verpflichtet haben sollte, die Versendung des Gutes selbst bis zum Empfänger zu besorgen, wird ihre Haftung für ein allfälliges Verschulden der Firma Z* jedenfalls nach § 1313 a ABGB zu beurteilen sein (Hämmerle II S 1058, Stanzl in Klang2 IV/1 S 825, insbes. Anm 5). Ergänzende Feststellungen in dieser Richtung wird allerdings das Erstgericht nur dann zu treffen haben, wenn sich im zweiten Rechtsgang herausstellen sollte, daß der Beklagten selbst ein Verschulden an der weisungswidrigen Ausfolgung der Ware an die Firma E* nicht anzulasten ist. Zur Höhe der Klagsforderung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht ist somit berechtigt. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu ergänzen und schließlich neuerlich zu entscheiden haben.Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, daß die Firma Z* Unterspediteur gewesen ist, so steht damit noch keineswegs fest, daß die Beklagte unter allen Umstanden für deren Verschulden zu haften hat. Der Speditionsvertrag ist nämlich auf Geschäftsbesorgung gerichtet und wird daher nach österreichischem Recht als Bevollmächtigungsvertrag behandelt (Bartsch in Staub-Pisko2 römisch zwei S 867, Pisko, S 280, Hämmerle Handelsrecht römisch zwei S 1052, RiZtg. 1970/40), während das Frachtgeschäft zu den Werkverträgen zählt (Hämmerle römisch zwei S 1071, Pisko S 258). Richtig ist allerdings, daß die Beklagte auch die Verfrachtung des Gutes übernommen hat und daher in die Rechte und Pflichten eines Frachtführers eingetreten ist. Der Auftrag zur Versendung (Spedition) einer Ware an einen Bestimmungsort im Ausland schließt jedoch den Auftrag zur Verzollung in sich, wenn ohne sie (wie hier) die Beförderung des Gutes zum Bestimmungsort nicht durchführbar wäre (Hämmerle römisch zwei, S 1056). Bei der Verzollung handelt es sich aber um eine vom Spediteur für den Auftraggeber im Rahmen des Speditionsvertrages vorzunehmende Geschäftsbesorgung, auf die im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen die gesetzlichen Bestimmungen über den Bevollmächtigungsvertrag (Paragraphen 1002, ff. ABGB) anzuwenden sind. Die Haftung der Beklagten für eine Verletzung der vorerwähnten von der Rekurswerberin erteilten Weisung durch die Firma Z* ist sohin nach Paragraph 1010, ABGB zu beurteilen. War daher die Beklagte nach dem Inhalt des mit der Rekurswerberin geschlossenen Vertrages nicht verpflichtet, die Versendung der Ware selbst bis zum Empfänger durchzuführen, sondern konnte sie die Versendung auch durch andere veranlassen, oder war die Bestellung eines Vertreters durch die Umstände (wie etwa bei Güterversendungen in Übersee) unvermeidlich, so richtet sich die Haftung der Beklagten für einen der Klägerin durch die Firma Z* schuldhaft zugefügten Schaden nach den Bestimmungen des Paragraph 1010, ABGB (Hämmerle römisch zwei S 1058, Bartsch in Staub-Pisko römisch zwei S 873, Pisko S 281). Nur wenn sich die Beklagte verpflichtet haben sollte, die Versendung des Gutes selbst bis zum Empfänger zu besorgen, wird ihre Haftung für ein allfälliges Verschulden der Firma Z* jedenfalls nach Paragraph 1313, a ABGB zu beurteilen sein (Hämmerle römisch zwei S 1058, Stanzl in Klang2 IV/1 S 825, insbes. Anmerkung 5, ). Ergänzende Feststellungen in dieser Richtung wird allerdings das Erstgericht nur dann zu treffen haben, wenn sich im zweiten Rechtsgang herausstellen sollte, daß der Beklagten selbst ein Verschulden an der weisungswidrigen Ausfolgung der Ware an die Firma E* nicht anzulasten ist. Zur Höhe der Klagsforderung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in dieser Richtung zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen. Die Aufhebung des Ersturteils durch das Berufungsgericht ist somit berechtigt. Das Erstgericht wird daher sein Verfahren im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu ergänzen und schließlich neuerlich zu entscheiden haben.
Dem Rekurs der Klägerin war daher nicht stattzugeben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.