Aus den Entscheidungsgründen:
Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1980, 3 Ob 553/80, ausgesprochen, daß das im bankgeschäftlichen Verkehr geübte Bankgeheimnis, das nunmehr im § 23 KWG eine allgemeine positivrechtliche Regelung erhalten hat, die Kreditunternehmungen verpflichtet, Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten ihrer Kunden, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, grundsätzlich nur an den Kunden selbst oder mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu erteilen (§ 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 3 KWG), und daß dies insbesondere auch für Mitteilungen über Bankkonten gilt. Daß die im gegenständlichen Prozeß begehrte Bekanntgabe, ob die Darlehensvaluta aus den Kreditverträgen mit der KG vom 7. und 24. Mai 1974 zum 7. Juni 1974 bereits an die KG ausgezahlt waren, ebenso zu den im § 23 KWG bezeichneten, grundsätzlich geheimzuhaltenden geschäftlichen Angelegenheiten gehört wie die imVorprozeß zu 12 Cg 301/78 des Erstgerichtes begehrte Bekanntgabe des Kontostandes zum 7. Juni 1974 der von der Beklagten geführten Konten der KG, kann nicht zweifelhaft sein (vgl. Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] I, 166). Es kann daher auch dem vorliegenden Begehren aus denselben Erwägungen, die schon für die Abweisung des Begehrens im genannten Vorprozeß maßgebend waren, kein Erfolg beschieden sein.Der OGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1980, 3 Ob 553/80, ausgesprochen, daß das im bankgeschäftlichen Verkehr geübte Bankgeheimnis, das nunmehr im Paragraph 23, KWG eine allgemeine positivrechtliche Regelung erhalten hat, die Kreditunternehmungen verpflichtet, Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten ihrer Kunden, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit den Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, grundsätzlich nur an den Kunden selbst oder mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zu erteilen (Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, KWG), und daß dies insbesondere auch für Mitteilungen über Bankkonten gilt. Daß die im gegenständlichen Prozeß begehrte Bekanntgabe, ob die Darlehensvaluta aus den Kreditverträgen mit der KG vom 7. und 24. Mai 1974 zum 7. Juni 1974 bereits an die KG ausgezahlt waren, ebenso zu den im Paragraph 23, KWG bezeichneten, grundsätzlich geheimzuhaltenden geschäftlichen Angelegenheiten gehört wie die imVorprozeß zu 12 Cg 301/78 des Erstgerichtes begehrte Bekanntgabe des Kontostandes zum 7. Juni 1974 der von der Beklagten geführten Konten der KG, kann nicht zweifelhaft sein vergleiche Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch eins, 166). Es kann daher auch dem vorliegenden Begehren aus denselben Erwägungen, die schon für die Abweisung des Begehrens im genannten Vorprozeß maßgebend waren, kein Erfolg beschieden sein.
Kunde in bezug auf die beiden Kreditverträge war die KG, nicht der Kläger, der behauptete, im Zeitpunkt der Unterfertigung der Anbote vom 7. und 24. Mai 1974 und am 7. Juni 1974 Kommanditist der KG gewesen zu sein und von der Beklagten als solcher anerkannt worden zu sein (zum Kundenbegriff siehe Haushofer - Schinnerer - Ulrich, Die österreichischen Kreditwesengesetze, Anm. 4 und 16 zu § 23 KWG). Das Auskunftsrecht hinsichtlich der geschäftlichen Angelegenheiten einer KG steht aber den Kommanditisten nicht zu (3 Ob 553/80; Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 137, 140). Daß der Kläger die Auskunftspflicht der Beklagten nicht aus einer Bürgenhaftung oder Sachhaftung ableiten kann, haben bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf den Wortlaut der Anbote und den Umstand, daß die Beklagte auf eine Inanspruchnahme des Klägers aus der Sachhaftung verzichtete, zutreffend hervorgehoben. Das Vorhandensein besonderer Voraussetzungen, unter denen die Beklagte im gegenständlichen Fall berechtigt und verpflichtet wäre, ungeachtet der ihr im allgemeinen obliegenden Geheimhaltungspflicht die vom Kläger begehrte Auskunft zu erteilen, wurde weder behauptet noch festgestellt (so auch 3 Ob 553/80 unter Berufung auf Canaris in RGRK-HGB[3] III/2, 573 f.). Der Umstand allein, daß der Kläger seinerzeit für die von der Beklagten der KG eingeräumten Kontokorrentkredite die Sachhaftung übernahm und damit insoweit Vertragspartner der Beklagten wurde, reicht nach dem Verzicht der Beklagten auf diese Sachhaftung nicht aus, um das gegenständliche Klagebegehren zu begrunden.Kunde in bezug auf die beiden Kreditverträge war die KG, nicht der Kläger, der behauptete, im Zeitpunkt der Unterfertigung der Anbote vom 7. und 24. Mai 1974 und am 7. Juni 1974 Kommanditist der KG gewesen zu sein und von der Beklagten als solcher anerkannt worden zu sein (zum Kundenbegriff siehe Haushofer - Schinnerer - Ulrich, Die österreichischen Kreditwesengesetze, Anmerkung 4 und 16 zu Paragraph 23, KWG). Das Auskunftsrecht hinsichtlich der geschäftlichen Angelegenheiten einer KG steht aber den Kommanditisten nicht zu (3 Ob 553/80; Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 137, 140). Daß der Kläger die Auskunftspflicht der Beklagten nicht aus einer Bürgenhaftung oder Sachhaftung ableiten kann, haben bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf den Wortlaut der Anbote und den Umstand, daß die Beklagte auf eine Inanspruchnahme des Klägers aus der Sachhaftung verzichtete, zutreffend hervorgehoben. Das Vorhandensein besonderer Voraussetzungen, unter denen die Beklagte im gegenständlichen Fall berechtigt und verpflichtet wäre, ungeachtet der ihr im allgemeinen obliegenden Geheimhaltungspflicht die vom Kläger begehrte Auskunft zu erteilen, wurde weder behauptet noch festgestellt (so auch 3 Ob 553/80 unter Berufung auf Canaris in RGRK-HGB[3] III/2, 573 f.). Der Umstand allein, daß der Kläger seinerzeit für die von der Beklagten der KG eingeräumten Kontokorrentkredite die Sachhaftung übernahm und damit insoweit Vertragspartner der Beklagten wurde, reicht nach dem Verzicht der Beklagten auf diese Sachhaftung nicht aus, um das gegenständliche Klagebegehren zu begrunden.