Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 122 AußStrG grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist. Diese Gesetzesstelle wird jedoch in ständiger Judikatur einschränkend so ausgelegt, daß eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vorne herein feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (RZ 1963, 133; NZ 1985, 106; NZ 1987, 68; RPflSlgA 7732; RZ 1990, 259 uva). Schon das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechts beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muß sie den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (§ 533 ABGB; vgl. auch § 564 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Abklärung strittiger Tatumstände (vgl NZ 1985, 106) oder der Auslegung des erblasserischen Willens bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können (vgl 6 Ob 360, 361/64; 6 Ob 502/80; RPflSlgA 7905). Läßt sich jedoch von Anfang an mit Bestimmtheit sagen, daß die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln (vgl 6 Ob 246/68; RPflSlgA 6082; RPflSlgA 7732; SZ 61/227 ua).Vorauszuschicken ist, daß gemäß Paragraph 122, AußStrG grundsätzlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist. Diese Gesetzesstelle wird jedoch in ständiger Judikatur einschränkend so ausgelegt, daß eine Erbserklärung zurückzuweisen ist, wenn von vorne herein feststeht, daß der in Anspruch genommene Erbrechtstitel nie zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen kann (RZ 1963, 133; NZ 1985, 106; NZ 1987, 68; RPflSlgA 7732; RZ 1990, 259 uva). Schon das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechts beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muß sie den inneren und äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbseinsetzung enthalten (Paragraph 533, ABGB; vergleiche auch Paragraph 564, ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (Paragraphen 577, ff ABGB). Die Grenzen einer solchen Beurteilung liegen dort, wo es der Abklärung strittiger Tatumstände vergleiche NZ 1985, 106) oder der Auslegung des erblasserischen Willens bedarf, um ein der inneren und äußeren Form nach wirksames Testament ausschließen zu können vergleiche 6 Ob 360, 361/64; 6 Ob 502/80; RPflSlgA 7905). Läßt sich jedoch von Anfang an mit Bestimmtheit sagen, daß die als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Erklärung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder die gesetzlich vorgeschriebene äußere Form nicht erfüllt, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine darauf gestützte Erbserklärung abzuhandeln vergleiche 6 Ob 246/68; RPflSlgA 6082; RPflSlgA 7732; SZ 61/227 ua).
Im gegenständlichen Fall gesteht der Rechtsmittelwerber selbst zu, daß er sein Erbrecht keinesfalls auf ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten Georg und Pauline S***** stützen kann; er hält jedoch die von Georg S***** zu seinen Gunsten getroffene letztwillige Anordnung für ein eigenständiges, den formellen und inhaltlichen Anforderungen genügendes Testament, weil es vom Erblasser eigenhändig geschrieben wurde, seine Unterschrift trägt und letztlich auch eine Erbeinsetzung enthält, zwar nicht durch namentliche Benennung des Erben, aber doch durch den jeden Zweifel ausschließenden Hinweis auf das Testament seiner Gattin. Da die Judikatur nur die Bestimmbarkeit des Erben verlange (JBl 1986, 379), sei es auch hier eine Frage der (nicht dem Verlassenschaftsgericht zustehenden) Auslegung, ob ein rechtswirksames Testament vorliege. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die im Testament der Pauline S***** enthaltene Erbeinsetzung nur dann beachtet werden könnte, wenn sie den Formerfordernissen einer letztwilligen Anordnung des Georg S***** entspräche, stehe in Widerspruch zu jener Judikatur, wonach immer der wahre Wille des Erblassers zu erforschen sei und selbst formungültige letztwillige Erklärungen, auf die er Bezug nimmt, zur Auslegung herangezogen werden müssen.
Mit dieser Argumentation setzt sich der Revisionsrekurswrber über den klaren Wortlaut des § 582 ABGB hinweg. Ein der formgültigen Erklärung des letzten Willens angeschlossenes Schriftstück kann zwar zur näheren Erläuterung der Anordnung des Erblassers dienen; um Bestandteil der letztwilligen Verfügung zu sein, muß es aber - abgesehen von der Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen (Eccher in Schwimann, Rz 1 zu § 582 ABGB). Als eine den gesetzlichen Formerfordernissen, konkret dem § 578 ABGB, genügende letztwillige Anordnung des Georg S***** kann daher nur gelten, daß über seinen Nachlaß nach Maßgabe des Testamentes seiner Gattin verfügt werden soll. Diese Urkunde enthält im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen die Judikatur eine immerhin mögliche Auslegung als Testament anerkannte, weil über den Nachlaß zugunsten einer wenigstens bestimmbaren Person verfügt wurde (6 Ob 502/80; JBl 1986, 379), keine Erbeinsetzung. Wenn § 582 ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in der gesetzlichen Testamentsform zu äußern. Darin wäre eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift zu erblicken, durch die deren Zweck vereitelt würde (Weiß in Klang III2, 320).Mit dieser Argumentation setzt sich der Revisionsrekurswrber über den klaren Wortlaut des Paragraph 582, ABGB hinweg. Ein der formgültigen Erklärung des letzten Willens angeschlossenes Schriftstück kann zwar zur näheren Erläuterung der Anordnung des Erblassers dienen; um Bestandteil der letztwilligen Verfügung zu sein, muß es aber - abgesehen von der Bezugnahme hierauf - selbst die Form letztwilliger Verfügungen aufweisen (Eccher in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 582, ABGB). Als eine den gesetzlichen Formerfordernissen, konkret dem Paragraph 578, ABGB, genügende letztwillige Anordnung des Georg S***** kann daher nur gelten, daß über seinen Nachlaß nach Maßgabe des Testamentes seiner Gattin verfügt werden soll. Diese Urkunde enthält im Gegensatz zu jenen Fällen, in denen die Judikatur eine immerhin mögliche Auslegung als Testament anerkannte, weil über den Nachlaß zugunsten einer wenigstens bestimmbaren Person verfügt wurde (6 Ob 502/80; JBl 1986, 379), keine Erbeinsetzung. Wenn Paragraph 582, ABGB für den Zettel oder Aufsatz, den der Erblasser mittelbar zu Verfügungen über seinen Nachlaß verwendet, gewisse Formen, nämlich die einer letztwilligen Erklärung, vorschreibt, so kann die Möglichkeit, den Erben, statt ihn namentlich zu bezeichnen, nur erkennbar zu machen, nicht dazu benützt werden, um den Willen des Erblassers hinsichtlich der Persönlichkeit des Erben in anderer Weise als in der gesetzlichen Testamentsform zu äußern. Darin wäre eine unzulässige Umgehung der Formvorschrift zu erblicken, durch die deren Zweck vereitelt würde (Weiß in Klang III2, 320).
Gegen diese klare gesetzliche Regelung läßt sich auch nicht einwenden, daß der wahre Wille des Erblassers vollzogen werden soll und zur Feststellung dieses Willens insbesondere die in § 582 ABGB erwähnten Schriftstücke heranzuziehen sind (vgl Welser in Rummel I2, Rz 1 zu § 582 ABGB und Rz 8 zu §§ 552, 553 ABGB; RPflSlgA 6457 ua). Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen sollen nämlich nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II8, 325). Darum ist die Einhaltung der gesetzlichen Form für die Erklärung des letzten Willens zwingend und unverzichtbar (§ 601 ABGB); selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers ist die nicht formgerechte Verfügung ungültig (NZ 1931, 155; JBl 1965, 264; RPflSlgA 7620; Koziol-Welser aaO). Auch die Auslegung einer letztwilligen Verfügung findet ihre Grenze im Wortlaut der formgültigen Erklärung, weil sonst die Formvorschriften umgangen würden (JBl 1965, 264; SZ 47/18; Koziol-Welser aaO, 319 f). Maßgebend ist also nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille (3 Ob 546/84).Gegen diese klare gesetzliche Regelung läßt sich auch nicht einwenden, daß der wahre Wille des Erblassers vollzogen werden soll und zur Feststellung dieses Willens insbesondere die in Paragraph 582, ABGB erwähnten Schriftstücke heranzuziehen sind vergleiche Welser in Rummel I2, Rz 1 zu Paragraph 582, ABGB und Rz 8 zu Paragraphen 552, 553, ABGB; RPflSlgA 6457 ua). Die Formvorschriften für letztwillige Verfügungen sollen nämlich nicht nur Streitigkeiten über die Anordnungen des Erblassers verhindern, sondern auch dem Testator die Bedeutung seiner Erklärung bewußt machen, damit er sie mit Überlegung trifft (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II8, 325). Darum ist die Einhaltung der gesetzlichen Form für die Erklärung des letzten Willens zwingend und unverzichtbar (Paragraph 601, ABGB); selbst bei klar und eindeutig erweisbarem Willen des Erblassers ist die nicht formgerechte Verfügung ungültig (NZ 1931, 155; JBl 1965, 264; RPflSlgA 7620; Koziol-Welser aaO). Auch die Auslegung einer letztwilligen Verfügung findet ihre Grenze im Wortlaut der formgültigen Erklärung, weil sonst die Formvorschriften umgangen würden (JBl 1965, 264; SZ 47/18; Koziol-Welser aaO, 319 f). Maßgebend ist also nicht der Wille des Testators schlechthin, sondern nur sein gültig erklärter Wille (3 Ob 546/84).
Demnach mag es der Wille des verstorbenen Georg S***** gewesen sein, den nunmehrigen Revisionsrekurswerber zu seinem Alleinerben einzusetzen, als er am 9.5.1973 in gesetzlich einwandfreier äußerer Form erklärte, daß das Testament seiner Gattin auch als das seine gelten solle; seine Erklärung ist jedoch kein Testament, weil sie im eigenhändig geschriebenen Text keine Erbeinsetzung enthält und die eigentliche Benennung des Erben im Testament der Ehegattin den Formvorschriften für eine eigene letztwillige Verfügung nicht genügt. Das gegenteilige, auf die Formgültigkeit des Testaments der Pauline S***** hinweisende Argument des Revisionsrekurswerbers läßt den Umstand außer Betracht, daß die Warnfunktion der gesetzlichen Formvorschrift auch die formgültige Benennung des Erben durch Georg S***** verlangt hätte. Da die Formvorschrift den Testator vor unüberlegten letztwilligen Verfügungen schützen soll (s. oben), ist sie auch von ihm zu erfüllen. Die Unwirksamkeit des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ist also von keinen Tat- oder Auslegungsfragen abhängig, sondern ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Zu Recht hat daher schon das Verlassenschaftsgericht die Erbserklärung des Revisionsrekurswerbers zurückgewiesen.
Die Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den gesetzlichen Erben war - wie schon vom Rekursgericht ausgeführt - eine Konsequenz dieser Entscheidung. Wenn der Revisionsrekurswerber neben seinem ungültigen Erbrechtstitel auch noch seine Ansprüche an die Verlassenschaft nach Pauline S***** ins Treffen führt, um die Nachlaßverwaltung durch Alfred S***** zu verhindern, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verlassenschaftsverfahren nach Georg S***** nicht auch die Erbfolge nach Pauline S***** zu klären ist. Die Verlassenschaft der Pauline S***** war dem nunmehrigen Erblasser rechtskräftig eingeantwortet; der Anspruch auf Abtretung wäre mit einer Erbschaftsklage gemäß § 823 ABGB geltend zu machen und allein nach den Vorschriften der §§ 381 ff EO zu sichern. Die gemäß § 145 AußStrG für die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses notwendige Voraussetzung eines hinreichenden Erbrechtsausweises hat Alfred S***** erfüllt, da nur er einen gültigen Erbrechtstitel vorweisen kann.Die Einräumung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an den gesetzlichen Erben war - wie schon vom Rekursgericht ausgeführt - eine Konsequenz dieser Entscheidung. Wenn der Revisionsrekurswerber neben seinem ungültigen Erbrechtstitel auch noch seine Ansprüche an die Verlassenschaft nach Pauline S***** ins Treffen führt, um die Nachlaßverwaltung durch Alfred S***** zu verhindern, ist ihm entgegenzuhalten, daß im Verlassenschaftsverfahren nach Georg S***** nicht auch die Erbfolge nach Pauline S***** zu klären ist. Die Verlassenschaft der Pauline S***** war dem nunmehrigen Erblasser rechtskräftig eingeantwortet; der Anspruch auf Abtretung wäre mit einer Erbschaftsklage gemäß Paragraph 823, ABGB geltend zu machen und allein nach den Vorschriften der Paragraphen 381, ff EO zu sichern. Die gemäß Paragraph 145, AußStrG für die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses notwendige Voraussetzung eines hinreichenden Erbrechtsausweises hat Alfred S***** erfüllt, da nur er einen gültigen Erbrechtstitel vorweisen kann.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.