Begründung:
Der Antragsteller ist zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****.
Die Antragsgegnerin benützt das Grundstück samt den darauf befindlichen Baulichkeiten allein als Abstellfläche bzw als Garagen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Ausübung ihres Garagierungsgewerbes, wofür sie eine gewerbliche Betriebsstättengenehmigung hat.
Der Antragsteller brachte vor, daß für die alleinige Benützung der gemeinsamen Liegenschaft durch die Antragsgegnerin keine wie immer geartete vertragliche Rechtsgrundlage bestehe. Er begehrte daher eine Benützungsregelung folgenden Inhaltes:
1.) Zuweisung einer näher beschriebenen, seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Teilfläche zur alleinigen Nutzung;
2.) Zuspruch eines Entschädigungsbetrages für die Alleinbenützung der Liegenschaft durch die Antragsgegnerin für die Zeit vom 1.10.1986 bis 30.11.1989;
3.) Auftrag an die Antragsgegnerin, den dem Antragsteller zur Benützung zugewiesener Teil der Liegenschaft von eigenen Fahrnissen zu räumen und dem Antragsteller geräumt zu übergeben;
4.) Auftrag an die Antragsgegnerin, dem Antragsteller ab 1.12.1989 (Tag der Antragstellung: 5.12.1989) dem Antragsteller bis zur Erfüllung der Punkte 1.) und 3.) einen monatlichen Benützungsentschädigungsbetrag von S 8.000,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und näher beschriebener Wertsicherung zu zahlen;
5.) der Antragsgegnerin werde bis auf Widerruf durch den Antragsteller die Ermächtigung erteilt, sich von der Verpflichtung laut Punkt 1.) und 3.) dadurch zu befreien, daß sie bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von S 8.000,- zuzüglich Umsatzsteuer und näher beschriebener Wertsicherung am Ersten eines jeden Monats im vorhinein zahlt.
Die Antragsgegnerin wandte das Bestehen eines Mietverhältnisses hinsichtlich der gesamten Liegenschaft und - nach dem über den Nichtbestand eines aufrechten Bestandverhältnisses zwischen den Parteien rechtskräftig zum Nachteil der nunmehrigen Antragsgegnerin entschieden worden war - weiters ein, daß eine ausdrückliche, zumindest jedoch konkludente Benützungsregelung zwischen den Streitteilen bestehe.
Das Erstgericht hat
1.) eine Benützungsregelung entsprechend dem Punkt 1.) des Antrages des Antragstellers getroffen;
der Antragsgegnerin einen Räumungsauftrag entsprechend dem Punkt
des Antrages des Antragstellers erteilt;
3.) der Antragsgegnerin aufgetragen, dem Antragsteller bis zur Erfüllung der Punkte 1.) und 2.) ein monatliches Benützungsentgelt von 4.270 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und näher beschriebene Wertsicherung zu zahlen;
4.) ausgesprochen, der Antragsgegnerin werde bis auf Widerruf durch den Antragsteller die Ermächtigung erteilt, sich von der Verpflichtung nach Punkt 1.) und 2.) des Beschlusses des Erstgerichtes dadurch zu befreien, daß sie bis auf weiteres monatlich 4.270 S zuzüglich Umsatzsteuer und Wertsicherung dem Antragsteller am Ersten eines jeden Monats im vorhinein bei 5 tägigen Respiro zahlt;
5.) das Mehrbegehren des Antragstellers (Bezahlung eines über die in Punkt 3.) genannten 4.270 S s.A. hinausgehenden Benützungsentgeltes sowie eines Entschädigungsbetrages für die Alleinbenützung vom 1.10.1986 bis 30.11.1989) abgewiesen.
Das Erstgericht stellte - zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhalt - folgendes fest:
Diese Liegenschaft stand früher im Eigentum der Väter der Parteien sowie im Eigentum deren Tante zu je 1/3.
Das Grundstück und die Baulichkeiten werden als Abstellflächen bzw Garagen für Kraftfahrzeuge durch die Antragsgegnerin benutzt. Auf der Liegenschaft befinden sich an der nördlichen und teilweise an der südlichen Seite geschlossene Garagenobjekte, in denen jeweils mehrere PKW Platz finden. Im südlichen Teil sind Schuppen mit einem Flugdach vorhanden. Der östliche Grundstücksteil ist unbebaut.
Die Garagenobjekte haben ihre technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer erreicht. Die Wände sind Vollziegelwände, verputzt, teilweise feucht infolge fehlender Isolierung, der Putz ist meist schadhaft. Bei den Decken handelt es sich um Holzdecken mit Stukkaturrohr, die ebenfalls verputzt sind. Auch bei den Decken ist der Putz schadhaft und bröckelt ab. Die Dachstuhlkonstruktion besteht aus Holz. Die Ziegeldeckung ist schadhaft. In den Garagen und gedeckten Schuppen sind Betonböden vorhanden. Desweitern ist ein WC vorhanden, welches schadhaft und nicht mehr in Gebrauch ist. Heizung gibt es keine. Der Erhaltungszustand insgesamt gesehen ist schlecht und abbruchreif. Der Hof ist mit einem Madadam- bzw Schotterbelag versehen. Im Einfahrtsbereich findet sich ein Holzzaun bzw ein Holztor. Die bebaute Fläche beträgt rund 598 m2. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als "Allgem. Wohnungsgebiet" ausgewiesen.
Aufgrund der vorhandenen Baulichkeiten und der Grundstücksausformung ist eine optimale Unterbringung von Kraftfahrzeugen nicht möglich. Die Mindestgrößen von Abstellplätzen hat bei zweispurigen Fahrzeugen 2,30 x 5,0 m aufzuweisen, bei Hintereinanderstellung der Fahrzeuge hat die Länge mind. 6,0 m zu betragen (§ 8 Abs 1 Steiermärkische Garagenordnung). Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ergeben sich auf der gegenständlichen Liegenschaft, unter Berücksichtigung des notwendigen Platzes zum Wenden und Reversieren der Fahrzeuge folgende Aufstellungsmöglichkeiten: in den geschlossenen Garagen für 13 PKW und 2 Motorräder, im gedeckten Bereich (Schutzdach) für 5 PKW und 3 Motorräder, ferner auf den offenen Abstellplätzen für 12 PKW.Aufgrund der vorhandenen Baulichkeiten und der Grundstücksausformung ist eine optimale Unterbringung von Kraftfahrzeugen nicht möglich. Die Mindestgrößen von Abstellplätzen hat bei zweispurigen Fahrzeugen 2,30 x 5,0 m aufzuweisen, bei Hintereinanderstellung der Fahrzeuge hat die Länge mind. 6,0 m zu betragen (Paragraph 8, Absatz eins, Steiermärkische Garagenordnung). Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ergeben sich auf der gegenständlichen Liegenschaft, unter Berücksichtigung des notwendigen Platzes zum Wenden und Reversieren der Fahrzeuge folgende Aufstellungsmöglichkeiten: in den geschlossenen Garagen für 13 PKW und 2 Motorräder, im gedeckten Bereich (Schutzdach) für 5 PKW und 3 Motorräder, ferner auf den offenen Abstellplätzen für 12 PKW.
Unter Berücksichtigung der Mietpreise von Garagen, die sich im Umkreis der gegenständlichen Liegenschaft befinden, sowie der mangelhaften Ausstattung des Grundstückes ergibt sich ein (monatlicher) Mietpreis von 770 S für PKW und 385,- S für Motorräder in der Garage, 700,- S für PKW und 235,- S für Motorräder im gedeckten Bereich, 540,- S für PKW im Freien. Daraus ergibt sich ein Rohertrag der Liegenschaft von 21.465,- S monatlich (257.580,- S jährlich), inklusive Umsatzsteuer und Betriebskosten. Der jährliche Reinertrag beträgt 153.702,- S, das 12.808,50 S monatlich, wovon 1/3 in der Höhe von 4.269,50 S, (rund 4.270,- S) auf den Miteigentumsanteil des Antragstellers entfällt.
Vor dem 1.10.1986 gab es keine ausdrückliche und auch keine konkludente Benützungsregelung zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile. Daher konnte eine solche auch nicht auf den Antragsteller und die Antragsgegnerin übergehen.
Seit dem 1.10.1986 wurde auch keine diesbezügliche Vereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, weder schlüssig noch konkludent.
Die Antragsgegnerin ist, wie im Verfahren 7 C 3/90g des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz festgestellt wurde, nicht Mieterin der gegenständlichen Liegenschaft; somit besteht zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin kein Bestandsverhältnis betreffend die gegenständliche Liegenschaft.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt wie folgt:
Da das in Anspruch genommene Objekt verfügbar sei und weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Benützungsregelung vorliege, wäre eine solche zu treffen gewesen. Für die Zeit ab der Alleinbenützung durch die Antragsgegnerin gebühre dem Antragsteller ab Antragstellung ein angemessenes Benützungsentgelt. Der für die davorliegende Zeit geltend gemachte Entschädigungsbetrag könne jedoch im außerstreitigen Verfahren nicht durchgesetzt werden.
Das Rekursgericht hob über Rekurs beider Parteien den angefochtenen Beschluß auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,- S übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen folgendes aus:
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter sei, daß die Liegenschaftsteile bzw -flächen verfügbar sind (MietSlg 24.058, 25.056 ua). Wenn jedoch die vom Antragsteller in Anspruch genommenen Flächen durch Dritte benützt würden, und zwar infolge eines Willensentschlusses eines Mehrheitseigentümers, so sei der von den dritten Personen benutzte Liegenschaftsteil für eine Benützungsregelung unter Miteigentümern nicht mehr verfügbar (s 3 Ob 193/74).
Das Erstgericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin die in Anspruch genommenen Liegenschaftsflächen durch den Antragsgegner alleine benütze. Fest stehe jedoch, daß die Antragsgegnerin auf der gesamten Liegenschaft ein Garagierungsgewerbe ausübe und daß im Rahmen dieses Gewerbes die Liegenschaft als Abstellflächen für KFZ benützt würde. Aus den bisherigen Verfahrensergebnissen lasse sich jedoch entnehmen, daß nicht die Antragsgegnerin selbst ihre eigenen KFZ auf der Liegenschaft abstelle, sondern daß auf dieser Liegenschaft PKW durch Dritte abgestellt würden. In welcher Form dieses Abstellen von KFZ durch Dritte erfolge, steht nicht fest. Es werde daher das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Art und Weise der Ausübung des Gewerbebetriebes der Antragsgegnerin zu treffen haben, und zwar insbesondere dazu, ob die vom Antragsteller in Anspruch genommenen Liegenschaftsteile mittels (langfristiger?) Mietverträge vermietet seien. Sollte sich nämlich herausstellen, daß diese Abstellfläche mittels Mietverträge an Dritte (langfristig) vergeben seien und nicht nur stundenweise (allenfalls auch tageweise) an parkplatzsuchende Autofahrer, würde dies zur Folge haben, daß die Flächen, welche der Antragsteller in Anspruch nehmen will, nicht zur Verfügung stehen.
Erst wenn feststehe, ob die in Anspruch genommenen Flächen verfügbar bzw nicht verfügbar sind, könne abschließend in der Rechtssache selbst entschieden werden, weshalb derzeit auf die geltend gemachten Rekursgründe und die Ausführungen beider Rekurswerber nicht näher eingegangen werden müsse.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob im Rahmen eines Gewerbebetriebes an Dritte zur Benützung überlassene Liegenschaftsflächen verfügbar sind, fehle, wogegen nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Alleinbenützung eines Geschäftslokales durch einen Miteigentümer einer Benützungsregelungsvereinbarung nicht entgegenstehe (s MietSlg 34.094).
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen - entsprechend dem im Rekurs des Antragstellers an die zweite Instanz enthaltenen Rechtsmittelantrag - dahin abzuändern, daß der Antrags- gegnerin beginnend mit 1.12.1989 aufgetragen wird, bis zur Erfügung der Punkte 1.) und 2.) (des Beschlusses des Erstgerichtes) dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von 6.713,- S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und (näher beschriebener) Wertsicherung entsprechend den näher bezeichneten Zahlungsmodalitäten zu zahlen; Punkt 4.) (des Beschlusses des Erstgerichtes) möge dahin abgeändert werden, daß der Antragsgegnerin bis auf Widerruf durch den Antragsteller die Ermächtigung erteilt wird, sich von der Verpflichtung zu Punkt 1.) und 2.) (des Beschlusses des Erstgerichtes) dadurch zu befreien, daß sie bis auf weiteres einen monatlichen Betrag von 8.000,- S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und Wertsicherung im Sinne des Punktes 3.) (des Erstgerichtes) an den Antragsteller zahlt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Zum Umfang des rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses: