Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnen, dass das Vorliegen der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ungeprüft blieb, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO idF BGBl 1983/135).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit, in Wahrheit der Rechtsrüge zuzuordnen, dass das Vorliegen der unheilbaren Zerrüttung der Ehe ungeprüft blieb, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO in der Fassung BGBl 1983/135).
Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die schweren Eheverfehlungen des Mannes aber auch die festgestellte geschlechtliche Beziehung der Frau zu einem anderen Mann zu einer so tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe geführt haben, dass die Wiederherstellung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren immer schon dann abzuweisen ist, wenn die schuldhaft gesetzten Eheverfehlungen des klagenden Teils erheblich schwerer wiegen, als die des beklagten Ehegatten. Diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Ausspruch erging, die Schuld des Mannes überwiege (§ 60 Abs 3 EheG). Dass die festgestellte ehebrecherische Beziehung der Frau zu dem anderen Mann ihr zurechenbar ist und als schwere Eheverfehlung dann, wenn sie zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beitrug, den Scheidungsgrund nach § 49 Satz 1 EheG erfüllt, haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt. An der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens des klagenden Teils mangelt es, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine zur Zerrüttung der Ehe beitragende schwere Eheverfehlung anzulasten ist, diese aber erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Teils hervorgerufen wurde, wenn ein Zusammenhang der von beiden Teilen gesetzten Verfehlungen besteht oder wenn die Verfehlungen des auf die Scheidung dringenden Teils unverhältnismäßig schwerer wiegen. Dann kann bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich als unberechtigt angesehen werden (Schwind, EheR², 215; EF-Slg 38.718; EF-Slg 41.205 ua). Auch wenn die fortdauernde Treuverletzung des Mannes der Grund für seine Abwendung von der Ehefrau war und ihn noch weitere Verfehlungen vorzuwerfen sind, kann sein Scheidungsbegehren nicht als sittlich unberechtigt bezeichnet werden, wenn die Ehefrau ihrerseits die eheliche Treue verletzt. Ein ehebrecherisches Verhältnis stellt ohne Rücksicht darauf, wie der Partner es empfindet, wegen der Unvereinbarkeit mit dem Wesen der Ehe als einer auf Liebe, Achtung, Treue und Fürsorge aufgebauten und alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft eine schwere Eheverfehlung dar und zeigt einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf (EF-Slg 41.191). Die beklagte Frau hatte ihre Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich während der ganzen Dauer der Ehe und daher auch nach der Einbringung der Scheidungsklage des Mannes zu beachten (in diesem Sinne auch EF-Slg 41.197). Sie ist deshalb nicht im Sinne des § 49 Satz 2 EheG schutzwürdig (EF-Slg 41.213), wenn sie nach der Zustellung der Scheidungsklage zwei Nächte mit dem anderen Mann verbrachte. Ob der beklagten Ehefrau das Scheidungsbegehren des Mannes rechtfertigende die nicht mehr behebbare Zerrüttung der Ehe mit bewirkende schwere Eheverfehlungen anzulasten sind, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (des Schlusses der Verhandlung), allenfalls auch noch der des Berufungsgerichts zu beurteilen gewesen. Dies verkennt die Revisionswerberin, wenn sie meint, die festgestellte ehebrecherische Beziehung zu dem anderen Mann habe bei Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens außer Betracht zu bleiben, weil sie nur für eine Zeit nach Einbringung der Scheidungsklage erwiesen worden sei.Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die schweren Eheverfehlungen des Mannes aber auch die festgestellte geschlechtliche Beziehung der Frau zu einem anderen Mann zu einer so tiefgreifenden Zerrüttung der Ehe geführt haben, dass die Wiederherstellung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr zu erwarten ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren immer schon dann abzuweisen ist, wenn die schuldhaft gesetzten Eheverfehlungen des klagenden Teils erheblich schwerer wiegen, als die des beklagten Ehegatten. Diesem Umstand wurde dadurch Rechnung getragen, dass der Ausspruch erging, die Schuld des Mannes überwiege (Paragraph 60, Absatz 3, EheG). Dass die festgestellte ehebrecherische Beziehung der Frau zu dem anderen Mann ihr zurechenbar ist und als schwere Eheverfehlung dann, wenn sie zur endgültigen Zerrüttung der Ehe beitrug, den Scheidungsgrund nach Paragraph 49, Satz 1 EheG erfüllt, haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt. An der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens des klagenden Teils mangelt es, wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine zur Zerrüttung der Ehe beitragende schwere Eheverfehlung anzulasten ist, diese aber erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Teils hervorgerufen wurde, wenn ein Zusammenhang der von beiden Teilen gesetzten Verfehlungen besteht oder wenn die Verfehlungen des auf die Scheidung dringenden Teils unverhältnismäßig schwerer wiegen. Dann kann bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich als unberechtigt angesehen werden (Schwind, EheR², 215; EF-Slg 38.718; EF-Slg 41.205 ua). Auch wenn die fortdauernde Treuverletzung des Mannes der Grund für seine Abwendung von der Ehefrau war und ihn noch weitere Verfehlungen vorzuwerfen sind, kann sein Scheidungsbegehren nicht als sittlich unberechtigt bezeichnet werden, wenn die Ehefrau ihrerseits die eheliche Treue verletzt. Ein ehebrecherisches Verhältnis stellt ohne Rücksicht darauf, wie der Partner es empfindet, wegen der Unvereinbarkeit mit dem Wesen der Ehe als einer auf Liebe, Achtung, Treue und Fürsorge aufgebauten und alle Lebensbereiche der Ehegatten umfassenden Lebensgemeinschaft eine schwere Eheverfehlung dar und zeigt einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung auf (EF-Slg 41.191). Die beklagte Frau hatte ihre Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich während der ganzen Dauer der Ehe und daher auch nach der Einbringung der Scheidungsklage des Mannes zu beachten (in diesem Sinne auch EF-Slg 41.197). Sie ist deshalb nicht im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG schutzwürdig (EF-Slg 41.213), wenn sie nach der Zustellung der Scheidungsklage zwei Nächte mit dem anderen Mann verbrachte. Ob der beklagten Ehefrau das Scheidungsbegehren des Mannes rechtfertigende die nicht mehr behebbare Zerrüttung der Ehe mit bewirkende schwere Eheverfehlungen anzulasten sind, ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts (des Schlusses der Verhandlung), allenfalls auch noch der des Berufungsgerichts zu beurteilen gewesen. Dies verkennt die Revisionswerberin, wenn sie meint, die festgestellte ehebrecherische Beziehung zu dem anderen Mann habe bei Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens außer Betracht zu bleiben, weil sie nur für eine Zeit nach Einbringung der Scheidungsklage erwiesen worden sei.
Da die Frau ihrerseits eine schwere Treueverletzung zu verantworten hat, kann sie dem Scheidungsbegehren nicht wirksam entgegenhalten, der Mann habe bereits früher und andauernd die Ehe gebrochen, die gemeinsame Haushaltsführung aufgegeben, sie beschimpft und misshandelt sowie den Fortbestand des gemeinsamen Unternehmens gefährdet. Dieses Verhalten konnte nur die vom Mann unbekämpft gelassene Feststellung einer überwiegenden Schuld zur Folge haben, nicht aber die Abweisung des Scheidungsbegehrens.
Der Revision ist nicht stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.