Der Rechtsmittelausschluß nach § 15 Abs. 3 UVG greift nicht ein, weil es nicht um die Bewilligung von Vorschüssen sondern um die Frage geht, ob die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung stattzufinden hat. Auch § 14 Abs. 2 AußStrG schließt die Anfechtung nicht aus, weil die zweite Instanz nicht über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden hat. Soweit nichts anderes angeordnet ist, können aber auch Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden (Jud. 203; EFSlg. 47.126; NZ 1986, 260 u.v.a.).Der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 15, Absatz 3, UVG greift nicht ein, weil es nicht um die Bewilligung von Vorschüssen sondern um die Frage geht, ob die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung stattzufinden hat. Auch Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG schließt die Anfechtung nicht aus, weil die zweite Instanz nicht über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden hat. Soweit nichts anderes angeordnet ist, können aber auch Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden (Jud. 203; EFSlg. 47.126; NZ 1986, 260 u.v.a.).
Der Vater strebt die Abänderung des Aufhebungsbeschlusses und die Zurückweisung des vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes erhobenen Rekurses und hilfsweise die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses an.
Der Bund übt sein Rekursrecht im Rahmen der Unterhaltsbevorschussung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes aus (§ 15 Abs. 1 UVG idF BGBl. 1980/278). Nach § 30 UVG gehen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 9 Abs. 2 UVG), etwa weil das Kind volljährig geworden ist (JAB 199 BlgNR 14. GP), die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erbringen, der die Forderung, soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, zwangsweise hereinzubringen hat (§ 31 Abs. 1 UVG). Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner anstelle des Kindes ein (§ 31 Abs. 2 UVG). Da der Präsident des Oberlandesgerichtes nach diesen Vorschriften den Bund in Beziehung auf die durch Legalzession auf diesen übergegangenen Unterhaltsforderungen des Kindes vertritt, kommt ihm, wenn über den Bestand dieser Forderungen noch zu entscheiden ist, in dem darüber abzuführenden Verfahren Parteistellung zu. Der Übergang der Unterhaltsforderungen vom Kind auf den Bund verschafft die Position als Partei, die auch zum Rekurs berechtigt ist, wenn in die rechtlich geschützte Stellung des Bundes eingegriffen wird. Dieser Fall unterscheidet sich dadurch von einem nur zwischen dem minderjährigen Kind und Unterhaltsschuldner abzuwickelnden Verfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts, in welchem dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem Verfahrensgegenstand Beteiligtenstellung abgesprochen wurde (RZ 1981/41 = EFSlg. 34.881). Das volljährig gewordene Kind durfte infolge der Legalzession über die Unterhaltsforderung, soweit darauf Unterhaltsvorschüsse gewährt worden sind, nicht verfügen. Die Zustimmung zum Unterhaltsenthebungsantrag konnte das Kind nur für die ihm verbliebenen die Vorschüsse übersteigenden und ab 1. Mai 1986 fortlaufenden Unterhaltsforderungen geben. In diesem Umfang ist der erstgerichtliche Enthebungsbeschluß auch unberührt geblieben. Es trifft also nicht zu, daß der Bund durch die allein auf die Zustimmungserklärung des Kindes, das dazu nicht berechtigt war, gestützte Beschlußfassung des Erstgerichtes, das die zur sachlichen Beurteilung der Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des Vaters im Ausmaß der Bevorschussung in der Zeit vom 1. November 1985 bis 30. April 1986 erforderlichen Feststellungen unterlassen hat, nicht beschwert wäre.Der Bund übt sein Rekursrecht im Rahmen der Unterhaltsbevorschussung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes aus (Paragraph 15, Absatz eins, UVG in der Fassung BGBl. 1980/278). Nach Paragraph 30, UVG gehen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 9, Absatz 2, UVG), etwa weil das Kind volljährig geworden ist (JAB 199 BlgNR 14. GP), die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über. Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu erbringen, der die Forderung, soweit der Unterhaltsschuldner keine schuldbefreienden Zahlungen leistet, zwangsweise hereinzubringen hat (Paragraph 31, Absatz eins, UVG). Der Bund tritt von Gesetzes wegen mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in anhängige Exekutions-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahren gegen den Unterhaltsschuldner anstelle des Kindes ein (Paragraph 31, Absatz 2, UVG). Da der Präsident des Oberlandesgerichtes nach diesen Vorschriften den Bund in Beziehung auf die durch Legalzession auf diesen übergegangenen Unterhaltsforderungen des Kindes vertritt, kommt ihm, wenn über den Bestand dieser Forderungen noch zu entscheiden ist, in dem darüber abzuführenden Verfahren Parteistellung zu. Der Übergang der Unterhaltsforderungen vom Kind auf den Bund verschafft die Position als Partei, die auch zum Rekurs berechtigt ist, wenn in die rechtlich geschützte Stellung des Bundes eingegriffen wird. Dieser Fall unterscheidet sich dadurch von einem nur zwischen dem minderjährigen Kind und Unterhaltsschuldner abzuwickelnden Verfahren zur Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts, in welchem dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach dem Verfahrensgegenstand Beteiligtenstellung abgesprochen wurde (RZ 1981/41 = EFSlg. 34.881). Das volljährig gewordene Kind durfte infolge der Legalzession über die Unterhaltsforderung, soweit darauf Unterhaltsvorschüsse gewährt worden sind, nicht verfügen. Die Zustimmung zum Unterhaltsenthebungsantrag konnte das Kind nur für die ihm verbliebenen die Vorschüsse übersteigenden und ab 1. Mai 1986 fortlaufenden Unterhaltsforderungen geben. In diesem Umfang ist der erstgerichtliche Enthebungsbeschluß auch unberührt geblieben. Es trifft also nicht zu, daß der Bund durch die allein auf die Zustimmungserklärung des Kindes, das dazu nicht berechtigt war, gestützte Beschlußfassung des Erstgerichtes, das die zur sachlichen Beurteilung der Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des Vaters im Ausmaß der Bevorschussung in der Zeit vom 1. November 1985 bis 30. April 1986 erforderlichen Feststellungen unterlassen hat, nicht beschwert wäre.
Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes in diesem Fall die Parteistellung zuerkannt und über seinen zulässigen Rekurs den erstgerichtlichen Beschluß im Umfang der Anfechtung aufgehoben und die Erneuerung des Verfahrens mit der Beiziehung des den Bund als nunmehrigen Träger der Unterhaltsforderung des Kindes vertretenden Präsidenten des Oberlandesgerichtes angeordnet.