Entscheidung 5 Ob 532/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Josef H*****, Tischlermeister, ***** wider die beklagte Partei R***** reg.Genossenschaft mbH, ***** wegen S 3,500.000 s.A., infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 26.September 1995, GZ 2 R 247/95-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.September 1995, GZ 6 Cg 3/95t-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Klägers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, die beabsichtigte Prozeßführung sei aussichtslos.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag auf "Aufhebung aller Beschlüsse, die damit enden, daß dem Kläger die Verfahrenshilfe nicht gewährt wird, weil alle angeführten Gründe nicht zutreffen für die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe".
Überdies beantragte der Kläger die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Ausführung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, unzulässig, wenn er sich gegen eine die Verfahrenshilfe betreffende Entscheidung richtet.Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO der Revisionsrekurs jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, unzulässig, wenn er sich gegen eine die Verfahrenshilfe betreffende Entscheidung richtet.
Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Klägers hat zur Folge, daß dessen Zurückweisung ohne vorausgehende Entscheidung über die beantragte Verfahrenshilfe "zur Ausführung desRevisionsrekurses" erfolgen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB00532.95.1117.000
Dokumentnummer
JJT_19951117_OGH0002_0050OB00532_9500000_000