Der OGH hat bisher zur Haftung von Motorsportveranstaltern und Zirkusunternehmern gegenüber Zuschauern ausgesprochen, daß letztere von ersteren erwarten und auch erwarten und verlangen können, vor den mit der Beobachtung der Sportveranstaltungen und Zirkusvorführungen (selbst bei Einhaltung der hiefür geltenden Regeln) gewöhnlich vorhersehbarerweise verbundenen Gefahren durch alle (nach der Verkehrsauffassung) erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen geschützt zu werden (SZ 26/255; SZ 33/5; SZ 49/154); bei Kampfspielen ist von der jeweils aktuellen Spieltechnik auszugehen. Auf die Beurteilung dieser Fragen sind demnach einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften und von den zuständigen Verwaltungsbehörden (allenfalls unter Bedingungen und Auflagen) erteilte Genehmigungen einerseits sowie - allerdings nicht Rechtsnormcharakter besitzende - Richtlinien der betreffenden Sportverbände und allgemein vertretene Ansichten von Fachleuten gewiß nicht ohne Einfluß. Es kann aber nicht schlechthin gesagt werden, daß dadurch auch schon in jedem Einzelfall die Grenzen des Verkehrsüblichen, vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise Umfaßten und Zumutbaren, abgesteckt wären, bei deren Einhaltung der Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit ist; damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung SZ 49/154 ableiten, in der ua. ausgeführt wurde, daß das - allerdings keine Rechtsnorm darstellende - "Internationale Automobil-Sportgesetz" des FIA als Reglement für den Kraftfahrsport für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht eines Rennleiters herangezogen werden könnte. In diesem Zusammenhang wurde nämlich verwiesen auf Kammerhofer, StVO[5], 308 (nunmehr StVO[7], 549), wonach Sportreglements eine die Staatsorgane bindende Bedeutung nicht zukomme, sowie auf die Entscheidung des BGH in NJW 1975, 533, wonach bei Autorennen der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen habe, welche Vorkehrungen zu treffen seien, damit niemand einen Schaden erleide; selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornähmen und den Sicherungspflichtigen bestimmte Vorkehrungen auftrügen, genüge dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfülle, es aber unterlasse, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig seien (vgl. auch BGH in VersR 1957, 228, wonach der Umstand, daß die Sicherheitsvorkehrungen der langjährigen Übung entsprächen und allgemein von den Fachleuten für ausreichend angesehen würden, die Möglichkeit nicht ausschließe, daß Unzulänglichkeiten vorhanden seien, sodaß in jedem Fall geprüft werden müsse, ob die allgemeine Übung nicht unter Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entstanden sei und ob nicht auch die Fachleute zu geringe Anforderungen an die für den Schutz der Zuschauer notwendigen Einrichtungen gestellt hätten). Auch der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Genehmigung der Herstellung und des Betriebes einer technischen Anlage durch die dafür zuständigen Behörden den Eigentümer der Anlage, der zur Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, nicht entschuldigt, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Lauf der Zeit weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erscheinen lassen (SZ 42/139; ZVR 1971/9 und 10 uva., zuletzt etwa 5 Ob 638/80, 5 Ob 626, 627/82, JBl. 1983, 324). In der von der Beklagten genannten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg im Breisgau (VersR 1981, 1138), der ein dem gegenständlichen vergleichbarer Fall der Verletzung eines Zuschauers bei einem Eishockeyspiel zugrunde lag, wird zwar ausgesprochen, daß dem dort beklagten Verein - bezogen auf das Spätjahr 1977 - noch nicht der Vorwurf einer unerlaubten Handlung wegen Unterlassung der Anbringung weiterer Schutzvorkehrungen gemacht werden könne, weil damals derartige Maßnahmen nicht verkehrsüblich und vom Erwartungshorizont der beteiligten Kreise, der Zuschauer, nicht umfaßt gewesen seien. Es wird aber auch darauf hingewiesen, daß der Besucher von Sportveranstaltungen auch dann, wenn es sich - wie zB bei Eishockeyspielen - um temperamentvolle Auseinandersetzungen handle, regelmäßig nicht damit rechne, daß er durch seine bloß passive Teilnahme verletzt werden könnte; er nehme also, wenn er dem Spiel beiwohne, eine mögliche Gefährdung keineswegs bewußt in Kauf. Mertens, auf den die in Rede stehende Entscheidung Bezug nimmt, führt im Münchener Kommentar (RdNr. 216 zu § 823 BGB) aus, daß den Sicherungspflichtigen in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und Zuschauer auf diese und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Sicherung vor Gefahr eine praktisch umfassende Verantwortung dafür treffe, daß alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet seien; generell dürften Verkehrsteilnehmer angesichts einer Verkehrseröffnung darauf vertrauen, daß sie vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren geschützt und, soweit ein solcher Schutz im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nicht mehr gewährleistet werden könne, zumindest gewarnt würden (aaO RdNr. 186).Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die Beklagte - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ihrer gegenüber den Zuschauern begrundeten vertraglichen Schutzpflicht, alle zu deren Bewahrung vor den vom Spielfeld unter Berücksichtigung der aktuellen Spieltechnik gewöhnlich voraussehbarerweise ausgehenden Gefahren nach der Verkehrsauffassung und den berechtigten Erwartungen der Zuschauer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, rechtswidrig und schuldhaft nicht nachgekommen ist, auch wenn die vorgenommenen Absicherungen den Regeln des Internationalen Eishockeyverbandes entsprechen und einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften nicht bestehen mögen. Die Beklagte hätte angesichts dessen, daß - wie unbekämpft feststeht - während eines wenn auch regelrecht betriebenenEishockeymatches der Puck mehrmals - bis zu zehnmal pro Spiel - über die seitliche Absicherung der Spielfläche in die Zuschauerränge geschossen wird, bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und bei gebührender Bedachtnahme auf ihre den Zuschauern gegenüber gegebene vertragliche Schutzpflicht erkennen müssen, daß die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung der mit der modernen Spieltechnik gewöhnlich vorhersehbarerweise verbundenen erhöhten Gefahren, von deren Erkennbarkeit insbesondere für nicht ständige Besucher von Eishockeyspielen sie überdies nicht ohne weiteres ausgehen durfte, deren Abwehr die Zuschauer aber - nicht zuletzt gerade deshalb - erwarten konnten, nicht ausreichen.Der OGH hat bisher zur Haftung von Motorsportveranstaltern und Zirkusunternehmern gegenüber Zuschauern ausgesprochen, daß letztere von ersteren erwarten und auch erwarten und verlangen können, vor den mit der Beobachtung der Sportveranstaltungen und Zirkusvorführungen (selbst bei Einhaltung der hiefür geltenden Regeln) gewöhnlich vorhersehbarerweise verbundenen Gefahren durch alle (nach der Verkehrsauffassung) erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen geschützt zu werden (SZ 26/255; SZ 33/5; SZ 49/154); bei Kampfspielen ist von der jeweils aktuellen Spieltechnik auszugehen. Auf die Beurteilung dieser Fragen sind demnach einschlägige öffentlich-rechtliche Vorschriften und von den zuständigen Verwaltungsbehörden (allenfalls unter Bedingungen und Auflagen) erteilte Genehmigungen einerseits sowie - allerdings nicht Rechtsnormcharakter besitzende - Richtlinien der betreffenden Sportverbände und allgemein vertretene Ansichten von Fachleuten gewiß nicht ohne Einfluß. Es kann aber nicht schlechthin gesagt werden, daß dadurch auch schon in jedem Einzelfall die Grenzen des Verkehrsüblichen, vom Erwartungshorizont der betreffenden Kreise Umfaßten und Zumutbaren, abgesteckt wären, bei deren Einhaltung der Verantwortliche von jeder Schadenersatzhaftung befreit ist; damit sind vielmehr lediglich die Mindestanforderungen an die vom Verantwortlichen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen umrissen. Etwas anderes läßt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung SZ 49/154 ableiten, in der ua. ausgeführt wurde, daß das - allerdings keine Rechtsnorm darstellende - "Internationale Automobil-Sportgesetz" des FIA als Reglement für den Kraftfahrsport für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht eines Rennleiters herangezogen werden könnte. In diesem Zusammenhang wurde nämlich verwiesen auf Kammerhofer, StVO[5], 308 (nunmehr StVO[7], 549), wonach Sportreglements eine die Staatsorgane bindende Bedeutung nicht zukomme, sowie auf die Entscheidung des BGH in NJW 1975, 533, wonach bei Autorennen der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen habe, welche Vorkehrungen zu treffen seien, damit niemand einen Schaden erleide; selbst wenn die Polizei oder andere Verwaltungsbehörden aus Gründen der Verkehrssicherung Überprüfungen vornähmen und den Sicherungspflichtigen bestimmte Vorkehrungen auftrügen, genüge dieser seinen Verpflichtungen nicht, wenn er lediglich diese Auflagen erfülle, es aber unterlasse, selbständig zu prüfen, ob nicht darüber hinaus weitere Sicherungsmaßnahmen notwendig seien vergleiche auch BGH in VersR 1957, 228, wonach der Umstand, daß die Sicherheitsvorkehrungen der langjährigen Übung entsprächen und allgemein von den Fachleuten für ausreichend angesehen würden, die Möglichkeit nicht ausschließe, daß Unzulänglichkeiten vorhanden seien, sodaß in jedem Fall geprüft werden müsse, ob die allgemeine Übung nicht unter Vernachlässigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entstanden sei und ob nicht auch die Fachleute zu geringe Anforderungen an die für den Schutz der Zuschauer notwendigen Einrichtungen gestellt hätten). Auch der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Genehmigung der Herstellung und des Betriebes einer technischen Anlage durch die dafür zuständigen Behörden den Eigentümer der Anlage, der zur Ergreifung der nach der Verkehrsauffassung erforderlichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, nicht entschuldigt, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind, was insbesondere auch dann der Fall sein kann, wenn ihm bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Lauf der Zeit weitere Schutzmaßnahmen erforderlich erscheinen lassen (SZ 42/139; ZVR 1971/9 und 10 uva., zuletzt etwa 5 Ob 638/80, 5 Ob 626, 627/82, JBl. 1983, 324). In der von der Beklagten genannten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg im Breisgau (VersR 1981, 1138), der ein dem gegenständlichen vergleichbarer Fall der Verletzung eines Zuschauers bei einem Eishockeyspiel zugrunde lag, wird zwar ausgesprochen, daß dem dort beklagten Verein - bezogen auf das Spätjahr 1977 - noch nicht der Vorwurf einer unerlaubten Handlung wegen Unterlassung der Anbringung weiterer Schutzvorkehrungen gemacht werden könne, weil damals derartige Maßnahmen nicht verkehrsüblich und vom Erwartungshorizont der beteiligten Kreise, der Zuschauer, nicht umfaßt gewesen seien. Es wird aber auch darauf hingewiesen, daß der Besucher von Sportveranstaltungen auch dann, wenn es sich - wie zB bei Eishockeyspielen - um temperamentvolle Auseinandersetzungen handle, regelmäßig nicht damit rechne, daß er durch seine bloß passive Teilnahme verletzt werden könnte; er nehme also, wenn er dem Spiel beiwohne, eine mögliche Gefährdung keineswegs bewußt in Kauf. Mertens, auf den die in Rede stehende Entscheidung Bezug nimmt, führt im Münchener Kommentar (RdNr. 216 zu Paragraph 823, BGB) aus, daß den Sicherungspflichtigen in Anbetracht der Eigengefahr der Sportausübung, der Konzentration der Sportler und Zuschauer auf diese und des allgemeinen Verkehrsvertrauens auf eine uneingeschränkte, professionellen Maßstäben genügende Sicherung vor Gefahr eine praktisch umfassende Verantwortung dafür treffe, daß alle das normale Risiko der Sportausübung überschreitenden, überhaupt vorhersehbaren Gefahren ausgeschaltet seien; generell dürften Verkehrsteilnehmer angesichts einer Verkehrseröffnung darauf vertrauen, daß sie vor nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren geschützt und, soweit ein solcher Schutz im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren nicht mehr gewährleistet werden könne, zumindest gewarnt würden (aaO RdNr. 186).Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß die Beklagte - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - ihrer gegenüber den Zuschauern begrundeten vertraglichen Schutzpflicht, alle zu deren Bewahrung vor den vom Spielfeld unter Berücksichtigung der aktuellen Spieltechnik gewöhnlich voraussehbarerweise ausgehenden Gefahren nach der Verkehrsauffassung und den berechtigten Erwartungen der Zuschauer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, rechtswidrig und schuldhaft nicht nachgekommen ist, auch wenn die vorgenommenen Absicherungen den Regeln des Internationalen Eishockeyverbandes entsprechen und einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften nicht bestehen mögen. Die Beklagte hätte angesichts dessen, daß - wie unbekämpft feststeht - während eines wenn auch regelrecht betriebenenEishockeymatches der Puck mehrmals - bis zu zehnmal pro Spiel - über die seitliche Absicherung der Spielfläche in die Zuschauerränge geschossen wird, bei Anwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit und bei gebührender Bedachtnahme auf ihre den Zuschauern gegenüber gegebene vertragliche Schutzpflicht erkennen müssen, daß die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung der mit der modernen Spieltechnik gewöhnlich vorhersehbarerweise verbundenen erhöhten Gefahren, von deren Erkennbarkeit insbesondere für nicht ständige Besucher von Eishockeyspielen sie überdies nicht ohne weiteres ausgehen durfte, deren Abwehr die Zuschauer aber - nicht zuletzt gerade deshalb - erwarten konnten, nicht ausreichen.
Mit der an die Beklagte gestellten Anforderung, auch an den Längsseiten des Spielfeldes - als geeignetes Mittel, Gefährdungen der Zuschauer durch den Puck möglichst gering zu halten (daß die vom Verantwortlichen zu treffenden Schutzmaßnahmen jede Gefahr ausschließen, ist nicht zu verlangen; daß sie hiezu nicht ausreichen, kann daher auch nicht gegen deren Zumutbarkeit ins Treffen geführt werden; vgl. dazu SZ 49/154) - höhere Gitter anzubringen, hat das Berufungsgericht die Grenzen des Zumutbaren gleichfalls nicht überschritten. Es hat zutreffend dargelegt, daß weder wirtschaftliche Überlegungen noch die durch die Anbringung höherer Gitter bedingte Behinderung der Beobachtung der Spielvorgänge durch die Zuschauer eine Unzumutbarkeit dieser zusätzlichen Schutzvorkehrung begrunden. Derartiges läßt sich auch nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg im Breisgau entnehmen, das in diesem Punkt vielmehr zum selben Ergebnis gelangte wie das Berufungsgericht.Mit der an die Beklagte gestellten Anforderung, auch an den Längsseiten des Spielfeldes - als geeignetes Mittel, Gefährdungen der Zuschauer durch den Puck möglichst gering zu halten (daß die vom Verantwortlichen zu treffenden Schutzmaßnahmen jede Gefahr ausschließen, ist nicht zu verlangen; daß sie hiezu nicht ausreichen, kann daher auch nicht gegen deren Zumutbarkeit ins Treffen geführt werden; vergleiche dazu SZ 49/154) - höhere Gitter anzubringen, hat das Berufungsgericht die Grenzen des Zumutbaren gleichfalls nicht überschritten. Es hat zutreffend dargelegt, daß weder wirtschaftliche Überlegungen noch die durch die Anbringung höherer Gitter bedingte Behinderung der Beobachtung der Spielvorgänge durch die Zuschauer eine Unzumutbarkeit dieser zusätzlichen Schutzvorkehrung begrunden. Derartiges läßt sich auch nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landgerichtes Freiburg im Breisgau entnehmen, das in diesem Punkt vielmehr zum selben Ergebnis gelangte wie das Berufungsgericht.