Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagte führt, aus, der Gerichtsstand des § 87 a JN sei vom Rekursgericht deshalb zu Unrecht bejaht worden, weil die Klägerin weder behauptet noch urkundlich nachgewiesen habe, daß sie protokollierter Kaufmann sei, und die Beklagte Ausländerin sei. Der Gerichtsstand des § 88 Abs 2 JN sei deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Rechnungen vom 4. November 1985 über den Gesamtbetrag von S 117.530,-- nicht nur wegen des Verlangens nach Barzahlung per Nachnahme, sondern hauptsächlich wegen Unrichtigkeit des Gesamtbetrages nicht angenommen, beanständet und mit Schreiben vom 8. November 1985 an die Klägerin zurückgeschickt habe. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Die Beklagte führt, aus, der Gerichtsstand des Paragraph 87, a JN sei vom Rekursgericht deshalb zu Unrecht bejaht worden, weil die Klägerin weder behauptet noch urkundlich nachgewiesen habe, daß sie protokollierter Kaufmann sei, und die Beklagte Ausländerin sei. Der Gerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, JN sei deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Rechnungen vom 4. November 1985 über den Gesamtbetrag von S 117.530,-- nicht nur wegen des Verlangens nach Barzahlung per Nachnahme, sondern hauptsächlich wegen Unrichtigkeit des Gesamtbetrages nicht angenommen, beanständet und mit Schreiben vom 8. November 1985 an die Klägerin zurückgeschickt habe. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Was zunächst den Gerichtsstand des § 87 a JN betrifft, so ist es zwar richtig, daß dieser nur von protokollierten Kaufleuten in Anspruch genommen werden kann. Es ist aber eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO, die keines Beweises und nicht einmal einer Behauptung bedarf (Fasching, Lehrbuch, Rz 852), daß die Klägerin eine im Handelsregister des Erstgerichtes zu HRA 2182 eingetragene GesmbH & Co KG ist. Der Gerichtsstand des § 87 a JN kann auch ausländischen Kaufleuten gegenüber begründet werden (ebenso in bezug auf den Fakturengerichtsstand Fasching, Kommentar I 448 f, GlUNF 1995 und 6 Ob 706/84). Daß die übrigen Voraussetzungen des § 87 a JN hinsichtlich des Klageteilbetrages von S 379.885,80 nach den Feststellungen des Erstgerichtes gegeben sind, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Sie läßt auch (mit Recht) die von der erstgerichtlichen Rechtsansicht abweichende Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unwidersprochen, daß diese Voraussetzungen nicht bei sonstiger Zurückweisung der Klage zur Gänze in bezug auf sämtliche in einer Klage geltend gemachten Warenforderungen zutreffen müssen.Was zunächst den Gerichtsstand des Paragraph 87, a JN betrifft, so ist es zwar richtig, daß dieser nur von protokollierten Kaufleuten in Anspruch genommen werden kann. Es ist aber eine offenkundige Tatsache im Sinne des Paragraph 269, ZPO, die keines Beweises und nicht einmal einer Behauptung bedarf (Fasching, Lehrbuch, Rz 852), daß die Klägerin eine im Handelsregister des Erstgerichtes zu HRA 2182 eingetragene GesmbH & Co KG ist. Der Gerichtsstand des Paragraph 87, a JN kann auch ausländischen Kaufleuten gegenüber begründet werden (ebenso in bezug auf den Fakturengerichtsstand Fasching, Kommentar römisch eins 448 f, GlUNF 1995 und 6 Ob 706/84). Daß die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 87, a JN hinsichtlich des Klageteilbetrages von S 379.885,80 nach den Feststellungen des Erstgerichtes gegeben sind, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Sie läßt auch (mit Recht) die von der erstgerichtlichen Rechtsansicht abweichende Rechtsauffassung des Rekursgerichtes unwidersprochen, daß diese Voraussetzungen nicht bei sonstiger Zurückweisung der Klage zur Gänze in bezug auf sämtliche in einer Klage geltend gemachten Warenforderungen zutreffen müssen.
Was sodann den Gerichtsstand des § 88 Abs 2 Jn anlangt, so hat das Erstgericht festgestellt, daß die Beklagte "die Rechnungen" der Klägerin nie unbeanstandet angenommen hat. Bereits die ersten Rechnungen der Klägerin vom 30. August 1985 wurden hinsichtlich der Preise bemängelt. Dies war auch in Ansehung der folgenden Rechnungen der Klägerin vom 11. und 23. September 1985 der Fall. Nach Erhalt der Rechnungen der Klägerin vom 27. September und 11. sowie 26. Oktober 1985 teilte die Beklagte der Klägerin unter anderem mit, es werde notwendig sein, endgültige Preisabmachungen zu treffen. Mit Fernschreiben vom 5. November 1985 stornierte die Beklagte schließlich alle ihre Aufträge, weil die Klägerin kein einziges Mal ihre Versprechungen gehalten habe und alle verrechneten Preise um 10 % zu hoch seien. Die Lieferung der Waren, die Gegenstand der Rechnungen der Klägerin vom 4. November 1985 über insgesamt S 117.530,-- waren, wurde von der Beklagten nicht mehr angenommen, weil der Spediteur Barzahlung per Nachnahme verlangte. Diese Rechnungen schickte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 1985 unter Hinweis darauf zurück, daß sie die betreffenden Waren nicht empfangen habe. In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, daß der Fakturengerichtsstand auch hinsichtlich der Rechnungen vom 4. November 1985 mangels deren unbeanstandeter Annahme nicht zum Zuge komme. Das Rekursgericht war der Meinung, daß die in Rede stehenden Rechnungen nicht im Sinne des § 88 Abs 2 JN beanstandet worden seien, weil die bloße Zurückweisung der Ware wegen der darauf haftenden Nachnahme die Begründung des Fakturengerichtsstandes nicht ausschließen könne (Fasching, Kommentar I 451; ZBl. 1920/229). Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht darin bei, daß aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keiner der Tatbestände vorliegt, die gemäß § 88 Abs 2 JN ungeachtet des (von den Vorinstanzen hier festgestellten) Zutreffens der sonstigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle das Entstehen des Fakturengerichtsstandes verhindern: Daß auch die Rechnungen der Klägerin vom 4. November 1985 im allgemeinen oder in bezug auf die darin enthaltenen Gerichtsstandsvermerke beanstandet worden wären, wurde ebensowenig konkret festgestellt wie der Umstand, daß die Rechnungen ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierten Sendungen als nicht bestellt zurückgewiesen worden wären. Die Zurückstellung der Rechnungen mit der Bemerkung, daß die betreffenden Waren nicht empfangen worden seien, konnte im gegenständlichen Fall keine weitergehende Wirkung als die bloße Zurückweisung der Ware wegen der darauf haftenden Nachnahme entfalten, weil der mangelnde Empfang der Waren eben auf deren wegen der verlangten Nachnahme erfolgten Zurückweisung durch die Beklagte zurückzuführen war.Was sodann den Gerichtsstand des Paragraph 88, Absatz 2, Jn anlangt, so hat das Erstgericht festgestellt, daß die Beklagte "die Rechnungen" der Klägerin nie unbeanstandet angenommen hat. Bereits die ersten Rechnungen der Klägerin vom 30. August 1985 wurden hinsichtlich der Preise bemängelt. Dies war auch in Ansehung der folgenden Rechnungen der Klägerin vom 11. und 23. September 1985 der Fall. Nach Erhalt der Rechnungen der Klägerin vom 27. September und 11. sowie 26. Oktober 1985 teilte die Beklagte der Klägerin unter anderem mit, es werde notwendig sein, endgültige Preisabmachungen zu treffen. Mit Fernschreiben vom 5. November 1985 stornierte die Beklagte schließlich alle ihre Aufträge, weil die Klägerin kein einziges Mal ihre Versprechungen gehalten habe und alle verrechneten Preise um 10 % zu hoch seien. Die Lieferung der Waren, die Gegenstand der Rechnungen der Klägerin vom 4. November 1985 über insgesamt S 117.530,-- waren, wurde von der Beklagten nicht mehr angenommen, weil der Spediteur Barzahlung per Nachnahme verlangte. Diese Rechnungen schickte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 8. November 1985 unter Hinweis darauf zurück, daß sie die betreffenden Waren nicht empfangen habe. In rechtlicher Beziehung führte das Erstgericht aus, daß der Fakturengerichtsstand auch hinsichtlich der Rechnungen vom 4. November 1985 mangels deren unbeanstandeter Annahme nicht zum Zuge komme. Das Rekursgericht war der Meinung, daß die in Rede stehenden Rechnungen nicht im Sinne des Paragraph 88, Absatz 2, JN beanstandet worden seien, weil die bloße Zurückweisung der Ware wegen der darauf haftenden Nachnahme die Begründung des Fakturengerichtsstandes nicht ausschließen könne (Fasching, Kommentar römisch eins 451; ZBl. 1920/229). Der Oberste Gerichtshof pflichtet dem Rekursgericht darin bei, daß aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keiner der Tatbestände vorliegt, die gemäß Paragraph 88, Absatz 2, JN ungeachtet des (von den Vorinstanzen hier festgestellten) Zutreffens der sonstigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle das Entstehen des Fakturengerichtsstandes verhindern: Daß auch die Rechnungen der Klägerin vom 4. November 1985 im allgemeinen oder in bezug auf die darin enthaltenen Gerichtsstandsvermerke beanstandet worden wären, wurde ebensowenig konkret festgestellt wie der Umstand, daß die Rechnungen ohne Bemerkung zurückgestellt oder die fakturierten Sendungen als nicht bestellt zurückgewiesen worden wären. Die Zurückstellung der Rechnungen mit der Bemerkung, daß die betreffenden Waren nicht empfangen worden seien, konnte im gegenständlichen Fall keine weitergehende Wirkung als die bloße Zurückweisung der Ware wegen der darauf haftenden Nachnahme entfalten, weil der mangelnde Empfang der Waren eben auf deren wegen der verlangten Nachnahme erfolgten Zurückweisung durch die Beklagte zurückzuführen war.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.